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Überblick zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG

Dank der Kleinunternehmerregelung können Unternehmer mit niedrigen Umsätzen auf die Berechnung von Umsatzsteuer gegenüber ihren Kunden absehen. Im Gegenzug sind diese Kleinunternehmer dann aber vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen. Nachfolgend habe ich einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG erstellt.

Inhalt:

  1. Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung
  2. Überblick zur Kleinunternehmerregelung
  3. Voraussetzungen für Anwendung der Kleinunternehmerregelung
  4. Rechtsfolgen bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung
  5. Ausnahmen von Nichterhebung der Umsatzsteuer
  6. Ordnungsgemäße Rechnung
  7. Vorteile der Kleinunternehmerregelung
  8. Nachteile der Kleinunternehmerregelung
  9. Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
  10. Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Option)
  11. Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung
  12. Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsart
  13. Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
  14. Die Umsatzsteuererklärung der Kleinunternehmer
  15. Beispiele zur Kleinunternehmerregelung
  16. Muster und Vorlagen für Kleinunternehmer

1. Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung

Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet hinsichtlich der Besteuerung entgeltlicher Lieferungen und sonstiger Leistungen zwischen der

Die Regelbesteuerung der Unternehmer i.S.d. § 2 UStG erfolgt entweder

  • nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) oder
  • auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG).

Es ergibt sich folgende Übersicht:

Besteuerungsarten:
1) Regelbesteuerung der Unternehmer2) Kleinunternehmer-regelung (§ 19 UStG)
a) Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG)b) Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)
= Soll-Besteuerung= Ist-Besteuerung

Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerzahllast

Umsatzsteuer ist die Steuer, die Unternehmer i.S.d. § 2 UstG ihren Kunden zusätzlich zum Nettopreis der Ware oder sonstigen Leistung in Rechnung stellen. Vorsteuer ist die Steuer, die einem Unternehmer von anderen Unternehmern zusätzlich zum Nettopreis der Waren oder sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt werden.

Die Umsatzsteuerzahllast eines Unternehmers im jeweiligen Voranmeldungszeitraum errechnet sich wie folgt und wird dem Finanzamt i.d.R. monatlich oder vierteljährlich mittels Umsatzsteuervoranmeldung angezeigt:

Umsätze zu 19% im Voranmeldungszeitraum: 1.000,00 Euro
19% Umsatzsteuer hierauf: =190,00 Euro
Bezahlte Vorsteuer an andere Unternehmer:./.  90,00 Euro
Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt: = 100,00 Euro

Im Normalfall wird ein Unternehmer mit der ihm gegenüber berechneten Vorsteuer nicht belastet, da er diese im Rahmen der Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast abziehen kann. Letztere meldet der Unternehmer mittels Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt an und überweist den Betrag oder lässt diesen vom Finanzamt einziehen.

Wechsel zwischen den Besteuerungsarten

Ein Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich möglich. Bei einem Wechsel der Besteuerungsarten ist jedoch darauf zu achten, dass steuerpflichtige Umsätze nicht unversteuert bleiben oder doppelt besteuert werden.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer kommt es auf den Leistungszeitpunkt an, d.h. es ist die jeweilige Besteuerungsart des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Beim Vorsteuerabzug kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, d.h. es ist die jeweilige Besteuerungsart des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Leistung bezogen wurde.

2. Überblick zur Kleinunternehmerregelung

Die rechtlichen Grundlagen zur Besteuerung der sog. Kleinunternehmer im Rahmen der Umsatzsteuer werden in § 19 UStG geregelt.

Der Zweck der Kleinunternehmerregelung besteht darin, Unternehmer mit geringen Jahresumsätzen zur Entlastung der Finanzverwaltung von der Pflicht zur regelmäßigen Ermittlung, Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer auszunehmen.

Kleinunternehmer ist, wer als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG seinen Sitz in Deutschland hat und die in § 19 Abs. 1 UStG definierten Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Es ist keine besondere Rechtsform. Nutznießer sind insbesondere nebenberufliche Existenzgründer und Unternehmer ohne nennenswerte Investitionen bzw. Anlagevermögen und hauptsächlich privaten Endkunden.

Aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ergeben sich in der Praxis vor allem folgende Rechtsfolgen:

  • In der Rechnung der Kleinunternehmer erfolgt kein Ausweis von Umsatzsteuer.
  • Es besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer.
  • Befreiung von der Pflicht zur regelmäßigen Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen ans Finanzamt.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist jedoch nicht zwingend, da in § 19 Abs. 2 UStG die Möglichkeit zum Verzicht (Option) gewährt wird. Die Entscheidung erfolgt in der Regel zu Beginn der Selbständigkeit im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Für die richtige Entscheidung ist die Kenntnis der Vorteile und Nachteile sowie der finanziellen Konsequenzen hieraus enorm wichtig. Dies gilt umso mehr, da eine Bindung an die Entscheidung für 5 Jahre vorgesehen ist.

3. Voraussetzungen für Anwendung der Kleinunternehmerregelung

In § 19 Abs. 1 UStG werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung definiert. Darunter fallen

  • Unternehmer i.S.d. § 2 UStG
  • mit Sitz in Deutschland (oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten),
  • die ein Unternehmen betreiben und
  • bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG

Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unternehmer können natürliche oder juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse sein. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht zur Gewinnerzielung fehlt.

Die Kleinunternehmerregelung kann nicht auf einen oder mehrere Betriebe des Unternehmers beschränkt werden, da das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG)

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 UStG in folgenden Fällen nicht selbständig ausgeübt:

  1. Soweit natürliche Personen (einzeln oder zusammengeschlossen) in einem anderen Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
  2. Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Umsatzsteuerliche Organschaft).

Umsatzgrenzen gem. § 19 Abs. 1 UStG

Die vom Kleinunternehmer für entgeltlich ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 S. 2 UStG bezeichnete Jahresumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung werden somit zwei maßgebliche Umsatzgrenzen definiert:

  • EUR 22.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und
  • EUR 50.000 (voraussichtlich) im laufenden Kalenderjahr.

Prüfung der Umsatzgrenzen

Bei der Prüfung der Umsatzgrenzen ist zwischen einem Existenzgründer zu Beginn der Selbständigkeit und einem bereits aktiven Unternehmer zu unterscheiden.

Existenzgründung im laufenden Kalenderjahr

Handelt es sich um einen Existenzgründer mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr, ist allein auf den voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG in diesem Kalenderjahr abzustellen. Ist damit zu rechnen, dass der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreiten wird, ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. Übersteigt der Jahresgesamtumsatz wider Erwarten die Umsatzgrenze, ist dies unschädlich.

Kleinunternehmer bereits im Vorjahr unternehmerisch tätig

War der Kleinunternehmer bereits im Vorjahr unternehmerisch tätig, ist die Prüfung der Umsatzgrenzen zur (weiteren) Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu erweitern. In diesem Fall ist sie davon abhängig,

  • dass der tatsächliche Jahresumsatz im Vorjahr die Umsatzgrenze von 22.000 Euro tatsächlich nicht überschritten hat und
  • der voraussichtliche Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Maßgebend ist die Beurteilung der Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres.

Folgendes Beispiel mit Existenzgründung am 01.01.2020 dient zur Verdeutlichung:

Laufendes KalenderjahrMaßgebendes Vorjahr mit UmsatzgrenzeMaßgebende Umsatzgrenze im lfd. Kalenderjahr*
202022.000 Euro
20212020 – 22.000 Euro50.000 Euro
20222021 – 22.000 Euro50.000 Euro
20232022 – 22.000 Euro50.000 Euro

* Voraussichtlicher Jahresgesamtumsatz für das laufende Kalenderjahr

Erfolgte die Existenzgründung im Laufe eines Kalenderjahres, muss der voraussichtlich zu erwartende Umsatz bzw. der im Vorjahr tatsächlich erzielte Umsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden.

Beispiel:

Rechnet der Existenzgründer zu Beginn seiner Selbständigkeit am 01.10. mit einem monatlichen Umsatz i.H.v. EUR 1.250,00 (brutto), beträgt der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr der Existenzgründung EUR 15.000,00 (brutto). Beträgt der tatsächlich erzielte Umsatz im Kalenderjahr der Existenzgründung EUR 4.000,00 (brutto), errechnet sich ein tatsächlich erzielter Jahresgesamtumsatz i.H.v. EUR 16.000,00.

4. Rechtsfolgen bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG finden folgende Vorschriften keine Anwendung:

  • Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§§ 4 Nr. 1b, 6a UStG).
  • Verzicht auf Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG.
  • Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG).
  • Angabe der USt-IdNr. in der Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG).
  • Recht zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG.

a) Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gem. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG

Beim Kleinunternehmer finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gem. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG keine Anwendung.

b) Verzicht auf Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG

Kleinunternehmer können auf die Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG nicht verzichten.

c) Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat auf die Gestaltung der Rechnung beim Kleinunternehmer eine hohe Bedeutung, da der Ausweis der Umsatzsteuer unzulässig ist. Auch auf Kleinbetragsrechnungen darf kein Umsatzsteuersatz angegeben werden. Demgegenüber muss auf der Rechnung des Kleinunternehmers ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung enthalten sein.

d) Angabe der USt-IdNr. in der Rechnung gem. § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG

Die Vorschrift über die Angabe der USt-IdNr. in Rechnungen findet beim Kleinunternehmer grundsätzlich keine Anwendung. Ausnahmen bestätigen die Regel.

e) Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG

Eine der wesentlichen Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung betrifft den Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen anderer Unternehmer.

f) Zusammenfassung der Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • In der Rechnung eines Kleinunternehmers wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und stattdessen auf die Steuerfreiheit gem. § 19 UStG hingewiesen (Musterrechnung für Kleinunternehmer).
  • In Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers wird kein Umsatzsteuersatz angegeben.
  • Keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und somit keine Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt.
  • Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen (Bedeutsamer Nachteil bei hohen Anfangsinvestitionen!).
  • Betriebsausgaben werden in der Anlage EÜR mit dem Bruttobetrag angegeben, also inclusive bezahlter Umsatzsteuer (= Vorsteuer).
  • Abgabe einer vereinfachten Umsatzsteuererklärung nach Abschluss des Wirtschaftsjahres. Es werden nur in den Zeilen 23 bis 25 Angaben zu den Umsätzen gemacht.

5. Ausnahmen von Nichterhebung der Umsatzsteuer

Wie oben bereits ausgeführt, wird beim Kleinunternehmer die geschuldete Umsatzsteuer für entgeltlich ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht erhoben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, die nachfolgend erläutert werden.

a) Unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer

Kleinunternehmer weisen in der Rechnung über ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen weder einen Umsatzsteuerbetrag noch einen Umsatzsteuersatz aus. Stattdessen wird in der Rechnung ausdrücklich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und die sich daraus ergebende Steuerfreiheit hingewiesen. Für den Einsatz in der Praxis dient diese Musterrechnung für Kleinunternehmer.

Erfolgt ungeachtet dessen ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung oder ein Umsatzsteuersatz in einer Kleinbetragsrechnung, wird die ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.

b) Kleinunternehmer ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner

Ist der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 UStG zugleich Steuerschuldner, muss die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

6. Die Rechnung der Kleinunternehmer

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind gem. § 14 Abs. 2 UStG in folgenden Fällen zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet:

  • Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG oder einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (= grundstücksbezogene Leistungen).
  • Ausführung einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine sonstige juristische Person.

Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Rechnungslegung:

  • Kleinbetragsrechnung,
  • Rechnung oder
  • Gutschrift.

Diese Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung in den vorgenannten Fällen betrifft ungeachtet der Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch Kleinunternehmer.

Zunächst bestimmt sich der Inhalt einer Rechnung in erster Linie durch die Regelungen in § 14 UStG, ergänzt durch die Bestimmungen in §§ 14a, 14b und 14c UStG. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ergeben sich jedoch einige Besonderheiten, die nachfolgend erläutert werden.

Im Falle einer Kleinbetragsrechnung ist dem Kleinunternehmer zu empfehlen, keinen Umsatzsteuersatz aufzunehmen.

7. Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Hinsichtlich der Vorteile der Kleinunternehmerregelung verweise ich auf den Artikel mit Beispielen.

8. Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ergeben sich auch Nachteile, wenn die Kunden größtenteils aus Unternehmen bestehen. Im Gegensatz zu Privatkunden sind Unternehmen grundsätzlich nicht bereit, einen im Vergleich zu anderen Anbietern höheren Nettopreis für Waren oder Dienstleistungen zu zahlen. Die Nachteile aus der Kleinunternehmerregelung ergeben sich daraus, dass der Kleinunternehmer gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen darf und daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Lieferanten berechtigt ist. Aus diesem Grund zahlt der Kleinunternehmer beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen höheren Preis.

Fazit und Nachteile der Kleinunternehmerregelung:

Wenn der Kundenstamm des Kleinunternehmers nur oder überwiegend aus vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen besteht und die Branche von einem harten Preiskampf gekennzeichnet ist, muss der Kleinunternehmer Einbußen beim Rohgewinn in Kauf nehmen.

9. Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ist in den folgenden beiden Fällen vorgesehen:

  • Wechsel zur Regelbesteuerung auf Antrag (Option gem. § 19 Abs. 2 UStG).
  • Wechsel zur Regelbesteuerung bei Überschreiten der Umsatzgrenzen.

Für diese Fälle kann die Berechnung der Umsatzsteuer dann entweder

  • nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) oder
  • mit entsprechendem Antrag gem. § 20 Abs. 1 UStG nach vereinnahmten Entgelten

erfolgen.

Beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ist darauf zu achten, dass steuerpflichtige Umsätze nicht unversteuert bleiben oder doppelt besteuert werden.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer kommt es auf den Leistungszeitpunkt an, d.h. es ist die jeweilige Besteuerungsart des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Für Leistungen vor dem Übergang zur Regelbesteuerung bleibt die Kleinunternehmerregelung auch dann relevant, wenn die Entgelte danach vereinnahmt werden.

Beim Vorsteuerabzug kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, d.h. es ist die jeweilige Besteuerungsart des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Leistung bezogen wurde. Der Vorsteuerabzug ist also nur dann möglich, wenn der Leistungsbezug nach dem Übergang zur Regelbesteuerung erfolgt ist. Auf das Rechnungsdatum kommt es hierbei nicht an.

Allerdings ist auf die Möglichkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG zu achten.

a) Wechsel zur Regelbesteuerung auf Antrag (Option gem. § 19 Abs. 2 UStG).

Der Wechsel zur Regelbesteuerung auf Antrag erfolgt durch einen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Option gem. § 19 Abs. 2 UStG).

b) Wechsel zur Regelbesteuerung bei Überschreiten der Umsatzgrenzen

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung liegen nicht mehr vor, wenn

  • der Kleinunternehmer die maßgebliche Umsatzgrenze im Vorjahr (22.000 Euro) überschritten hat oder
  • zu Beginn des laufenden Kalenderjahres mit einem höheren Umsatz als 50.000 Euro zu rechnen ist.

Für diesen Fall muss der Unternehmer zu Beginn des laufenden Kalenderjahres zur Regelbesteuerung der Unternehmer i.S.d. § 2 UStG wechseln. Er kann entweder zur

  • Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung gem. § 16 UStG) oder
  • mit entsprechendem Antrag zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG)

übergehen.

Kleinunternehmer sind daher gut beraten, zu Beginn eines Kalenderjahres stets zu prüfen, ob im Vorjahr die maßgebliche Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten wurde. Ist dies der Fall, ist ein formloses Schreiben an das Finanzamt empfehlenswert, ggf. verbunden mit dem Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG. Kleinunternehmer sollten keinesfalls darauf warten, dass sie an den Wechsel zur Regelbesteuerung erinnert werden.

Tipp für die Praxis:

Droht eine geringfügige Überschreitung der Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Gründungsjahr oder in den folgenden Kalenderjahren, kann man den Wegfall der Voraussetzungen durch eine zeitliche Verschiebung einer oder mehrerer Rechnungen ins folgende Jahr verschieben. So lässt sich die Nutzung der Kleinunternehmerregelung für ein weiteres Kalenderjahr „retten“. Beim Kleinunternehmer ist lediglich der Zeitpunkt des Zahlungseingangs für die Zuordnung zur Abrechnungsperiode entscheidend. Die Einnahmen sind also erst dann steuerlich zu erfassen bzw. zu buchen, wenn die Gutschrift auf dem Geschäftskonto tatsächlich erfolgt ist.

10. Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Option)

Nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3, 4 UStG) erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet (Option). Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgesehen, d.h. dies ist auch mit dem Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen oder in der Übermittlung regelmäßiger USt-Voranmeldungen möglich. Ein besonderes Schreiben an das Finanzamt ist nicht notwendig.

Mit der Option gem. § 19 Abs. 2 UStG erfolgt der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung, d.h. der Unternehmer unterliegt nunmehr den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Die Option gilt rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Unternehmer den Verzicht erklärt. Im Falle der Existenzgründung während des Kalenderjahres, gilt die Option rückwirkend ab Beginn der gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit.

Vor Eintritt der Unachtfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ist ein Widerruf der Option möglich. Der Widerruf gilt ebenfalls rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres bzw. ab Beginn der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ist der Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung zurück ist dann für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren unmöglich.

Die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2019 tritt z.B. dann ein, wenn das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für 2019 erlässt und dieser rechtskräftig wird, also mit einem Einspruch nicht mehr angefochten werden kann. Die 5- Jahresfrist beginnt in dem Wirtschaftsjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.

11. Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung

Der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG eingehalten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Unternehmer an die Option gem. § 19 Abs. 2 UStG für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren gebunden ist.

Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist darauf zu achten, dass steuerpflichtige Umsätze nicht unversteuert bleiben oder doppelt besteuert werden.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer kommt es auf den Leistungszeitpunkt an, d.h. es ist die jeweilige Besteuerungsart des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Für Leistungen vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung bleiben die Vorschriften zur Regelbesteuerung anwendbar. Im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuer auf den Leistungszeitpunkt an, unabhängig vom Zahlungseingang. Im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (= Soll-Besteuerung) ist die Leistung ohnehin in dem Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem sie ausgeführt wurde. Wird die Leistung nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführt, fällt hierauf keine Umsatzsteuer mehr an.

Beim Vorsteuerabzug kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, d.h. es ist die jeweilige Besteuerungsart des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Leistung bezogen wurde. Der Vorsteuerabzug ist also nur dann möglich, wenn der Leistungsbezug vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung erfolgt ist. Auf das Rechnungsdatum kommt es hierbei nicht an.

Allerdings ist ggf. auf die Pflichten bei Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG zu achten.

12. Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsart

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums von 5 Jahren, ist gem. § 15a Abs. 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Haben die Wirtschaftsgüter eine kürzere Verwendungsdauer, ist ein entsprechend kürzerer Berichtigungszeitraum anzusetzen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden wird der Berichtigungszeitraum auf 10 Jahre erweitert. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt jeweils für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Eine solche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs. 1 bis 3 UStG ist beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung und umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7). Dies hatte der BFH bereits mit Urteil vom 17.06.2004 (Az. V R 31/02) so entschieden.

13. Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

Ergänzung folgt.

14. Die Umsatzsteuererklärung der Kleinunternehmer

Der Kleinunternehmer muss gegenüber dem Finanzamt durch Übermittlung einer jährlichen Umsatzsteuererklärung nachweisen, dass der

  • Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und
  • der Umsatz im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000 Euro.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss der Kleinunternehmer durch jährliche Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

15. Beispiele zur Kleinunternehmerregelung

a) Normalfall (ohne Kleinunternehmerregelung):

  • Unternehmer A kauft bei seinem Lieferanten X Wein für netto EUR 100,00. X berechnet hierfür EUR 100,00 zuzüglich 19 % USt, also insgesamt EUR 119,00. A zahlt an seinen Lieferanten X einen Rechnungsbetrag von EUR 119,00.
  • Unternehmer A verkauft den Wein wieder für netto EUR 200,00 zuzüglich 19% USt. Er berechnet seinem Kunden also EUR 238,00.
  • Unternehmer A meldet dem Finanzamt Umsätze in Höhe von EUR 200,00 an. Hierauf entfällt Umsatzsteuer in Höhe von EUR 38,00. Davon zieht er die Vorsteuer in Höhe von EUR 19,00 ab, die er an X bezahlt hat.
Umsatz A zu 19% im Voranmeldungszeitraum200,00 Euro
19% Umsatzsteuer hierauf=38,00 Euro
Bezahlte Vorsteuer 19% an X./.19,00 Euro
Umsatzsteuerzahllast A im Voranmeldungszeitraum=19,00 Euro
Wareneinsatz Unternehmer A./.100,00 Euro
Rohgewinn Unternehmer A=100,00 Euro

Ergebnis: Unternehmer A wird mit der bezahlten Vorsteuer nicht belastet, weil er nur die Differenz zwischen erhaltener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer an das Finanzamt abführen muss. Der Rohgewinn des Unternehmers A beträgt EUR 100,00.

b) Anwendung Kleinunternehmerregelung

  • Kleinunternehmer B kauft bei seinem Lieferanten X Wein für netto EUR 100,00. X berechnet hierfür EUR 100,00 zuzüglich 19 % USt, also insgesamt EUR 119,00. B zahlt an seinen Lieferanten X einen Rechnungsbetrag von EUR 119,00.
  • Kleinunternehmer B verkauft den Wein für EUR 200,00 ohne zusätzlichen Ausweis von Umsatzsteuer. Er berechnet seinem Kunden also nur EUR 200,00.
  • Kleinunternehmer B muss beim Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, da er keine Umsatzsteuer berechnet und keine Vorsteuer abziehen darf. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt Kleinunternehmer B nur seine Gesamtumsätze im Wirtschaftsjahr.
Umsatz Kleinunternehmer B200,00 Euro
Keine Umsatzsteuer 19% gem. § 19 Abs. 1 UStG0,00 Euro
Kein Vorsteuerabzug0,00 Euro
Wareneinsatz Kleinunternehmer B./.119,00 Euro
Rohgewinn Kleinunternehmer B=81,00 Euro
Ergebnis bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung:

Kleinunternehmer B wird mit der bezahlten Vorsteuer belastet, weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dem Kleinunternehmer B entstehen für den Wein Kosten in Höhe von EUR 119,00. Sein Rohgewinn beträgt hier also nur EUR 81,00, weil er für den Wein EUR 119,00 bezahlt hat, aber nur für EUR 200,00 weiterverkaufen kann.

c) Kleinunternehmerregelung (1. Alternative)

Will Kleinunternehmer B den gleichen Rohgewinn wie Unternehmer A in Höhe von EUR 100,00 erzielen, müsste er den Wein an seine Kunden für EUR 219,00 verkaufen.

Umsatz Kleinunternehmer B 219,00 Euro
Keine Umsatzsteuer 19% gem. § 19 Abs. 1 UStG0,00 Euro
Kein Vorsteuerabzug0,00 Euro
Wareneinsatz Kleinunternehmer B./.119,00 Euro
Rohgewinn Kleinunternehmer B=100,00 Euro

Im Falle eines Privatkunden wird dem Kleinunternehmer B das sogar gelingen, weil sein Verkaufspreis von EUR 219,00 gegenüber dem von X um EUR 19,00 niedriger ist. Der Wein kostet den (Privat-)Kunden anstatt EUR 238,00 bei X nur EUR 219,00, also EUR 19,00 weniger. Von diesen EUR 219,00 muss Kleinunternehmer B keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Rohgewinn beträgt EUR 100,00, also gleichviel wie bei Unternehmer A. 

Ein anderer Unternehmer wäre jedoch kaum bereit, mehr als den üblichen Nettopreis von EUR 200,00 zu zahlen. Stellt Kleinunternehmer B eine Rechnung über EUR 219,00 ohne Ausweis der Umsatzsteuer aus, wird sein Kunde definitiv mit EUR 219,00 belastet, weil er aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Unternehmer Clever kann den gleichen Wein jedoch bei A für EUR 200,00 beziehen.

d) Kleinunternehmerregelung (2. Alternative)

Im Falle eines Privatkunden könnte es dem Kleinunternehmer B sogar gelingen, den üblichen Verkaufspreis von EUR 219,00 für den Wein zu berechnen. Der Wein kostet den (Privat-)Kunden dann EUR 238,00, also genauso viel wie bei X. Von diesen EUR 238,00 muss Kleinunternehmer B keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Rohgewinn beträgt EUR 119,00, also sogar mehr als bei Unternehmer A. 

Umsatz Kleinunternehmer B238,00 Euro
Keine Umsatzsteuer 19% gem. § 19 Abs. 1 UStG 0,00 Euro
Kein Vorsteuerabzug0,00 Euro
Wareneinsatz Kleinunternehmer B./.119,00 Euro
Rohgewinn Kleinunternehmer B=119,00 Euro

16. Muster & Vorlagen für Kleinunternehmer

Nachtrag zum 01.01.2020

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III wurde die in § 19 Abs. 1 UStG definierte Umsatzgrenze für das Vorjahr von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Ab 01.01.2020 wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz

  • im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR (wie bisher) voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht überschreiten und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, können ab 2020 von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Überblick zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG