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Anhebung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Mit dem Bürokratientlastungsgesetz III hat der Gesetzgeber die maßgeblichen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer ab 2020 angehoben. Deutlich mehr selbständige Unternehmer haben nunmehr die Möglichkeit, die Vorteile der Kleinunternehmerregelung zu nutzen.

Bürokratieentlastungsgesetz III

Ab dem 01.01.2020 wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz III eine der beiden Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung angehoben. Diese Anhebung der Umsatzgrenze von bisher 17.500 Euro auf 22.000 Euro verschafft vielen Unternehmern mit geringen Umsätzen klare Vorteile. Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuervoranmeldungen befreit.

Anhebung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer ab 2020

Ab dem 01.01.2020 können selbständige Unternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, wenn der in § 19 Abs. 1 S. 2 UStG bezeichnete Jahresumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (statt bisher 17.000 Euro) nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Die neue Umsatzgrenze gilt ab 01.01.2020.

  • Bis 31.12.2019 galt: Umsatzgrenze im Vorjahr = 17.500 Euro.
  • Ab 01.01.2020 gilt: Umsatzgrenze im Vorjahr = 22.000 Euro.

Die Umsatzgrenze von 50.000 Euro für das laufende Kalenderjahr bleibt unverändert bestehen.

Muster und Vorlagen für Kleinunternehmer

Anhebung der Umsatzgrenzen = mehr Kleinunternehmer

Bislang war die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Unternehmer beschränkt, deren Jahresumsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Warenverkäufen oder Dienstleistungen den Wert von 17.500 Euro nicht überschritten hat. Die zulässige Umsatzgrenze wurde nunmehr auf 22.000 Euro angehoben. Selbständige Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 22.000 Euro haben nunmehr die Möglichkeit, die Vorteile der Kleinunternehmerregelung für sich zu nutzen. Dies gilt auch schon für selbständige Unternehmer, deren Jahresgesamtumsatz in 2019 unter 22.000 Euro lag und in 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Die neue Umsatzgrenze ist auch für Existenzgründer in 2020 relevant. Hier kommt es auf den voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz im Gründungsjahr an, der die angehobene Grenze von 22.000 Euro nicht überschreiten darf.

Eine Entscheidung sollten selbständige Unternehmer oder Freiberufler jedoch nicht voreilig treffen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch mit Nachteilen verbunden ist.

Anhebung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer