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Umsatzsteuervoranmeldungen

Selbständige Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen bei ihrem örtlich zuständigen Finanzamt abgeben. In der Umsatzsteuervoranmeldung sind alle steuerlich relevanten Vorgänge zu erfassen und die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Umsatzsteuer ist für jeden Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden. Die vom Unternehmer zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung ist ebenfalls am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Inhalt:

  1. Umsatzsteuervorauszahlungen
  2. Voranmeldungszeitraum
  3. Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen
  4. Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen
  5. Dauerfristverlängerung
  6. Umsatzsteuersondervorauszahlung
  7. Verspätungszuschlag bei verspätetem Eingang der Umsatzsteuervoranmeldung
  8. Säumniszuschlag bei verpäteter Umsatzsteuervorauszahlung
  9. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen

1. Umsatzsteuervorauszahlungen

Der Gesetzgeber hat das Besteuerungsverfahren im Rahmen der Umsatzsteuer in § 18 UStG geregelt.

In Deutschland ist jeder Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Für die Abgabe der Steuererklärungen ist die elektronische Übermittlung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks vorgeschrieben. Dazu kann das kostenlose Steuerprogramm der Finanzverwaltung (ElsterFormular) oder jedes andere Steuerprogramm verwendet werden, in das die Elster-Software integriert ist.

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Allerdings ist in § 18 Abs. 1 UStG geregelt, dass Unternehmer i.S.d. § 2 UStG Umsatzsteuervorauszahlungen ans Finanzamt leisten müssen. Ausgenommen sind Kleinunternehmer, die sich zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG entschieden haben.

Zu diesem Zweck ist der Unternehmer verpflichtet, grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt zu übermitteln. Darin muss der Unternehmer selbst die Umsatzsteuervorauszahlung berechnen und rechtzeitig ans Finanzamt abführen.

Die USt-Voranmeldung stellt grundsätzlich eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dar (§ 168 S. 1 AO). Sie kann also jederzeit noch geändert werden. Führt die Voranmeldung zu einer Erstattung infolge eines Vorsteuerüberhangs, gilt sie allerdings erst mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

2. Voranmeldungszeitraum

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr.

Existenzgründer und neu gegründete Unternehmen müssen allerdings im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG).

Der Voranmeldungszeitraum kann sich gem. § 18 Abs. 2 UStG in Abhängigkeit von der tatsächlich abgeführten Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr verkürzen (monatlich) oder verlängern (jährlich). Ändert sich der Voranmeldungszeitraum gegenüber dem Vorjahr, trifft das örtlich zuständige Finanzamt eine entsprechende Feststellung, die dem Unternehmer bzw. dem Geschäftsführer des Unternehmens mitgeteilt wird.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz für Existenzgründer

Update mit Hinweis auf das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 mit bürokratischen Erleichterungen für Existenzgründer im Rahmen der Umsatzsteuer: Für die Jahre 2021 bis 2026 entfällt die betragsmäßig unabhängige Verpflichtung für Existenzgründer zur Übermittlung monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. Erfolgt die Unternehmensgründung in diesen Jahren, ist grundsätzlich eine vierteljährliche Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen, es sei denn, die voraussichtliche Steuerlast im Gründungsjahr liegt über der Schwelle von 7.500 Euro. Im zweiten Wirtschaftsjahr nach der Unternehmensgründung ist die Umsatzsteuervoranmeldung ebenfalls vierteljährlich zu übermitteln, es sei denn die tatsächliche Umsatzsteuer im Vorjahr lag über der Schwelle von 7.500 Euro. Die tatsächliche Umsatzsteuer ist hierzu in eine Jahressteuer umzurechnen.

Folgende Voranmeldungszeiträume können sich ergeben:

Tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen KalenderjahrUmsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum
Mehr als 7.500 EuroMonatlich (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums)
Mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 7.500 EuroKalendervierteljahr (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums)
Mehr als 0 Euro, aber nicht mehr als 1.000 EuroFinanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
0 Euro, da im Kalenderjahr UnternehmensgründungMonatlich (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums); im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr.
Vierteljährlich (falls Unternehmensgründung in den Jahren 2021 bis 2026 erfolgte und die voraussichtliche Steuer im Gründungsjahr 7.500 Euro nicht überschreitet)
Erstattung wegen Vorsteuerübergang mehr als 7.500 EuroKalendervierteljahr (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums), aber Unternehmer kann bis 10.02. einen kürzeren Voranmeldungszeitraum beantragen (monatlich).
Erstattung wegen Vorsteuerübergang mehr als 0 Euro, aber nicht mehr als 7.500 EuroKalendervierteljahr (bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums), aber Unternehmer kann Befreiung von Voranmeldungen beantragen.

3. Abgabefrist für Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums abzugeben.

Fällt der 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des nächsten Werktages (§ 108 Abs. 3 AO). Das Gleiche gilt für die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung.

Beispiel:

Unternehmer Müller hat in 2019 insgesamt eine Umsatzsteuer in Höhe von 6.800 Euro an das Finanzamt abgeführt. Für das Kalenderjahr 2019 hat er monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem örtlich zuständigen Finanzamt eingereicht. Dieses stellt mit Schreiben vom 12.01.2020 fest, dass der Voranmeldungszeitraum ab 01.01.2020 das Kalendervierteljahr ist. Die erste Umsatzsteuervoranmeldung für 2020 ist bis zum 10.04.2020 an das Finanzamt München elektronisch zu übermitteln.

4. Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung

Die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen sind ebenfalls bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt abzuführen.

Geht die Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zu diesem Stichtag bei dem örtlich zuständigen Finanzamt ein, werden Säumniszuschläge in Höhe von bis zu 1% des rückständigen Betrages (abgerundet auf volle 50 Euro) festgesetzt.

Geht die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb einer dreitägigen Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO) beim Finanzamt ein, wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben. Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse gilt die Umsatzsteuervorauszahlung als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto der Finanzkasse gutgeschrieben wird. Hat der Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, gilt die Steuerschuld am Fälligkeitstag als entrichtet.

5. Dauerfristverlängerung

Grundsätzlich kann das örtlich zuständige Finanzamt die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldungen auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung beantragen). Der Antrag auf Gewährung der Dauerfristverlängerung ist jederzeit möglich und bedarf keiner Begründung. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März beim Finanzamt eingereicht werden.

Ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben, gewährt das Finanzamt die Dauerfristverlängerung regelmäßig nur in Kombination mit einer Umsatzsteuersondervorauszahlung, die 1/11 der Steuerzahllast des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (= 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres).

Ist der Unternehmer zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet, wird die Dauerfristverlängerung nur unter der Auflage gewährt, dass eine jährliche Umsatzsteuersondervorauszahlung angemeldet und an das Finanzamt entrichtet wird (§ 47 UStDV).

7. Verspätungszuschlag bei verspätetem Eingang der Umsatzsteuervoranmeldung

Bei verspätetem Eingang der Umsatzsteuervoranmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der vorauszuzahlenden Umsatzsteuer für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum festsetzen (§ 152 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags bemisst sich unter anderem nach der Dauer der Fristüberschreitung.

8. Säumniszuschlag bei verpäteter Umsatzsteuervorauszahlung

9. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtabgabe der Voranmeldungen

Wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldung(en) abgibt, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Darüber hinaus ist die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zulässig (§§ 328 ff AO).

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