Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist auch im Wege der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH gem. § 20 UmwStG möglich. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH (Sachgründung) und der Einbringung in eine bestehende GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung). Eine interessante Gestaltung ist auch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH als Aufgeld (Agio) im Rahmen einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung.
Inhalt:
- Rechtsgrundlagen zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
- GmbH-Sachgründung durch Einbringung des Einzelunternehmens
- Einbringung in eine bestehende GmbH anlässlich einer Kapitalerhöhung
- Einbringung des Besitzunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung
- Die Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld
- Die Einbringung im Steuerrecht und das Bewertungswahlrecht
- Der Einbringungsvertrag zwischen Unternehmer und GmbH
- Erstberatung zur Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH
1. Rechtsgrundlagen zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH sind in den §§ 20 bis 23 UmwStG geregelt.
Anders als bei der Ausgliederung gem. Umwandlungsgesetz ist die Einbringung auch möglich, wenn die Firma des Einzelunternehmens nicht im Handelsregister eingetragen ist.
2. GmbH-Sachgründung durch Einbringung des Einzelunternehmens
Im Falle der Einbringung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH handelt es sich rechtlich um eine Sachgründung, bei der die Aufbringung des Stammkapitals durch Einbringung des Handelsgeschäfts erfolgt. Infolgedessen sind die besonderen Anforderungen im Rahmen der GmbH-Gründung zu beachten, die sich bei der Sachgründung ergeben.
Der wesentliche Unterschied zur Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung besteht darin, dass es sich bei der Einbringung um keinen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge handelt. Infolgedessen bedarf insbesondere die Übernahme von Schulden des Einzelunternehmers durch die GmbH der Zustimmung der Gläubiger gem. §§ 414, 415 Abs. 1 BGB. Anderenfalls haftet der Inhaber des Einzelunternehmens weiterhin unbeschränkt persönlich für die bestehenden Verbindlichkeiten.
3. Einbringung des Einzelunternehmens im Rahmen einer Kapitalerhöhung
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist auch im Rahmen der Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden Gesellschaft möglich. Hierzu erfolgt im ersten Schritt zunächst eine schnelle und einfache Gründung der GmbH durch mindestens hälftige Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der GmbH.
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Anschließend wird im zweiten Schritt eine Kapitalerhöhung durchgeführt, wobei diese theoretisch bereits mit 1,- Euro realisiert werden kann. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Kapitalerhöhung betragsmäßig beziffert sowie den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag der Geschäftsanteile bezeichet.
4. Einbringung des Besitzunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung
Die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH ist eine beliebte Gestaltung zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung.
Ist das Besitzunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, ist die Einbringung in die Betriebs-GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung erste Wahl. Mit dieser Gestaltung ist die Beendigung der Betriebsaufspaltung nach § 20 UmwStG steuerneutral möglich. Handelt es sich bei dem Besitzunternehmen um ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen, wäre alternativ auch die Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG möglich.
5. Die Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio)
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH als Aufgeld (Agio) im Rahmen einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung ist eine interessante Gestaltungsvariante.
Die Besonderheit besteht darin, dass die Einbringung im Rahmen der Bargründung einer neuen GmbH oder im Rahmen der Barkapitalerhöhung einer bestehenden GmbH erfolgt. Der oder die Gesellschafter verpflichten sich hier, zusätzlich zur Bareinlage einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft als Aufgeld (Agio) einzubringen.
Der Unterschied zur Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung besteht darin, dass in dieser Variante die Pflicht zur Erstellung eines Sachgründungsberichts und die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers zur Werthaltigkeit der Sacheinlage nicht erforderlich ist. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass der eingebrachte Betrieb oder Teilbetrieb kein negatives Kapital aufweist. Dies muss in der Regel durch einen Steuerberater formlos bescheinigt werden.
Die Details der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH werden in einem Einbringungsvertrag geregelt.
6. Die Einbringung im Steuerrecht und das Bewertungswahlrecht
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH kann unter Fortführung der Buchwerte realisiert werden. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der Voraussetzungen gem. §§ 20 ff UmwStG. Dazu gehört u.a. die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das betrifft insbesondere Immobilien.
7. Der Einbringungsvertrag zwischen Unternehmer und GmbH
Die Details der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH werden in einem Einbringungsvertrag zwischen dem Einzelunternehmer bzw. Freiberufler und der GmbH geregelt. Inhaltlich bestimmt der Einbringungsvertrag insbesondere den Gegenstand der Einbringung, die Gegenleistung der GmbH für die Einbringung der Wirtschaftsgüter, den Stichtag, etwaige Gewährleistungsrechte und die Schlußbestimmungen.
8. Erstberatung zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Mit dem nachfolgenden Formular können Sie unter Angabe der wesentlichen Daten und Wünsche gerne ein unverbindliches Angebot anfordern. In der Regel ist eine einstündige, telefonische Erstberatung sinnvoll, um anhand der individuellen Verhältnisse die beste Lösung zur Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH zu ermitteln. Anschließend ist dieser Weg ggf. in Zusammenarbeit mit einem Notar vorzubereiten und zu realisieren.