Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH gem. § 20 UmwStG ist eine der Varianten, um ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH (Sachgründung) und der Einbringung in eine bestehende GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung). Eine interessante Gestaltung ist auch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH als Aufgeld (Agio) im Rahmen einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung. In diesem Artikel werden wir uns alle Varianten genauer anschauen und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile beleuchten.
Inhalt:
- Rechtsgrundlagen zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
- GmbH-Sachgründung durch Einbringung des Einzelunternehmens
- Einbringung in eine bestehende GmbH anlässlich einer Kapitalerhöhung
- Einbringung des Besitzunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung
- Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH als Aufgeld (Agio)
- Die Einbringung im Steuerrecht und das Bewertungswahlrecht
- Der Einbringungsvertrag zwischen Inhaber des Einzelunternehmens und GmbH
- Starten Sie jetzt durch und buchen Sie eine Erstberatung
1. Rechtsgrundlagen zur Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist ein komplexer Prozess, der sowohl aus rechtlichen als auch aus steuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig geplant werden sollte. Im deutschen Steuerrecht bildet das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die gesetzliche Grundlage für diese Variante der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH. Im Speziellen sind die §§ 20 bis 23 UmwStG maßgeblich. Diese Paragrafen regeln die Voraussetzungen, den Verfahrensablauf und die Rechtsfolgen, die Unternehmer beachten müssen, wenn sie ein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringen möchten.
Während das Umwandlungsgesetz (UmwG) strikte Voraussetzungen für die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH aufstellt, etwa die Notwendigkeit der Eintragung des Einzelunternehmens im Handelsregister, ist das Umwandlungssteuergesetz etwas flexibler. Hiernach können auch Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in eine GmbH eingebracht werden. Das ist einer der Gründe, warum diese Option besonders attraktiv für kleinere Unternehmen ist, die nur wenige Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter hat.
2. GmbH-Sachgründung durch Einbringung des Einzelunternehmens
Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist zur Neugründung der Gesellschaft möglich. Dabei wird der Betrieb des Einzelunternehmers als Sacheinlage in die neu zu gründende GmbH eingebracht. In diesem Fall handelt es sich rechtlich um eine Sachgründung der GmbH, bei der die Aufbringung des Stammkapitals nicht in bar, sondern durch Einbringung des Betriebs erfolgt. Dies erfordert eine sorgfältige Bewertung des eingebrachten Betriebs, um den Wert der Sacheinlage exakt zu bestimmen. Infolgedessen sind im Rahmen der GmbH-Gründung zusätzlich die besonderen Anforderungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Der wesentliche Unterschied zur Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung besteht darin, dass es sich bei der Einbringung um keinen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge handelt. Infolgedessen ist insbesondere die Übernahme von Schulden durch die GmbH von der Zustimmung der Gläubiger abhängig (§§ 414, 415 Abs. 1 BGB). Anderenfalls haftet der Inhaber des Einzelunternehmens weiterhin unbeschränkt persönlich für die bestehenden Verbindlichkeiten.
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Sachgründung ist komplex und erfordert eine detaillierte Planung sowie eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung.
3. Einbringung des Einzelunternehmens im Rahmen einer Kapitalerhöhung
Die Einbringung des Einzelunternehmens muss nicht zwangsläufig bei der Gründung der GmbH erfolgen. Stattdessen ist sie auch im Rahmen der Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden GmbH möglich, was sogar einige Vorteile mit sich bringt. Hierzu erfolgt im ersten Schritt zunächst eine schnelle und einfache Gründung der GmbH durch mindestens hälftige Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der GmbH. Nach der steuerlichen Erfassung der GmbH beim zuständigen Finanzamt erhält sie eine Steuernummer und kann mit dem Geschäftsbetrieb schon voll durchstarten. All diese Schritte sind auch Bestandteil meines , das eine schnelle und rechtssichere GmbH-Gründung gewährleistet.
Hinweis: Mein spezielles Paket zur GmbH-Gründung ermöglicht Ihnen in diesem Abschnitt des Umwandlungsprozesses eine schnelle und rechtssichere Gründung der Kapitalgesellschaft, um unter neuer Firmierung und mit Haftungsbeschränkung neue Kunden zu akquirieren und den Betrieb des Einzelunternehmens fortzuführen.
Im Abschluss an die Bargründung der GmbH wird im zweiten Schritt eine Kapitalerhöhung durchgeführt, wobei diese theoretisch bereits mit 1,- Euro realisiert werden kann. Hierfür ist ein satzungsändernder Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Kapitalerhöhung betragsmäßig beziffert sowie den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag der Geschäftsanteile bezeichnet. Der Beschluss zur Kapitalerhöhung ist allerdings notariell zu beurkunden, sodass hier zusätzliche Kosten entstehen.
4. Einbringung des Besitzunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung
Die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH ist eine beliebte Gestaltung zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung.
Dies ist möglich durch Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG, wenn das Besitzunternehmen ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen ist. Ist das Besitzunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, ist alternativ die Einbringung in die Betriebs-GmbH im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung möglich. In beiden Varianten kann die Beendigung der Betriebsaufspaltung nach § 20 UmwStG steuerneutral realisiert werden.
5. Die Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio)
Eine besondere Option der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist die Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (Agio), entweder im Rahmen der Bargründung einer neuen GmbH oder anlässlich einer Barkapitalerhöhung der bereits bestehenden GmbH.
In dieser Konstellation verpflichtet sich der einbringende Einzelunternehmer, neben der Bareinlage zusätzlich einen Betrieb oder Teilbetrieb als Aufgeld (Agio) in die GmbH einzubringen. Diese Variante bietet eine interessante Alternative zur Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, wobei der Unterschied darin besteht, dass in dieser Variante die Pflicht zur Erstellung eines Sachgründungsberichts und der Werthaltigkeitsnachweis nicht erforderlich ist. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass der eingebrachte Betrieb oder Teilbetrieb kein negatives Kapital aufweist. Dies muss in der Regel durch einen Steuerberater formlos bescheinigt werden.
Die Details der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH werden in einem Einbringungsvertrag geregelt.
6. Die Einbringung im Steuerrecht und das Bewertungswahlrecht
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH kann der Inhaber steuerneutral realisieren, d.h. unter Fortführung der Buchwerte, die in der Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens zum Stichtag ausgewiesen sind. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der Voraussetzungen gem. §§ 20 ff. UmwStG. Dazu gehört u.a. die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das betrifft insbesondere Immobilien, die betrieblich genutzt werden und daher zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehören.
7. Der Einbringungsvertrag mit der GmbH
Die Details der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH regeln die Beteiligten in einem Einbringungsvertrag zwischen dem Inhaber des Einzelunternehmens und der GmbH. Inhaltlich enthält der Einbringungsvertrag unter anderem Bestimmungen zum Gegenstand der Einbringung, zur Gegenleistung der GmbH für die Einbringung der Wirtschaftsgüter, zum Stichtag und zu etwaigen Gewährleistungsrechten.
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