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Gehalt der Geschäftsführer: Was Sie wissen müssen mit Beispielen

Das optimale Gehalt der Geschäftsführer ist das Ergebnis eines flexiblen Vergütungssystems, das weit über ein einfaches Grundgehalt hinausgeht und zu einem wesentlichen Kostenfaktor der GmbH wird. Üblicherweise setzt sich das Gehalt aus einer Vielzahl von Komponenten zusammen, darunter ein solides Grundgehalt als finanzielle Basis. Darüber hinaus werden zusätzliche Anreize in Form einer gewinnabhängigen Tantieme, eines Dienstwagens und weiterer Sonderzuwendungen vereinbart. Die betriebliche Altersvorsorge nimmt dabei eine zunehmend prominente Stellung ein, da die Versorgungslücke bei Geschäftsführern einer GmbH im Ruhestand oft signifikant größer sind als bei regulären Angestellten.

Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Geschäftsführeranstellungsvertrags gehören präzise Regelungen zum Grundgehalt und zur Tantiemevereinbarung. Die Einzelheiten der Kfz-Nutzung eines Dienstwagens können ergänzend in einer Dienstwagenvereinbarung geregelt werden. Darüber hinaus können die Gesellschafter der GmbH im Rahmen einer Geschäftsordnung weitere Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis oder eine Ressortaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern anordnen, um die Unternehmensführung zu optimieren.

In diesem Artikel werde ich alle relevanten Vergütungsbestandteile erläutern und einige praxisnahe Vorlagen für den Geschäftsführervertrag anbieten, um die komplexe Thematik des Geschäftsführergehalts besser verständlich zu machen.

Inhalt:

  1. Grundlagen des Geschäftsführergehalts
  2. Gehalt der Geschäftsführer = Betriebsausgaben der Gesellschaft
  3. Festes Grundgehalt als Basis
  4. Tantiemevereinbarung über gewinnabhängige Tantieme
  5. Boni, Gratifikationen, Prämien
  6. Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung
  7. Sonderzuwendungen, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  8. Vergütungsfortzahlung bei Krankheit oder Tod
  9. Reisekosten und Spesen
  10. Betriebliche Altersvorsorge

1. Grundlagen des Geschäftsführergehalts

Das Gehalt der Geschäftsführer stellt einen signifikanten Kostenpunkt im Rahmen der Betriebsausgaben einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) dar und erfordert daher besondere Sorgfalt der Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Gestaltung. Fehler oder Unklarheiten im Geschäftsführeranstellungsvertrag können gravierende Risiken für beide Vertragsparteien nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für geschäftsführende Gesellschafter der GmbH und nahe Angehörige der beherrschenden Gesellschafter.

In Deutschland besteht das Gehalt der Mehrheit der Geschäftsführer einer GmbH aus einer variablen Vergütung, die mehrere Komponenten umfasst. Der erfolgsabhängige Anteil bewegt sich durchschnittlich zwischen 20% und 30% der Gesamtvergütung. Dieses Prinzip bietet den Vorteil, dass die Geschäftsführer in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren automatisch ein höheres Gehalt beziehen, was die Leistung direkt widerspiegelt.

1.1. Erfolgsabhängiges Gehalt in Deutschlands Unternehmen üblich

Laut eines „Eurotop 100“-Reports der Unternehmensberatung WillisTowers Watson ist das Grundgehalt der Geschäftsführer in deutschen Firmen niedriger als in anderen Ländern Europas. Die erfolgsabhängigen Zahlungen nehmen dagegen einen deutlich größeren Anteil ein.

Infografik: Deutschlands Unternehmen setzen auf Boni-Zahlungen | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Die Gehaltsstruktur von Geschäftsführern in europäischen Unternehmen variiert signifikant je nach Land bzw. Region. Eine im Jahr 2014 veröffentlichte Infografik mit dem Titel „Deutschland ist Boni-Land“ liefert hierzu aufschlussreiche Einblicke. Auffällig ist, dass in Deutschland ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Vergütung erfolgsabhängig ist. Im Gegensatz dazu setzen Länder wie das Vereinigte Königreich, die Schweiz und Frankreich auf einen ausgewogeneren Mix aus Grundgehalt, Boni und lang anhaltenden Leistungsanreizen (LTI). Nordische Länder und Italien sowie Spanien tendieren dagegen eher zu einem höheren Grundgehalt. Die Analyse zeigt, dass die Vergütungsmodelle stark von der regionalen Geschäftskultur und den dort vorherrschenden Praktiken beeinflusst werden. Es ist daher essenziell, diese Unterschiede zu berücksichtigen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten.

1.2. Wesentliche Bestandteile des Geschäftsführergehalts

In der Praxis sind folgende Bestandteile im Sinne einer Gesamtvergütung der Geschäftsführer einer GmbH durchaus üblich:

  • Solides Grundgehalt mit Weihnachts- und Urlaubsgeld;
  • Besondere Gratifikationen;
  • Tantieme, abhängig vom Gewinn der GmbH;
  • Dienst- bzw. Firmenwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung;
  • Betriebliche Altersvorsorge, insbesondere in Form einer Pensionszusage;
  • Sonstige Leistungen und Zuwendungen (z.B. Unfallversicherung, Sachleistungen).

Gesellschafter und Geschäftsführer sollten besonderes Augenmerk darauf legen, dass der Geschäftsführervertrag klare und präzise Regelungen zum Geschäftsführergehalt enthält. Unklare oder lückenhafte Vereinbarungen können nicht nur zu Missverständnissen, sondern auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

1.3. So viel verdienen Deutschlands Geschäftsführer

Wie die nachfolgende Grafik von Statista aus dem Jahre 2018 zeigt, gehören die Geschäftsführer einer GmbH im Vergleich zu anderen Berufsgruppen durchaus zu den Spitzenverdienern in Deutschland. Angesichts ihrer Arbeitsbelastung und der notwendigen Branchen- und Fachkenntnisse ist das auch absolut gerechtfertigt. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen, in denen die Gesellschaften tätig sind.

Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

In Deutschland zählen GmbH-Geschäftsführer zu den Top-Verdienern. Allerdings liegen sie im Durchschnittsgehalt noch deutlich hinter Chefärzten. Es ist bemerkenswert, dass es Berufe ohne Führungsverantwortung gibt, wie Business-Developer und Account-Manager, die nur geringfügig weniger als Geschäftsführer verdienen. Dies zeigt, dass nicht nur Positionen mit Führungsverantwortung ein hohes Gehalt garantieren, sondern auch Fachspezialisten in bestimmten Bereichen ähnlich lukrativ entlohnt werden.

1.4. Vertragsfreiheit beim Gehalt der Geschäftsführer

In Deutschland besteht hinsichtlich der Festsetzung von Gehältern eine weitreichende Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Tarifvereinbarungen individuell über die Höhe und Zusammensetzung von Gehältern verhandeln können. Insbesondere bei den Geschäftsführern ist das Gehalt häufig das Ergebnis intensiver Verhandlungen mit den Gesellschaftern. Hierbei fungiert die Gesellschafterversammlung als Vertretung der GmbH.

Trotz dieser Vertragsfreiheit sind insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht klare Vorgaben zur Angemessenheit von Geschäftsführergehältern zu beachten. Besonders kritisch wird die Gehaltsfestsetzung betrachtet, wenn es sich beim Geschäftsführer gleichzeitig um einen Gesellschafter des Unternehmens handelt. Hier besteht die Gefahr, dass ein zu hohes Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird. Ein wichtiges Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 16.09.2016 gibt hierzu detaillierte Leitlinien vor. Die Karlsruher Tabelle*1 orientiert sich unter anderem an der spezifischen Branche des Unternehmens, dem generierten Umsatz sowie der Anzahl der Beschäftigten (gültig seit dem 01.01.2017).

Ein weiteres wertvolles Instrument zur Bewertung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern sind die jährlich erscheinenden BBE-Studien des Medienunternehmens BBE media. Diese Studien bieten eine umfassende Datenbasis, die insbesondere bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt herangezogen werden kann, um die marktübliche Vergütung in vergleichbaren Positionen nachzuweisen. Insbesondere bei hohen Geschäftsführergehältern ist es ratsam, sich mit diesen Vorgaben und Daten vertraut zu machen, um mögliche steuerrechtliche Risiken zu minimieren.

2. Geschäftsführergehalt = Betriebsausgaben der GmbH

In der handels- und steuerrechtlichen Betrachtung nimmt das Geschäftsführergehalt eine besondere Stellung ein. Während es grundsätzlich wie die Löhne und Gehälter anderer Mitarbeiter zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben der Gesellschaft behandelt wird, gibt es im Rahmen der Buchhaltung besondere Konten, die für die Buchung der Geschäftsführergehälter vorgesehen sind:

  • Konto # 6024: Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafter;
  • Konto # 6027: Geschäftsführergehälter.

Hierdurch erfolgt eine wichtige Trennung der Geschäftsführergehälter von den übrigen Löhnen und Gehältern anderer Arbeitnehmer.

Diese Unterscheidung in der Buchführung ist von zentraler Bedeutung, da sie eine klare Trennung der Geschäftsführergehälter von den Löhnen und Gehältern anderer Mitarbeiter ermöglicht. Diese Trennung trägt dazu bei, Transparenz in der Finanzbuchhaltung zu gewährleisten und potenzielle betriebswirtschaftliche Kennzahlen effizient zu adressieren.

2.1. Besonderheiten beim geschäftsführenden Gesellschafter

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sind einige zusätzliche Besonderheiten zu beachten, um die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gehalts als Betriebsausgaben „finanzamt-sicher“ zu gestalten. Das Gleiche gilt für solche Geschäftsführer, die zu den Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters gehören.

Ein zentrales Element dabei ist ein schriftlich fixierter Geschäftsführervertrag. In den oben beschriebenen Konstellationen bietet es sich an, diesen unter Einbeziehung eines Rechtsanwalts zu formulieren. Denn nur ein sorgfältig und nach den individuellen Wünschen sowie Interessen der beteiligten Parteien gestalteter Vertrag bietet hinreichenden Schutz vor möglichen steuerrechtlichen Auseinandersetzungen.

Tatsächlich sind es bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt häufig wiederkehrende Fragestellungen, die in den Fokus rücken:

  • Angemessenheit der Vergütung: Ist das Geschäftsführergehalt im Verhältnis zu den Aufgaben und der Verantwortung des Geschäftsführers angemessen? Hierbei spielen Branchenstandards, Unternehmensgröße und weitere Faktoren eine Rolle.
  • Klarheit der vertraglichen Regelungen: Ein klarer und eindeutiger Geschäftsführervertrag ist essenziell. Unklarheiten oder Lücken im Vertrag können die steuerliche Abzugsfähigkeit gefährden.
  • Rückwirkungsverbot: Vertragliche Vereinbarungen dürfen nicht rückwirkend in Kraft treten. Dies ist ein häufiger Streitpunkt bei Vertragsanpassungen.
  • Durchführungsgebot: Es ist nicht nur wichtig, dass vertragliche Regelungen existieren, sondern auch, dass diese konsequent in der Praxis umgesetzt werden. Das bedeutet, dass sowohl GmbH als auch Geschäftsführer den vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich nachkommen.

Um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren, sollten diese Aspekte stets im Auge behalten und bei Bedarf externer juristischer Rat eingeholt werden.

3. Grundgehalt als Basis des Geschäftsführergehalts

Die Basis des Geschäftsführergehalts ist ein festes Grundgehalt, das auch die Vergütung für geleistete Überstunden sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beinhaltet.

Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers wird die allgemein anerkannte Verpflichtung abgeleitet, den erforderlichen Zeiteinsatz über den eines normalen Angestellten hinaus ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall grundsätzlich vorstellbar, die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen.

Auch sog. Anpassungsklauseln sind heute eher die Ausnahme und eignen sich allenfalls beim geschäftsführenden Gesellschafter.

In der Praxis hat sich zum Grundgehalt die Vereinbarung eines Bruttojahresgehalts nach folgendem Beispiel etabliert:

Bezüge des Geschäftsführers

1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt in Höhe von … EUR (in Worten: … Euro).

2. Das Gehalt wird in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge jeweils zum Ende des Kalendermonats auf ein vom Geschäftsführer angegebenes Konto überwiesen.

3. Die Vergütung von Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist in dem Gehalt gem. Abs. 1 enthalten. Es erfolgt insoweit keine zusätzliche Vergütung.

Beim Fremdgeschäftsführer ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos grundsätzlich vorstellbar, aber im Einzelfall sehr genau zu prüfen und präzise zu formulieren.

4. Tantiemevereinbarung über gewinnabhängige Tantieme

Die Tantieme auf Basis des Gewinns der GmbH ist ein zentrales Element des Geschäftsführergehalts und inzwischen in nahezu allen Geschäftsführeranstellungsverträgen enthalten. Die Zahlung einer umsatzabhängigen Tantieme wird vom Finanzamt dagegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Betriebsausgaben der GmbH anerkannt.

Bei der Tantiemevereinbarung ist darauf zu achten, dass diese die Berechnungsgrundlage so klar und transparent beschreibt, dass für einen Außenstehenden keinerlei Zweifel hinsichtlich der Ermittlung der Tantieme verbleiben. Anderenfalls sind zum einen vermeidbare Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und GmbH denkbar, zum anderen schaut sich das Finanzamt die Tantiemevereinbarung im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig sehr genau an. Beim geschäftsführenden Gesellschafter ist eine eindeutige und klare Tantiemevereinbarung sogar unabdingbare Voraussetzung dafür, dass entsprechende Tantiemen als Betriebsausgaben akzeptiert werden.

4.1. Tantiemevereinbarung

In der Praxis hat sich folgende Tantiemevereinbarung im Rahmen des Geschäftsführervertrages nach folgendem Beispiel etabliert:

Tantieme

1. Neben dem Jahresgrundgehalt erhält der Geschäftsführer zusätzlich eine Tantieme in Höhe von … % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses.

2. Die Tantieme wird bei Ermittlung des Jahresüberschusses nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Tantiemen anderer Geschäftsführer oder auch Gewinnanteile etwaiger stiller Gesellschafter.

3. Der Jahresüberschuss ist vor Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie vor Verrechnung mit Verlustvorträgen zu ermitteln.

4. Gewinnabhängige Rückstellungen sowie steuerliche Sonderabschreibungen und andere Vergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen, mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Die spätere gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen oder anderen Bilanzpositionen, deren Bildung keinen Einfluss auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage hatte, bleibt ebenfalls für die Berechnung der Tantieme außer Betracht. Gleiches gilt für Zuschüsse seitens der öffentlichen Hand.

5. Die Tantieme beträgt maximal … % des Bruttojahresgrundgehaltes des Geschäftsführers in dem Geschäftsjahr, auf welches sich die Tantieme bezieht.

6. Die Tantieme wird binnen zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Nachträgliche Änderungen des Jahresabschlusses sind nicht zu berücksichtigen.

7. Endet der Dienstvertrag vor dem Ende des Geschäftsjahres, so vermindert sich die für dieses Geschäftsjahr anfallende Tantieme zeitanteilig. Wird das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer durch die Gesellschaft aus einem von dem Geschäftsführer zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt, so entfällt die Tantieme für das Geschäftsjahr, in welchem die Kündigung erfolgt ist.

8. Die Tantiemeansprüche des Geschäftsführers bleiben bei einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung bis zu 2 Monaten unberührt. Darüber hinaus wird der Tantiemeanspruch des Geschäftsführers für jeden weiteren begonnen Monat der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung um 1/12 gekürzt.

Je nach Branche und Größe der GmbH ist auch die Vereinbarung einer Mindest- oder Garantie-Tantieme in einer bestimmten Mindesthöhe häufig, die von dem tatsächlich erreichten Erfolg zunächst unabhängig ist.

5. Boni, Gratifikationen, Prämien

Boni, Gratifikationen oder Zielerreichungsprämien erfreuen sich in der Praxis zunehmender Beliebtheit in den Führungsetagen deutscher Unternehmen.

Diese Formen der Vergütung bieten neben der traditionellen Tantieme eine moderne und flexible Möglichkeit, das Gehalt der Geschäftsführer an den Unternehmenserfolg zu koppeln. Solche leistungsorientierte Gehaltsmodelle motivieren und binden Führungskräfte stärker an das Unternehmen, da ihre finanzielle Entlohnung direkt von den erzielten Ergebnissen abhängt. Darüber hinaus können solche Modelle dazu beitragen, die Unternehmensziele klarer zu definieren und das gesamte Führungsteam auf gemeinsame Ziele auszurichten. Es schafft somit eine Win-Win-Situation für Unternehmen und Geschäftsführer gleichermaßen.

6. Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung

Der Dienstwagen mit der Erlaubnis zur privaten Kfz-Nutzung ist mittlerweile in nahezu jedem Geschäftsführervertrag zu finden. Ob daneben eine gesonderte Dienstwagenvereinbarung (Muster) abzuschließen ist, entscheidet sich je nach Einzelfall.

Ein entsprechender Passus im Geschäftsführervertrag könnte wie folgt aussehen:

Dienstwagen

1. Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer für die Dauer des Anstellungsverhältnis einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung (Listenneupreis maximal € …. netto). Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen, wobei die hierdurch anfallende Steuer vom Geschäftsführer zu tragen ist. Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Dienstwagens übernimmt die Gesellschaft.

2. Die Gesellschaft schließt für den Dienstwagen eine Vollkaskoversicherung ab. Eine etwaige anfallende Selbstbeteiligung trägt die Gesellschaft.

3. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Bereitstellung eines neuen gleichwertigen Dienstwagens nach …. km, frühestens aber nach …. Jahren.

7. Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Neben dem Grundgehalt und den üblichen erfolgsbezogenen Bestandteilen besteht für die GmbH die Möglichkeit, dem Geschäftsführer weitere Sonderzuwendungen wie ein Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld zu gewähren. Im Einzelfall kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt sinnvoll sein.

Folgende Formulieren dient als Beispiel für die Vereinbarung von Sonderzuwendungen:

Sonderzuwendungen

1. Der Geschäftsführer erhält eine jährliche Sonderzahlung in Höhe des monatlichen Grundgehalts (alternativ: in Höhe von € …), die im November ausgezahlt wird.

2. Zusätzlich erhält der Geschäftsführer ein Urlaubsgeld in Höhe des monatlichen Grundgehalts (alternativ: in Höhe von € …), zahlbar im Juni.

3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzuwendungen ist ein ungekündigter Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzuwendung. Ein Aufhebungsvertrag steht der Kündigung gleich.

8. Vergütungsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist beim Geschäftsführer regelmäßig nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für den beherrschenden und daher nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall kann sich beim Geschäftsführer nur aus § 616 BGB ergeben, jedoch allenfalls nur „für einen nicht erheblichen Zeitraum“. Die Vereinbarung einer Vergütungsfortzahlung gehört daher in jeden Geschäftsführervertrag.

Üblicherweise zahlt die GmbH beim Tod des Geschäftsführers das Gehalt noch für einen Zeitraum von 3 Monaten an die Witwe bzw. an die unterhaltsberechtigten Kinder. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, kann die Vergütungsfortzahlung auch darüber hinaus für 6, 9 oder 12 Monate vereinbart werden.

Eine vertragliche Vereinbarung der Vergütungsfortzahlung könnte nach folgendem Beispiel formuliert werden:

Vergütungsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

1. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Dienstverhinderung, erhält der Geschäftsführer für die Dauer von 6 Monaten seine vertragsgemäßen Bezüge gem. … (= Grundgehalt) fortgezahlt.

2. Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung an den Geschäftsführer aufgrund der Krankheit werden bei einer fortgesetzten Erkrankung ab der 7. Woche angerechnet.

3. Im Falle der Verhinderung der Geschäftsführers durch sonstige unverschuldete Gründe, werden etwaige infolgedessen von Dritten erbrachte Leistungen sofort auf die fortgezahlte Vergütung angerechnet.

4. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten auf Verlangen an die Gesellschaft bis zur Höhe der fortgezahlten Vergütung abzutreten. Die Gesellschaft behält sich vor, solche Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten auf die Fortzahlung der Vergütung anzurechnen.

5. Beim Tod des Geschäftsführers erhält die Witwe das Grundgehalt gem. … noch für einen Zeitraum von 3 Monaten weiter gezahlt, beginnend mit dem Ablauf des Strebemonats. Ist die Ehefrau vorverstorben oder die Ehe geschieden, erfolgt die Vergütungsfortzahlung an die unterhaltsberechtigten Kinder.

9. Reisekosten und Spesen der Geschäftsführer

Nach §§ 675, 670 BGB haben Geschäftsführer in jedem Fall einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses. Hierunter fallen solche angemessene Aufwendungen, die beim Geschäftsführer anlässlich von Geschäftsreisen oder betrieblich veranlasster Bewirtung anfallen. GmbH und Geschäftsführer sollten vertraglich vereinbaren, welche Aufwendungen im Einzelfall als angemessen gelten.

Folgende Regelung dient als Beispiel:

Reisekosten und Spesen

1. Die Gesellschaft ersetzt dem Geschäftsführer die Aufwendungen für Bahnfahrten in der .. Klasse, für Flugreisen in der … Klasse und die Kosten für die notwendige Anmietung eines angemessenen Mietwagens.

2. Sonstige Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten, Bewirtungskosten, Parkgebühren, Taxikosten, Trinkgelder und vergleichbare Auslagen erstattet die Gesellschaft dem Geschäftsführer gemäß der tatsächlich entstandenen Höhe, sofern diese durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen sind. Unangemessene Kosten werden nicht erstattet

3. Verpflegungsmehraufwendungen werden dem Geschäftsführer im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Pauschalsätze erstattet.

In der Praxis hat sich auch die Methode bewährt, dass dem Geschäftsführer eine Kreditkarte zur Verfügung zu stellen, mit der betrieblich veranlasste Reisekosten und Spesen zu zahlen sind.

Folgende Regelung wäre hierfür geeignet:

Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer eine Firmenkreditkarte zur Verfügung, die für dienstlich veranlasste Reisekosten und sonstige Auslagen zu benutzen ist.

10. Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein besonderer Komplex im Hinblick auf die Gesamtvergütung des Geschäftsführers und verdient daher eine gesonderte Betrachtung.

11. Weiterführende Informationen

  1. Veröffentlicht u.a. bei IHK Karlsruhe, Merkblatt „Wie viel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen?

Falls Sie bei der Erstellung oder Anpassung eines Geschäftsführervertrages eine fachmännische Beratung oder Unterstützung benötigen, können Sie hier gerne mit mir Kontakt aufnehmen.

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