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Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber und verpflichtet sich diesem gegenüber durch Dienstvertrag zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Das wesentliche Merkmal ist die vom Arbeitgeber abhängige, nach Art und Umfang weisungsgebundene Erbringung einer Dienstleistung. 

Inhalt:

  1. Arbeitnehmer
  2. Arbeitsrecht
  3. Arbeitsverhältnis
  4. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht

1. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen

Wer als Arbeitnehmer gilt, wird im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht unterschiedlich beurteilt.

Im Arbeitsrecht zählen folgende Personen dazu:

  • Arbeiter,
  • Angestellte und
  • zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Den Arbeitnehmern sind arbeitnehmerähnliche Personen in bestimmten Teilbereichen gleichgestellt.

Nicht als Arbeitnehmer gelten die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (= Vorstand der AG, Geschäftsführer der GmbH und GmbH & Co. KG, geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften).

Steuerrechtlich bestimmt sich die Einordnung nach § 1 LStDV. Hiernach ist das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses maßgebend. Es kommt maßgeblich darauf an, ob jemand in den betrieblichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und weisungsbefugt ist. Auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es dagegen nicht an. Es ist also unerheblich, ob jemand im Dienstleistungsvertrag als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter oder anders lautend benannt wird.

2. Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer gilt das Arbeitsrecht, das sich aus zahlreichen Einzelgesetzen zusammensetzt und unsystematisch geregelt ist. Das Arbeitsrecht ist teilweise Privatrecht und teilweise Öffentliches Recht. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsrecht sind vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut mit Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

3. Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lässt stets gegenseitige Leistungspflichten für die Parteien entstehen. In der Regel wird es durch einen Arbeitsvertrag begründet. Es kann aber auch als sog. faktisches Arbeitsverhältnis entstehen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellt und dieser seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Die Arbeitsbedingungen (d.h. Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Urlaub, Arbeitsplatz etc.) können grundsätzlich frei vereinbart werden, entweder im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag.

Das Arbeitsverhältnis endet durch

  • Kündigung,
  • Aufhebungsvertrag,
  • Zeitablauf (befristeter Arbeitsvertrag) oder
  • Tod des Arbeitnehmers.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist nur schriftlich möglich. Die Kündigung kann aus wichtigen Gründen als außerordentliche Kündigung fristlos oder mit sozialer Auslauffrist erklärt werden. Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnis ist die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zu beachten (während der Probezeit 2 Wochen). Die Kündigungsfrist verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers auf bis zu 7 Monate. Abweichende Regelungen durch Einzelvereinbarung oder Tarifvertrag sind möglich, im Falle der Einzelvereinbarung jedoch nur zugunsten des Arbeitnehmers.

4. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht

Arbeitnehmer erzielen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wobei die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer direkt beim Arbeitgeber durch Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn erhoben wird. Auch der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitsförderung wird vom Arbeitgeber direkt vom Arbeitslohn abgezogen und abgeführt. Bei geringfügig Beschäftigten fällt kein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung an.

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