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Regelung der Unternehmensnachfolge mittels Testament

Eine Regelung der Unternehmensnachfolge mittels Testament erfolgt durch ein sog. Unternehmertestament, bei dem neben den familien-, erb- und steuerrechtlichen Regelungen auch das Handels- und Gesellschaftsrecht zu beachten sind. Das Testament eines selbständigen Unternehmers ist daher immer eine komplexe Angelegenheit, da die wesentlichen Aspekte für die Gestaltung des Testaments aus unterschiedlichen Rechtsbereichen herrühren. Darüber hinaus muss das Privatvermögen und die persönliche Lebenslage des Erblassers vollständig und sorgfältig ermittelt werden, um auch den privaten Bereich gebührend zu berücksichtigen. In der Regel ist die Unternehmensnachfolge auf die nächste Generation ein gleitender Prozeß, währenddessen die Nachfolger zunehmend intensiver in die Geschäftsführung integriert werden, flankiert durch Maßnahmen der vorweggenommen Erbfolge. Aus alledem folgt, dass die Regelung einer Unternehmensnachfolge immer vom jeweiligen Einzelfall mit seinen individuellen Besonderheiten abhängig ist und somit keine Standardlösungen erlaubt. Obwohl die Dringlichkeit einer Regelung bezüglich der Unternehmensnachfolge im Todesfall außer Zweifel steht, ist das Problembewusstsein bei Unternehmern unzureichend. Nur ein geringer Teil der selbständigen Unternehmer haben eine Notfallvorsorge geschweige denn ein Testament errichtet, um den Bestand und die Fortführung des Unternehmens zu sichern.

Inhalt:

  1. Notfallvorsorge
  2. Vorbereitung der Unternehmensnachfolge
  3. Allgemeines zum Testament
  4. Aufgaben und Ziele eines Unternehmertestaments
  5. Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften
  6. Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften
  7. Die häufigsten Fehler beim Unternehmertestament
Testament zur Unternehmensnachfolge
Regelung der Unternehmensnachfolge mittels Testament (Bildnachweis: © Butch / fotolia.com)

1. Notfallvorsorge

Ein sehr wichtiges Element in der Regelung der Unternehmensnachfolge ist die Notfallvorsorge, die leider nach wie vor häufig missachtet wird. Hier geht es darum, im Notfall (insbesondere im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalls mit stationärer Behandlung oder überraschenden Todes des Unternehmers)

  • die weitere Geschäftsführung des Unternehmens zu sichern (z.B. durch Erteilung einer Prokura oder Vollmacht),
  • den weiteren Zahlungsverkehr des Unternehmens zu gewährleisten (insbesondere durch Erteilung einer Bankvollmacht),
  • eine Checkliste für Familienangehörige, Bevollmächtigte und Mitarbeiter zum weiteren Vorgehen und
  • einen sog. Notfallplan (mit Passwörtern, Zweitschlüsseln, Vollmachten, Anweisungen, Kontakten etc.) zu erstellen.

Ohne eine entsprechende Notfallvorsorge ist ein inhabergeführtes Unternehmen, sei es in der Rechtsform

häufig führungslos, so dass schon die alltäglichen Dinge nicht geregelt werden können. Bis zur Erteilung eines Erbscheins und einer Einigung der Erben über das Ob und Wie der Unternehmensfortführung kann es schon zu spät sein.

Aufgaben einer Notfallvorsorge

Eine Notfallvorsorge hat daher die Aufgabe, den Bestand und die Fortführung des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze

  • bis zur Rückkehr des Unternehmers oder
  • bis zur Übernahme durch die Erben

zu sichern.

Eine umfassende Regelung der Unternehmensnachfolge beginnt daher immer mit der Notfallvorsorge, ohne die im Ernstfall selbst mit den besten Beratern und Rechtsanwälten immer nur eine Schadensbegrenzung möglich ist. Eine erste Hilfestellung und ausführliche Anteilung bietet das „Notfall-Handbuch für Unternehmen“, das von den Industrie- und Handelskammern entwickelt wurde.

2. Vorbereitung der Unternehmensnachfolge

Wie bereits eingangs erwähnt ist die Regelung der Unternehmensnachfolge idealerweise ein gleitender Prozess, der im Falle der Unternehmensübernahme durch Abkömmlinge oder Verwandte mit Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge ergänzt werden kann. In jedem Falle ist zu empfehlen, für den gesamten Prozeß der Unternehmensnachfolge einen Zeitraum von 5 Jahren einzuplanen, um die Nachfolger in das Unternehmen einzuführen und „wetterfest“ zu integrieren.

Während der Unternehmer vor allem auf

  • seinen eigenen finanziellen Bedarf im Alter,
  • die Sicherung seines Vermögens,
  • die Versorgung der Familie (und ggf. weichender Erben) sowie
  • einkommensteuerlichen Aspekte

der Unternehmensnachfolge im Blick haben muss,

geht es für die Nachfolger vor allem um

  • die Sicherung des Unternehmensbestands und der Ertragsfähigkeit,
  • den Ausschluss von Risiken und Haftung für unbekannte Verbindlichkeiten,
  • die möglichst steuergünstige Gestaltung der Unternehmensnachfolge aus Sicht der Schenkungs- und/oder Erbschaftssteuer,
  • etwaige Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche und
  • ggf. die Finanzierung der Unternehmensnachfolge.

3. Allgemeines zum Testament

Mit dem Testament trifft ein Erblasser

  • eine einseitige, letztwillige Verfügung von Todes wegen,
  • in der er/sie regelmäßig seine Erben bestimmt und
  • dadurch die gesetzliche Erfolge ausschließt.

Die Möglichkeiten eines Testaments gehen jedoch weit darüber hinaus, da der Erblasser daneben auch

  • Vermächtnisse anordnen,
  • Erben mit Auflagen belasten oder
  • sonstige Regelungen für den Todesfall treffen kann.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die häufigste Form, um den eigenen Nachlass zu regeln. Für Ehegatten gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, die Erbfolge durch ein gemeinschaftliches Testament zu bestimmen. Für beide Fälle gibt gibt es die Möglichkeit des notariellen Testaments, das den Vorteil hat, dass es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert wird und den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzt.

Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge spielt das Testament des Unternehmers eine herausragende Rolle, da hiervon das Schicksal und die Weiterentwicklung des Unternehmens abhängig sind. Ohne Testament bleibt es lediglich dem Zufall überlassen, wer das Unternehmen erwirbt und ob diese Personen hierfür persönlich und rechtlich geeignet sind.

Vor der eigentlichen Arbeit an einem Testament ist stets zu klären, ob

  • die Testierfähigkeit gegeben ist oder
  • bereits anderweitige Verfügungen von Todes wegen mit Bindungswirkung bestehen.

Die Qualität eines Testaments ist dann davon abhängig, dass

  • die persönliche Situation,
  • die gesetzlichen Erben und ihre Eignung als Unternehmer,
  • die Zusammensetzung, Zugehörigkeit und Wert des Privatvermögens,
  • die Zusammensetzung, Zugehörigkeit und Wert des Betriebsvermögens,
  • die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers sowie
  • etwaige Schenkungen zu Lebzeiten

zutreffend und vollständig ermittelt werden.

4. Aufgaben und Ziele eines Unternehmertestaments

Während das klassische Testament in erster Linie die Verteilung des Privatvermögens der Erblasser unter Absicherung der finanziellen Versorgung des Ehegatten, der Kinder und/oder weiterer Verwandter bezweckt,  gehen die Aufgaben und Ziele eines Unternehmertestaments weit darüber hinaus. Hier müssen neben den eigenen Interessen und denen der Familie auch die Interessen anderer Gesellschafter und Mitarbeiter im Unternehmen berücksichtigt werden.

In den meisten Fällen wird der Unternehmer das Ziel verfolgen,

  • sein Unternehmen als Einheit zu bewahren und
  • dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführung in die Hände geeigneter Nachfolger gelangt.

Idealerweise besitzen die Nachfolger bereits vor dem Erbfall die notwendigen Qualifikationen, die sich auch im Unternehmen und in der Praxis bewährt haben.

Zu diesem Zweck beinhaltet das Unternehmertestament neben dem Testament weitere familien- und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten, die zu regeln und aufeinander abzustimmen sind.

Das Unternehmertestament setzt sich daher in der Regel aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Gesellschaftsvertragliche Regelungen,
  • Ehevertrag und
  • Testament.

Alle drei Bestandteile müssen aufeinander abgestimmt sein und dafür sorgen, dass etwaige

nicht zur Zwangszerschlagung des Unternehmens führen.

5. Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

Im Falle der Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften erfährt der Grundsatz der Testierfreiheit des Erblassers insoweit eine Einschränkung, als hier die Regelungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen vorgehen.

a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) wird gem. § 727 Abs.1 BGB durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR ein anderes ergibt. Kommt es mangels schriftlicher Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft, werden die Erben (in Form einer Erbengemeinschaft) Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft mit Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Wollen die Gesellschafter im Falle des Todes eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft verhindern und stattdessen die Gesellschaft ohne die Erben fortsetzen, ist dies durch eine sog. Fortsetzungsklausel im GbR-Vertrag zu realisieren.

Muster/Beispiel einer Fortsetzungsklausel:

Der Tod eines Gesellschafters führt entgegen der gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 1 BGB nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters. Sein Gesellschaftsanteil wächst den überlebenden Gesellschaftern an. Diese setzen die Gesellschaft fort.

Die Fortsetzungsklausel ist jedoch nur dann ein geeignetes Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge, wenn der gewünschte Nachfolger bereits vor dem Erbfall in die Gesellschaft aufgenommen wurde und somit im Zeitpunkt des Todes schon Gesellschafter ist.

Wollen die Gesellschafter im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft zusammen mit dessen Erben fortsetzen, erfolgt dies durch eine sog. einfache Nachfolgeklausel.

Muster/Beispiel einer einfachen Nachfolgeklausel:

Der Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben bzw. mit den als Nachfolger eingesetzten Vermächtnisnehmern fortgesetzt.

In diesem Fall wird der Nachfolger erst im Rahmen des Testaments bestimmt. Handelt es sich um mehrere Erben, erhalten diese im Wege der Sondernachfolge entsprechend ihrer Erbquote einen Gesellschaftsanteil, d.h. der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wird auf die einzelnen Miterben aufgesplittet.

Wollen die Gesellschafter im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft nur mit bestimmten qualifizierten Erben fortsetzen, erfolgt dies durch eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel. Dies kann durch

  • namentliche Benennung des Nachfolgers im Gesellschaftsvertrag oder
  • eindeutige Merkmale des Nachfolgers

bestimmt werden. Es ist aber auch möglich, den einzelnen Gesellschaftern das Bestimmungsrecht einzuräumen (= Bestimmbarkeit). In jedem Fall ist hier darauf zu achten, dass die testamentarische Regelung der Unternehmensnachfolge mit den Vereinbarungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abgestimmt wird.

Darüber hinaus kann die Unternehmensnachfolge auch unmittelbar im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, entweder durch

  • eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel oder
  • eine gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel.

In diesen Fällen erfolgt die Unternehmensnachfolge im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, also außerhalb des Erbrechts, womit sowohl Vor- und Nachteile verbunden sind.

b) OHG und KG

Der Tod eines voll haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG führt (seit der HGB-Reform zum 01.07.1998) nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters. Während der Gesellschaftsanteil des Erblassers den anderen Gesellschaftern anwächst (§ 738 Abs. 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) und diese die Gesellschaft fortsetzen, erhalten die Erben gem. § 738 Abs. 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB lediglich eine Abfindung (mit dem üblichen und meist streitigen Problem der Bewertung des Gesellschaftsanteils).

Wollen die Gesellschafter beim Tod eines Gesellschafters etwas anderes regeln, stehen ihnen die gleichen Möglichkeiten offen wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Tod eines Kommanditisten einer KG führt gem. § 177 HGB dagegen nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, vielmehr geht der Kommanditanteil im Wege der Sondernachfolge auf die Erben über.

6. Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

Bei der GmbH und UG haftungsbeschränkt handelt es sich um Kapitalgesellschaften, bei denen die Geschäftsanteile immer vererblich sind und beim Tod eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft fallen, § 15 Abs. 1 GmbHG.

Die Gesellschafter der GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt haben jedoch auch die Möglichkeit, beim Tod eines Gesellschafters

  • die Einziehung oder
  • die Zwangsabtretung

der Geschäftsanteile gegen Abfindung der Erben zu vereinbaren.

7. Fehler bei der Regelung der Unternehmensnachfolge

Obwohl das Unternehmen neben der eigengenutzen Immobilie regelmäßig den werthaltigsten Vermögensgegenstand im Nachlass eines Unternehmers darstellt, ist eine Regelung zur Unternehmensnachfolge häufig

  • entweder gar nicht vorhanden oder
  • zum Teil mit schweren Fehlern behaftet.

Nachfolgend habe ich hier nochmals zusammenfassend die häufigsten Fehler bei der Regelung der Unternehmensnachfolge aufgelistet:

  1. Überhaupt keine Regelung zur Unternehmensnachfolge,
  2. Fehlende Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Regelung der Erbfolge,
  3. Regelung zur Unternehmensnachfolge ist im Erbfall veraltet und überholt,
  4. Einsetzung ungeeigneter Erben als Unternehmensnachfolger,
  5. Unwirksamkeit, Auslegungsprobleme oder Anlaß zu Streitereien bei eigens erstellten Testamenten ohne juristische Beratung,
  6. Mißachtung der Gefahren einer Erbengemeinschaft,
  7. Mißachtung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Ehegatten,
  8. Mißachtung von Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Im schlimmsten Fall hat der Unternehmer überhaupt keine Regelung zur Unternehmensnachfolge getroffen, so dass im Erbfall die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Dies führt in der Regel zur Entstehung einer Erbengemeinschaft, bestehend aus Ehegatte und Kindern, die sich dann über alle anstehenden Fragen der Unternehmensbewertung und -fortführung einig sein müssen. Handelt es sich um minderjährige Kinder, kommen auch noch Ergänzungspfleger ins Spiel.

Weiterführende Hinweise und Muster

Regelung der Unternehmensnachfolge mittels Testament
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