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Was Sie über das Transparenzregister wissen sollten

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Eine entscheidende Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist der Wegfall der Mitteilungsfiktion durch andere öffentliche Register gem. § 20 Abs. 2 GwG, insbesondere die Mitteilungsfiktion des Handelsregisters. Vorbehaltlich bestimmter Übergangsfristen müssen nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und nahezu alle Personengesellschaften im Transparenzregister eingetragen sein nebst Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten. Die Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG sind daher aufgefordert, die Gesellschaft im Transparenzregister zu erfassung und ggf. die wirtschaftlich Berechtigten namentlich in das Transparenzregister einzutragen. Gleiches gilt für die Geschäftsführer der Personenhandelsgesellschaften. Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann ein Bußgeld festgesetzt werden!

Inhalt:

  1. Transparenzregister im Überblick
  2. Erweiterung der Meldepflichten zum 01.08.2021
  3. Wirtschaftlich Berechtigte
  4. Bußgeld bei Verstoß gegen Meldepflichten
  5. Mitteilungsfiktion ersatzlos weggefallen (Übergangsfristen)
  6. Rechtslage seit 31.03.2022 bzw. 30.06.2022

1. Transparenzregister im Überblick

Die Einführung eines elektronisch geführten Transparenzregisters war ein zentraler Bestandteil des Geldwäschegesetzes (GwG). Es wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.05.2015). Zur Entwicklung der Geldwäscherichtlinie in der Europäischen Union bis hin zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie 2018 vgl. hier.

Als registerführende Stelle wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH vom Bundesministerium der Finanzen beliehen. Eintragungen im Transparenzregister sind online unter www.transparenzregister.de vorzunehmen und für die Öffentlichkeit einsehbar. Zum Eintragungsassistenten gelangen Sie hier. Über das Kontaktformular unten können Sie mich gerne beauftragen, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.

Rechtslage seit Oktober 2017

Seit Oktober 2017 sind dort u.a. die wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und im Handelsregister eingetragener Personengesellschaften zu erfassen, soweit sich diese nicht aus folgenden öffentlich einsehbaren Registern ergeben haben (Mitteilungsfiktion):

  • Handelsregister;
  • Partnerschaftsregister;
  • Genossenschaftsregister;
  • Vereinsregister;
  • Unternehmensregister.

Achtung: Die sog. Mitteilungsfiktion ist zum 01.08.2021 ersatzlos weggefallen! Meldepflichtige Gesellschaften und Vereinigungen können sich nicht mehr auf die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG berufen. Die Übergangsfristen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind am 30.06.2022 ausgelaufen! Seitdem besteht Handlungsbedarf!

Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, die letztendlich als Eigentümer der betreffenden Vereinigung anzusehen sind oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht (vgl. § 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG die natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte,

  • die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise die Kontrolle über die Vereinigung ausüben (z. B. als Komplementär, durch ein Vetorecht oder eine andere verhindernde Beherrschung).

Kontrolliert eine natürliche Person mittelbar und unmittelbar Kapitalanteile oder Stimmrechte, sind die einzelnen Anteile zusammenzurechnen.

Die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten trifft die Vereinigung selbst und somit im Ergebnis die Geschäftsführer der GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG, aber auch die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften, soweit diese hierzu verpflichtet sind.

2. Erweiterung der Meldepflichten zum 01.08.2021

Mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 01.08.2021 ist die bisherige Mitteilungsfiktion öffentlicher Register gem. § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos weggefallen. Dies hat zur Folge, dass die Meldepflicht nunmehr zur Regel wird und nahezu alle Unternehmen und Vereinigungen betrifft. Es reicht nicht mehr aus, dass sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern ergeben. Das Transparenzregister wird zum Vollregister aufgewertet.

Infolgedessen erstrecken sich die Meldepflichten insbesondere auf die nachfolgenden juristischen Personen des Privatrechts, unabhängig davon, ob sich die notwendigen Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben:

Die Meldepflicht gem. § 20 Abs. 1 GwG gilt unabhängig von der Größe der Vereinigung oder einer Gemeinnützigkeit; sie besteht also auch für eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder UG haftungsbeschränkt sowie Kleinstkapitalgesellschaften.

Das gleiche gilt u.a. für folgende Personengesellschaften unabhängig von einer Eintragung der notwendigen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister.

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • GmbH & Co.KG und
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Nach § 21 GwG trifft die Meldepflicht auch folgende Vereinigungen:

  • Nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist);
  • Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland;
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Alle vorgenannten Vereinigungen müssen Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister offenlegen.

Die Meldepflicht gem. § 20 GwG betrifft die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst, also im Ergebnis deren Geschäftsführer oder geschäftsführenden Gesellschafter. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.

Die Erfüllung der Meldepflicht kann auch durch die Mitteilung eines Dritten vorgenommen werden, die damit gesondert beauftragt werden, insbesondere durch einen Rechtsanwalt oder den Steuerberater. Über das Kontaktformular unten können Sie mich gerne beauftragen, die entsprechenden Eintragungen erstmals vorzunehmen oder zu ändern.

3. Wirtschaftlich Berechtigter

Im Transparenzregister sind die wirtschaftlich Berechtigten der meldepflichtigen Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) zu erfassen. Es geht also um die diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich maßgeblich hinter der Gesellschaft oder Vereinigung stehen, wobei die rechtliche Inhaberschaft der Geschäftsanteilen und die tatsächliche (faktische) Möglichkeit zur Einflussnahme auf Entscheidungen (Kontrolle) auseinanderfallen können.

Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die jeweilige Gesellschaft oder Vereinigung steht. Das sind solche natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Geschäftsanteile halten oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausüben.

Beispiel zu den wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH:

Die Mustermann GmbH hat 3 Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von jeweils 1/3. Aus der beim Registergericht hinterlegten und elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste sind zwar die Daten der Gesellschafter gem. § 19 GwG ersichtlich, aber die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG ist zum 01.08.2021 ersatzlos weggefallen. Der Geschäftsführer der Mustermann GmbH hat die notwendigen Angaben zu allen drei Gesellschaftern im Transparenzregister einzutragen, da bei allen drei eine Überschreitung der Schwelle von 25 % gegeben ist.

Abwandlung des Beispiels:

Die Mustermann GmbH hat am 01.10.2021 zwei weitere Gesellschafter aufgenommen, so dass ab diesem Zeitpunkt fünf Gesellschafter mit jeweils 20 % am Stammkapital der GmbH beteiligt sind. Die Gesellschafter 1, 2 und 3 einigen sich in einer Stimmbindungsvereinbarung darauf, dass Gesellschafter 1 ab 01.10.2021 ihre Stimmrechte qua Stimmbindung kontrolliert.

Folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind zu melden:

  • Vor- und Nachname;
  • Geburtsdatum, Wohnort (nicht die vollständige Adresse);
  • Wohnsitzland;
  • alle Staatsangehörigkeiten;
  • Typ des wirtschaftlich Berechtigten;
  • Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG).

Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch die relevanten Änderungen hinsichtlich der nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen Rechtseinheit sind mitteilungspflichtig (vgl. § 20 Abs. 1a GwG).

4. Bußgeld bei Verstoß gegen Meldepflichten

Der Gesetzgeber hat in § 56 GwG einen umfangreichen Katalog von Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister geschaffen und mit entsprechenden Bußgeldvorschriften verknüpft.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 20, 21 GwG Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten

  • a) nicht einholt,
  • b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt,
  • c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
  • d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt.

Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß, kann die Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro (1 Million Euro) oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils erhöht werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

5. Mitteilungsfiktion ersatzlos weggefallen (Übergangsfristen)

Bis 01.08.2021 war eine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gem. §§ 20, 21 GwG nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergeben haben. In den meisten Fällen waren die Meldepflichten hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten durch die Eintragungen im Handelsregister erfüllt.

Allerdings ist diese sog. Mitteilungsfiktion zum 01.08.2021 ersatzlos weggefallen. Meldepflichtige Gesellschaften und Vereinigungen können sich seitdem nicht mehr auf die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG berufen.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 GwG n.F. Übergangsfristen normiert.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die mitteilungspflichtigen Angaben im Transparenzregister vorzunehmen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2022;
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022;
  • In allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022.

6. Rechtslage seit 31.03.2022 bzw. 30.06.2022

Für juristische Personen des Privatrechts (u.a. Aktiengesellschaft, GmbH, UG haftungsbeschränkt) sind die Übergangsfristen zum 31.03.2022 bzw. 30.06.2022 abgelaufen. Seit 01.04.2022 bzw. 01.07.2022 besteht die Pflicht, die Gesellschaft bzw. Vereinigung und die wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister offenzulegen.

Mit dem Ablauf der Übergangsfristen zum 30.03.2022 bzw. zum 30.06.2022 ist das Risiko nochmals gestiegen, dass man zu den Adressaten der Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts gehört, in denen ein Bußgeldbescheid wegen der fehlenden Eintragung im Transparenzregister angekündigt wird. Ein Muster eines solchen Anhörungsschreibens hat der Bundesverband Finanzdienstleistungen hier veröffentlicht.

Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaß eines Bußgeldbescheids nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister führen kann, welche wiederum weitreichende Konsequenzen haben kann. Schon ein geringes Bußgeld im Zusammenhang mit einer fehlenden Eintragung im Transparenzregister kann ein Unternehmen von einer öffentlichen Ausschreibung disqualifizieren.

Lassen Sie es nicht so weit kommen! Mit dem nachfolgenden Formular können Sie Kontakt zu mir aufnehmen, um die notwendigen Eintragungen im Transparenzregister vorzunehmen.

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