Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit, wobei man zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterscheidet. Sie besitzen eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit vor Gericht und sie sind von ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern und deren Bestand sowie Zusammensetzung unabhängig. Die Mitglieder bzw. Gesellschafter sind in zweifacher Richtung beteiligt: Vermögensrechtlich in Form von Anteilen oder Aktien und korporativ in Form von Einflußnahme auf die Geschäftsführung.
Rechts- und Handlungsfähigkeit der juristischen Person
Die juristische Person besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit, insbesondere Eigentums- und Namensrecht, sowie eigene Handlungsfähigkeit, wobei sie durch ihre jeweiligen Organe vertreten wird. Ebenso ist die Deliktsfähigkeit anerkannt, wobei es hierbei um Handlungen des Vorstands bzw. Geschäftsführers oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter geht. In der Regel erfolgt die Willensbildung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder bzw. Gesellschafter in der Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Für die laufenden Geschäfte wird ein Vorstand, Geschäftsführer oder ähnliches bestellt.
Entstehung und Beendigung
Die Entstehung erfolgt in der Regel durch staatliche Genehmigung bzw. Erlaubnis (Verein, Stiftung) oder mit der Eintragung ins Handelsregister. Nach Abschluß eines Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine Vorgesellschaft (z.B. in Form einer Vor-GmbH). Rechtsgeschäfte der rechtmäßig Handelnden berechtigen und verpflichten die juristische Person. Mit ihrer Entstehung endet die Haftung der Handelnden und der Gründer. Sie endet erst mit der vollständigen Beendigung und Auflösung nach Durchführung einer Liquidation.
Haftung und Haftungsbeschränkung
Juristische Personen haften für jeden Schaden, den der Vorstand oder Geschäftsführer oder ein anderer verfassungs- bzw. satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Rechte bei einem Dritten verursacht (Organhaftung). Diese Haftungsregelung geht der allgemeinen Haftungsregelung für Erfüllungsgehilfen und für Verrichtungsgehilfen vor.
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen der juristischen Person des Privatrechts befinden sich in den §§ 21 ff BGB (Verein). Soweit eine spezielle Regelung im Handelsrecht oder GmbH-Gesetz fehlt, kann auf diese Grundgedanken zum Verein zurückgegriffen werden.