Da die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, bedarf es zu ihrer Vertretung nach außen der Bestellung der Geschäftsführer, für die grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist für einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit der Bestellung der Geschäftsführer entsteht neben der Gesellschafterversammlung ein weiteres zentrales Organ der GmbH.
Inhalt:
- Doppelstellung der Geschäftsführer
- Amtliche Bestellung der Geschäftsführer
- Bestellung durch den Aufsichtsrat
- Übertragung des Bestellungsrechts
- Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers
1. Doppelstellung der Geschäftsführer
Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Es handelt sich daher um eine juristische Person, die selbst nicht handlungsfähig ist. Daher gibt es im rechtlichen Sinne Organe, die für die juristische Person entscheiden und handeln. Die Handlungen der Organe sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person. Es liegt hier kein Fall der Stellvertretung vor. Neben der Gesellschafterversammlung bilden die Geschäftsführer ein zweites zentrales Organ, durch das die GmbH nach außen vertreten wird. Eine GmbH ohne Geschäftsführer kann nicht handeln. Ein solcher Zustand kann z.B. mit dem Tod des einzigen Geschäftsführers entstehen und muss zeitnah beseitigt werden.
Mit der amtlichen Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer der GmbH wird diese Mitglied des Organs. Durch die amtliche Bestellung erhält der Geschäftsführer die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Kompetenzen, kraft derer er die GmbH im Rahmen der erteilten Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
In den meisten Fällen stehen die Geschäftsführer in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur GmbH, das von dem Amt der Geschäftsführer kraft Bestellung zu trennen ist und ein anderes Schicksal haben kann (Trennungstheorie). Allerdings ist es nicht zwingend, dass zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein vertraglich geregeltes Verhältnis besteht.
Diese Besonderheit führt dazu, dass die Geschäftsführer innerhalb der GmbH eine Doppelstellung besitzen. Die gesetzlichen Regelungen im GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag definieren die organschaftliche Stellung, während der Geschäftsführeranstellungsvertrag das schuldrechtliche Verhältnis regelt. Rechtlich ist beides zu trennen. Während die Abberufung der Geschäftsführer grundsätzlich keinen Einfluss auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag hat, bleibt die organschaftliche Stellung ebenso unberührt von der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsvertrages.
2. Amtliche Bestellung der Geschäftsführer
Für die amtliche Bestellung der Geschäftsführer ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig.
Im Rahmen der Gründung einer GmbH beschließen die Gründungsgesellschafter in der ersten Gesellschafterversammlung anlässlich der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, wer zum ersten Geschäftsführer bestellt wird. Die Bestellung der ersten Geschäftsführer ist Bestandteil der sog. Gründungsurkunde, die der beurkundende Notar anlässlich der GmbH-Gründung anfertigt. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann die Bestellung der Geschäftsführer aber auch schon direkt im Gesellschaftsvertrag erfolgen.
Die Bestellung weiterer Geschäftsführer erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, für den grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, falls die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht etwas vereinbart haben (§§ 47 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 1 GmbHG).
Das Amt der Geschäftsführer beginnt mit (zumindest konkludenten) Annahme der Bestellung. Ist der Geschäftsführer bei der Bestellung nicht selbst anwesend, ist hierzu die vorherige Bekanntgabe des Gesellschafterbeschlusses erforderlich. Die anschließende Eintragung im Handelsregister wirkt insoweit nur deklaratorisch.
3. Bestellung der Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat
Unterliegt die Kapitalgesellschaft der unternehmerischen Mitbestimmung, ist der Aufsichtsrat für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig. In diesem Fall ist die Amtszeit zwingend auf fünf Jahre beschränkt (§§ 84 Abs. 1 AktG, 31 Abs. 1 MitbestG, 12 Montan-MitbestG, 13 Montan-MitbestErgG). Darüberhinaus steht es den Gesellschaftern frei, einen fakultativen Aufsichtsrat einzurichten und diesem die Kompetenz zu übertragen.
4. Übertragung des Bestellungsrechts
5. Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist als eklatanter Eingriff in die Autonomie einer Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn die Gesellschaftsorgane der “führungslosen GmbH” nicht in der Lage sind, in angemessener Zeit einen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch potentiellen Schaden von der Gesellschaft oder einem Beteiligten abzuwenden.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag eines Beteiligten durch das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Das Registergericht ist bei der Auswahl des Notgeschäftsführers frei und insbesondere nicht an Vorschläge des Antragstellers gebunden. Der Notgeschäftsführer kann u.a. aus dem Kreis der anderen Gesellschafter bestimmt werden. Denkbar ist auch die Bestellung eines leitenden Mitarbeiters.
Die Vergütung des Notgeschäftsführers sollte möglichst im Vorfeld verhandelt und geregelt werden. In jedem Fall hat der Notgeschäftsführer Anspruch auf ein angemessenes Gehalt. Die Bestellung wird wirksam mit der Bekanntgabe und Annahme der Bestellung.
Sachlich wird die Geschäftsführungsbefugnis auf die notwendigsten Maßnahmen beschränkt. Im Einzelfall ist die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis auf die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste und die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers denkbar.
Das Amt endet, sobald die in der Gesellschafterliste ausgewiesenen Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellt haben.