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Die 10 wichtigsten Punkte zum Unternehmensgegenstand der GmbH

Der Unternehmensgegenstand einer GmbH spielt nicht nur bei der Gründung der Gesellschaft eine zentrale Rolle, sondern auch bei der strategischen Ausrichtung und Skalierung. Gemäß § 1 GmbHG ist die Gründung einer GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich. Dabei entspricht der Unternehmensgegenstand häufig dem Gesellschaftszweck, muss aber nicht zwangsläufig identisch sein. Diese Differenzierung zwischen dem Zweck und dem Unternehmensgegenstand der GmbH ist insbesondere dann bedeutend, wenn es um die Gründung einer gemeinnützigen GmbH oder um Änderungen geht. Dieser Artikel beleuchtet die vielfältigen Facetten des Unternehmensgegenstands und stellt dar, wie dieser sowohl die rechtliche als auch die betriebliche Struktur der GmbH prägt. Zudem wird untersucht, wie sich der Unternehmensgegenstand auf die Geschäftsaktivitäten, die Haftung und die Compliance-Anforderungen auswirkt und welche besonderen Herausforderungen sich bei seiner Festlegung und Änderung ergeben.

Inhalt:

  1. Rechtliche Grundlagen zum Unternehmensgegenstand der GmbH
  2. Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft
  3. Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten
  4. Unternehmensberatung und Dienstleistungen im Unternehmensgegenstand
  5. Erbringung von Finanzdienstleistungen im Unternehmensgegenstand
  6. Vermögensverwaltende GmbH (vv GmbH) oder Holding-GmbH
  7. Unternehmensgegenstand der gemeinnützigen GmbH (gGmbH)
  8. Handwerkliche Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand
  9. Eintragungshindernis bei fehlerhaftem Unternehmensgegenstand
  10. Änderungen des Unternehmensgegenstands

1. Rechtliche Grundlagen zum Unternehmensgegenstand der GmbH

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Unternehmensgegenstand der GmbH präzise definieren. Diese gesetzliche Vorgabe dient nicht nur der internen Klarheit, sondern auch der Transparenz gegenüber Dritten, indem sie den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft klar umreißt.

Zudem ist der Unternehmensgegenstand nach § 10 Abs. 1 GmbH ins Handelsregister einzutragen. Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Angaben zum Unternehmensgegenstand konkret und informativ sind. Sie sollten den wesentlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft „in groben Zügen erkennen“ lassen. Vage oder allzu allgemeine Formulierungen, wie „Betrieb eines kaufmännischen Handelsgeschäfts“ oder „Handel mit Konsumgütern aller Art“, werden dabei als unzureichend betrachtet und stellen ein Eintragungshindernis dar.

Dies wurde in einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.10.2010 (I-3 Wx 231/10) bestätigt, in der ein Eintragungshindernis festgestellt wurde, weil der folgende Unternehmensgegenstand teilweise zu weit gefasst war:

Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Medien- und Marketinggewerbe, Organisation von Events, Eingehen von Vermittlungsgeschäften, die zum direkten oder indirekten Zweck der Gesellschaft beitragen sowie der Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, die Inbetriebnahme und Wartung von E-Web- und E-Commerce-Auftritten im Internet.

Ferner definiert der Unternehmensgegenstand die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer, innerhalb derer sie die GmbH vertreten und für die kaufmännische und technische Leitung des Betriebs zuständig sind. Überschreiten die Geschäftsführer diese Grenzen, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und korrekten Festlegung des Unternehmensgegenstands, sowohl zum Schutz der Geschäftsführer als auch zur Sicherung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter.

2. Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft

Der Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft bedarf einer präzisen Formulierung. Allzu allgemeine oder pauschale Beschreibungen wie „Handel mit Waren aller Art“ können leicht zu einem Eintragungshindernis führen. Dies wiederum kann die Gründung einer GmbH wesentlich verteuern und zeitlich in die Länge ziehen.

Bei Handelsgesellschaften sollte der Unternehmensgegenstand daher mindestens durch die Aufzählung von Warengruppen oder durch die Angabe von schwerpunktmäßig gehandelten Waren konkretisiert werden. Eine solche spezifische Beschreibung der gehandelten Waren hilft nicht nur, ein Eintragungshindernis zu vermeiden, sondern gibt auch Geschäftspartnern und potenziellen Investoren eine klare Vorstellung vom Tätigkeitsbereich der Gesellschaft.

Beispiele für eine präzise Formulierung des Unternehmensgegenstands einer Handelsgesellschaft:

  • Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Textilien zur Bekleidung, Schmuck und Accessoires;
  • Handel mit Waren jeder Art über Online-Plattformen, insbesondere mit Nahrungsergänzungsmitteln;
  • Online- und Versandhandel mit Sport- und Bekleidungsartikeln;
  • Groß- und Einzelhandel mit Drogerieartikeln, Parfüm und Textilien jeder Art;
  • Groß- und Einzelhandel sowie Versandhandel mit Lebens- und Genussmitteln, insbesondere Röstkaffee, sonstigen Konsumgütern und anderen Waren;
  • Handel und Vertrieb, Verkauf, Import und Export von Elektroartikeln, Fotoartikeln und Computern und aller einschlägigen Nebenprodukte.

Diese Beispiele illustrieren, wie durch die Konkretisierung des Unternehmensgegenstands die spezifischen Geschäftsbereiche und Zielmärkte einer Handelsgesellschaft deutlich gemacht werden können.

3. Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten

Existenzgründer, die eine GmbH im Bereich der Herstellung und/oder des Vertriebs bestimmter Waren oder Produkten gründen möchten, stehen oft vor der Herausforderung, den Unternehmensgegenstand präzise und korrekt zu formulieren. Zu allgemeine Formulierungen wie „Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art“ sind für eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands der GmbH nicht ausreichend. Stattdessen sollte zumindest eine Waren- oder Produktgruppe benannt werden, um den Schwerpunkt der GmbH zu definieren.

Beispiele für eine präzise und korrekte Formulierung des Unternehmensgegenstands eines Herstellers bzw. Produzenten von Waren:

  • Herstellung und Vertrieb von Spielwaren;
  • Herstellung und Vertrieb von Mobiliar zum Wohnen;
  • Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen, Geräten und sonstigen Produkten in den Bereichen Sport und Freizeit sowie in den angrenzenden Bereichen; Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Vertrieb von Gasturbinen sowie deren Regelungs- und Überwachungseinrichtungen, einschließlich deren Zubehör und Ersatzteilen für Luftfahrzeuge sowie für stationäre Verwendung;
  • Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Produkten zur Bildaufnahme, Bildbearbeitung und Bildwiedergabe sowie der Fernoptik, Zusatzgeräten und Zubehör jedweder Art sowie sonstiger hochwertiger Gebrauchsgüter, einschließlich der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen.

Diese Beispiele zeigen auf, wie durch die spezifische Nennung von Produkt- oder Warengruppen der Unternehmensgegenstand eines Herstellers oder Produzenten präzisiert werden kann.

4. Unternehmensberatung und Dienstleistungen im Unternehmensgegenstand

Bei der Gründung einer GmbH, deren Schwerpunkt auf der Erbringung von Dienstleistungen liegt, ist eine sorgfältige und spezifische Formulierung des Unternehmensgegenstands wichtig. Eine allgemeine Beschreibung wie „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“ ist für die Eintragung ins Handelsregister unzureichend und nicht eintragungsfähig. Bei Dienstleistungen ist die konkrete Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen auch deshalb von großer Bedeutung, weil es zahlreiche Dienstleistungen gibt, die eine Erlaubnis benötigen. Die Dienstleistungen sind daher zumindest so konkret zu beschreiben, um „in groben Zügen zu erkennen“, in welchem Bereich die GmbH schwerpunktmäßig tätig ist.

4.1. IT-Dienstleistungen im Unternehmensgegenstand

Eine GmbH, die IT-Dienstleistungen erbringt, sollte den Schwerpunkt des Unternehmensgegenstands folgendermaßen beschreiben:

  • Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Entwicklung von Software zur Automatisierung von Produktionsprozessen;
  • Dienst- und Serviceleistungen auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie (IT) einschließlich der Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Daten – und Informationsverarbeitung sowie für Kommunikationsnetzwerke in betreuten Unternehmen und die Übernahme von (IT-nahen) Geschäftsprozessen;
  • Entwicklung von Software, einschließlich der Erstellung, Beschaffung und Überlassung von Software für die Daten- und Informationsverarbeitung sowie von Software für Kommunikationsnetzwerke.

4.2. Unternehmensberatung

Wenn sich der Unternehmensgegenstand der GmbH auf Unternehmensberatung konzentriert, sollte das Sachgebiet oder der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit deutlich hervorgehoben werden. Beispiele für einen präzisen und korrekten Unternehmensgegenstand im Bereich der Unternehmensberatung:

  • Unternehmensberatung, insbesondere in den Bereichen Compliance und Controlling;
  • Marketing- und Vertriebsberatung sowie Schulungen im Gesundheits- und Kosmetikbereich.

Die Konkretisierung der Beratungsdienstleistungen ist auch zur Festzustellung erforderlich, ob es sich um eine erlaubnisfreie Beratungstätigkeit handelt oder ob eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) erforderlich ist.

Gerade bei Beratungsdienstleistungen ist besonders darauf zu achten, dass für einige beratende Dienstleistungen eine berufsrechtliche Zulassung von einer Aufsichtsbehörde oder einer berufsständischen Kammer erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die typischerweise von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erbracht werden.

5. Erbringung von Finanzdienstleistungen

Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 KWG). Diese muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister darf erst vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen wurde (§ 43 Abs. 1 KWG). Für weitere Informationen über die Erteilung einer solchen Erlaubnis verweise ich auf das Merkblatt der BaFin.

Die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis der BaFin ist auf wenige eng begrenzte Ausnahmen beschränkt. Der Unternehmensgegenstand der GmbH muss für diese Fälle sehr konkret sein, um eine Überschneidung mit der Erbringung erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen auszuschließen.

Eine solche Ausnahme ist die Vermittlung von Finanzanlagen und die Beratung zu Finanzanlagen gegen Honorar (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG). Allerdings ist für die Ausübung dieser Tätigkeiten gemäß § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Eine vergleichbare Ausnahme ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen gem. § 34 i Abs. 1 GewO.

6. Vermögensverwaltende GmbH oder Holding

Die vermögensverwaltende GmbH oder eine Holdinggesellschaft zur Verwaltung von Beteiligungen an Tochtergesellschaften ist insbesondere aus steuerlichen Gründen eine attraktive Rechtsform. Auf diese Weise können Sie eigenes Vermögen in Form von Immobilien, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Aktien effizient unter einem Dach verwalten und dabei steuerliche Vorteile nutzen.

Als juristische Person besitzt die vermögensverwaltende GmbH eigene Rechts- und Parteifähigkeit, die keinen Gewerbebetrieb unterhält, sondern nur eigenes Vermögen verwaltet. In Deutschland hat sich diese besondere Form der GmbH als beliebtes Vehikel etabliert, um vor allem steuerliche Vorteile zu realisieren, aber auch Haftungsrisiken zu minimieren.

Eine besondere Ausprägung der vermögensverwaltenden GmbH ist die Holding-GmbH. Diese fokussiert sich primär auf die Verwaltung von Beteiligungen an einer oder mehreren Tochtergesellschaften. Durch diese Strukturierung kann man nicht nur steuerliche Vorteile realisieren, sondern auch eine effiziente Unternehmensführung und Risikominimierung erreichen. Diesbezüglich gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine Holdingstruktur zu errichten, aber die klassische Methode beinhaltet mindestens zwei Kapitalgesellschaften, welche als Mutter- und Tochtergesellschaft fungieren.

Beispiel zum Unternehmensgegenstand einer Holding-GmbH bzw. vermögensverwaltenden GmbH:

  • Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung fremden Vermögens grundsätzlich einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nach § 32 KWG bedarf. Im Unternehmensgegenstand der vermögensverwaltenden GmbH muss daher klar definiert werden, dass es nur um die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft geht.

7. Unternehmensgegenstand der gemeinnützigen GmbH

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) zeichnet sich dadurch aus, dass die erwirtschafteten Jahresüberschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Infolgedessen ist die gGmbH nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.

8. Handwerkliche Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand

Bei der Aufnahme handwerklicher Tätigkeiten in den Unternehmensgegenstand ist darauf zu achten, dass bestimmte Handwerkstätigkeiten zulassungspflichtig sind und eine spezielle handwerkliche Qualifikation voraussetzen (z.B. Meister).

9. Eintragungshindernis bei fehlerhaftem Unternehmensgegenstand

Eine präzise und korrekte Formulierung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag ist entscheidend für die zügige Eintragung einer GmbH ins Handelsregister.

Eine unzureichende Individualisierung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag stellt gem. § 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG ein Eintragungshindernis dar, was zu einer Ablehnung der Eintragung der GmbH ins Handelsregister führt. Eine solche Ablehnung durch das Registergericht kann zu erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten bei der Gründung der Gesellschaft führen.

Es ist daher ratsam, bei der Formulierung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Eine Voranfrage bei der Industrie- und Handelskammer bzw. bei der Handwerkskammer kann hier eine wertvolle Hilfe sein.

10. Änderungen des Unternehmensgegenstands

Für eine spätere Änderung des Unternehmensgegenstands ist eine Satzungsänderung gem. § 53 Abs. 1 GmbHG erforderlich. Hierfür ist nach § 53 Abs. 2 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss mit mindestens qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (75%) notwendig, welcher zusätzlich notariell beurkundet werden muss.

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Die 10 wichtigsten Punkte zum Unternehmensgegenstand der GmbH