Die Gründung einer GmbH ist gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich, wobei der Unternehmensgegenstand der GmbH häufig dem Gesellschaftszweck entspricht, aber nicht zwingend gleichbedeutend sein muss. Die Unterscheidung zwischen Zweck und Unternehmensgegenstand der GmbH ist insbesondere dann bedeutend, wenn es um die Gründung einer gemeinnnützigen GmbH oder um Änderungen geht.
Inhalt:
- Der Unternehmensgegenstand der GmbH
- Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft
- Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten
- Unternehmensberatung und Dienstleistungen im Unternehmensgegenstand
- Erbringung von Finanzdienstleistungen
- Vermögensverwaltende GmbH oder Holding
- Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
- Handwerklichliche Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand
- Eintragungshindernis bei fehlerhaftem Unternehmensgegenstand
- Änderungen des Unternehmensgegenstands
1. Der Unternehmensgegenstand der GmbH
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Unternehmensgegenstand der GmbH definieren. Darüberhinaus ist der Unternehmensgegenstand gem. § 10 Abs. 1 GmbH ins Handelsregister einzutragen. Diese Regelung verfolgt das Ziel, den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise deutlich erkennbar zu machen.
Hierfür müssen alle Angaben zum Unternehmensgegenstand so konkret und informativ sein, dass der wesentliche Tätigkeitsbereich der Gesellschaft „in groben Zügen erkennbar“ ist. Hieran fehlt es bei Angaben wie „Betrieb eines kaufmännischen Handelsgeschäfts“, „Handel mit Produkten aller Art“ oder „Handel mit Konsumgütern aller Art“. Das OLG Düsseldorf bestätigte in einer Entscheidung vom 06.10.2010 (I-3 Wx 231/10) sogar mit nachfolgendem Unternehmensgegenstand ein Eintragungshindernis, weil dieser teilweise zu weit gefasst war:
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Media-und Marketinggewerbe, Organisation von Events, Eingehen von Vermittlungsgeschäften, die zum direkten oder indirekten Zweck der Gesellschaft beitragen sowie der Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf, die Inbetriebnahme und Wartung von EWeb- und E-Commerce-Auftritten im Internet.
Ferner definiert der Unternehmensgegenstand die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer, innerhalb derer sie die GmbH vertreten und für die kaufmännische und technische Leitung des Betriebs zuständig sind. Überschreiten die Geschäftsführer diese Grenzen, machen sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
2. Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft
Nicht selten wird der Unternehmensgegenstand der GmbH zu pauschal formuliert. Floskeln oder Leerformeln wie „Handel mit Waren aller Art“ führen jedoch unweigerlich zu einem Eintragungshindernis, das die Gründung der GmbH wesentlich verteuert und in die Länge zieht. Bei einer Handelsgesellschaft ist der Unternehmensgegenstand zumindest durch die Aufzählung von Warengruppen oder schwerpunktmäßig gehandelter Waren konkret zu beschreiben.
Beispiele für den Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft:
- Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Textilien zur Bekleidung, Schmuck und Accessoires“;
- Handel mit Waren jeder Art über Online-Plattformen, insbesondere mit Nahrungsergänzungsmitteln;
- Online- und Versandhandel mit Sport- und Bekleidungsartikeln;
- Groß- und Einzelhandel mit Drogerieartikeln, Parfümen und Textilien jeder Art;
- Groß- und Einzelhandel sowie Versandhandel mit Lebens- und Genussmitteln, insbesondere Röstkaffee, sonstigen Konsumgütern und anderen Waren;
- Handel und Vertrieb, Verkauf, Import und Export von Elektroartikeln, Fotoartikeln und Computern und aller einschlägigen Nebenprodukte.
3. Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten
Nicht selten wollen Existenzgründer eine GmbH mit folgendem Unternehmensgegenstand gründen: “Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art“, was jedoch für eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands der GmbH nicht ausreichend ist. Hier sollte zumindest eine Bennenung der schwerpunktmäßigen Produkt- oder Warengruppe erfolgen.
Beispiele für den Unternehmensgegenstand eines Herstellers bzw. Produzenten von Waren:
- Herstellung und Vertrieb von Spielwaren;
- Herstellung und Vertrieb von Mobiliar zum Wohnen;
- Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Textilien, Schuhen, Geräten und sonstigen Produkten in den Bereichen Sport und Freizeit sowie in den angrenzenden Bereichen; Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Vertrieb von Gasturbinen sowie deren Regelungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich deren Zubehör und Ersatzteilen für Luftfahrzeuge sowie für stationäre Verwendung;
- Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Produkten zur Bildaufnahme, Bildbearbeitung und Bildwiedergabe sowie der Fernoptik, Zusatzgeräten und Zubehör jedweder Art sowie sonstiger hochwertiger Gebrauchsgüter einschließlich der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen.
4. Unternehmensberatung und Dienstleistungen im Unternehmensgegenstand
Auch im Falle der Gründung einer GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen als Unternehmensgegenstand besteht oftmals Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf. Die pauschale Beschreibung des Unternehmensgegenstands mit „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“ ist jedenfalls nicht eintragungsfähig.
Bei Dienstleistungen ist die konkrete Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen auch deshalb von großer Bedeutung, weil es zahlreiche Dienstleistungen gibt, die eine Erlaubnis benötigen. Die Dienstleistungen sind daher zumindest so konkret zu beschreiben, um „in groben Zügen zu erkennen“, in welchem Bereich die GmbH schwerpunktmäßig tätig ist.
Erbringt eine GmbH IT-Dienstleistungen, könnte der Unternehmensgegenstand wie folgt definiert werden:
- Erbingung von IT-Dienstleistungen.
Allerdings ist zu empfehlen, den Schwerpunkt der IT-Dienstleistungen in den Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
Beispiele für IT-Dienstleistungen im Unternehmensgegenstand:
- Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere Entwicklung von Software zur Automatisierung von Produktionsprozessen;
- Dienst- und Serviceleistungen auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie (IT) einschließlich der Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Daten – und Informationsverarbeitung sowie für Kommunikationsnetzwerke in betreuten Unternehmen und die Übernahme von (IT-nahen) Geschäftsprozessen;
- Entwicklung von Software einschließlich der Erstellung, Beschaffung und Überlassung von Software für die Daten- und Informationsverarbeitung sowie von Software für Kommunikationsnetzwerke.
Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn sich der Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Unternehmensberatung konzentriert. Das Sachgebiet bzw. der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit sollte im Unternehmensgegenstand deutlich hervortreten.
Die Konkretisierung der Beratungsdienstleistung ist auch zur Festzustellung erforderlich, ob es sich tatsächlich um eine erlaubnisfreie Unternehmensberatung handelt. Aus dem Unternehmengegenstand muss erkennbar sein, ob für die Beratung eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) erforderlich ist.
Beispiel:
- Unternehmensberatung, insbesondere in den Bereichen Compliance und Controlling;
- Marketing- und Vertriebsberatung sowie Schulungen im Gesundheits-und Kosmetikbereich.
Gerade bei Beratungsdienstleistungen ist darauf zu achten, dass für zahlreiche beratende Dienstleistungen eine berufsrechtliche Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde oder durch die zuständige berufsständische Kammer erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die typischen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
5. Erbringung von Finanzdienstleistungen
Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 KWG). Diese muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen. Eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister darf erst vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen wurde (§ 43 Abs. 1 KWG).
Für weitere Informationen über die Erteilung einer solchen Erlaubnis verweise ich auf das Merkblatt der BaFin.
Die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis der BaFin ist auf wenige eng begrenzte Ausnahmen beschränkt. Der Unternehmensgegenstand der GmbH muss für diese Fälle sehr konkret sein, um eine Überschneidung mit der Erbringung erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen auszuschließen.
Eine solche Ausnhme ist die Vermittlung von Finanzanlagen und die Beratung zu Finanzanlagen gegen Honorar (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG). Allerdings ist für die Ausübung dieser Tätigkeiten gemäß § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Eine vergleichbare Ausnahme ist die Vermittlung von Immobiliendarlehen gem. § 34 i Abs. 1 GewO.
6. Vermögensverwaltende GmbH oder Holding
Die vermögensverwaltende GmbH ist insbesondere aus steuerlichen Gründen eine interessante Rechtsform. Auf diese Weise lässt sich eigenes Vermögen in Form von Immobilien, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Aktien effektiv unter einem Dach und mit geringerer steuerlicher Belastung verwalten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung fremden Vermögens grundsätzlich einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG bedarf. Im Unternehmensgegenstand der vermögensverwaltenden GmbH muss daher klar definiert werden, ob es nur um die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft geht oder darüber hinaus auch um die Verwaltung fremden Vermögens.
Beispiel zum Unternehmensgegenstand einer Holding-GmbH bzw. vermögensverwaltenden GmbH: „Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte“.
7. Gemeinnützige GmbH
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) zeichnet sich dadurch aus, dass die erwirtschafteten Jahresüberschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Infolgedessen ist die gGmbH nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
8. Handwerklichliche Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand
Bei der Aufnahme handwerklicher Tätigkeiten in den Unternehmensgegenstand ist darauf zu achten, dass bestimmte Handwerkstätigkeiten zulassungspflichtig sind und eine spezielle handwerkliche Qualifikation voraussetzen (z.B. Meister).
9. Eintragungshindernis bei fehlerhaftem Unternehmensgegenstand
Eine unzureichende Individualisierung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag führt zu einer Ablehnung der Eintragung der GmbH ins Handelsregister (Eintragungshindernis gem. § 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG).
10. Änderungen des Unternehmensgegenstands
Für eine spätere Änderung des Unternehmensgegenstands ist eine Satzungsänderung gem. § 53 Abs. 1 GmbHG erforderlich. Hierfür ist nach § 53 Abs. 2 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss mit mindestens qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (75%) notwendig, welcher zusätzlich notariell beurkundet werden muss.