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Die Firma der GmbH

Die Firma der GmbH ist der Name bzw. Firmenname, unter dem die GmbH am Rechtsverkehr auftritt und ihre Geschäfte betreibt. Da die GmbH kraft Rechtsform immer Kaufmann ist, muss sie auch bei gemeinnützigem oder ideelem Gesellschaftszweck eine Firma haben, die im Handelsregister einzutragen ist. Als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die GmbH Inhaberin der Firma und genießt vollen Firmen- und Namensschutz gem. § 12 BGB. Darüber hinaus finden auch die Regelungen in §§ 14, 15 MarkenG und § 37 Abs. 2 HGB Anwendung.

Inhalt:

  1. Die Firma der GmbH
  2. Allgemeine Grundsätze zur Firma der GmbH
  3. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
  4. Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im gleichen Registerbezirk
  5. Irreführungs- bzw. Täuschungsverbot
  6. Rechtsformzusatz ist Teil der Firma
  7. Unzulässige Firma ist Eintragungshindernis
  8. Die Firma der Vor-GmbH
  9. Die Firma der GmbH in Liquidation
  10. Änderungen der Firma

1. Die Firma der GmbH

Die Firma ist der Name, unter dem die GmbH am Rechtsverkehr teilnimmt und ihre Geschäfte betreibt. Da die GmbH gem. § 13 Abs. 3 GmbHG kraft Rechtsform immer Handelsgesellschaft ist (Formkaufmann), muss sie gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG eine Firma haben, die gem. § 10 Abs. 1 GmbHG im Handelsregister einzutragen ist. Mit der Eintragung im Handelsregister wird sie gem. § 11 Abs. 1 GmbHG als solche existent. Als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die GmbH Inhaberin der Firma und genießt vollen Firmen- und Namensschutz gem. § 12 BGB. Darüber hinaus finden auch die Regelungen in §§ 14, 15 MarkenG und § 37 Abs. 2 HGB Anwendung.

2. Allgemeine Grundsätze zur Firmierung

Seit dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform zum 01.07.1998 genießen Kaufleute deutlich mehr Freiheiten bei der Namensgebung. Die Gesellschafter können eine Sachfirma oder Personenfirma gründen. Sie können aber auch eine Mischform wählen. Während die Sachfirma auf den Unternehmensgegenstand der GmbH verweist, trägt die Personenfirma den Namen eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter in sich. Daneben ist auch die Verwendung eines Künstlernamens, eines Pseudonyms oder einer reinen Phantasiebezeichnung (z.B. Amazon oder Zalando) möglich. Schließlich können Kaufleute auch eine Sach- und Personenfirma miteinander zu einer Mischform kombinieren (z.B. Papierhandel Schmidt GmbH).

Trotz der weitgehenden Freiheiten, die den Gesellschaftern bei der Namensgebung einer GmbH zugestanden werden, sind die gesetzlichen Vorgaben zur Firmierung eines Unternehmens zu beachten. Danach muss die gewählte Firmenbezeichnung gem. § 18 HGB zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Zudem achtet das Registergericht gemäß § 30 Abs. 1 HGB darauf, dass sich der Name einer GmbH von allen bereits bestehenden Firmen am gleichen Ort oder in derselben Gemeinde ausreichend unterscheidet, soweit diese in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Außerdem darf die Firma der GmbH keine irreführenden Angaben enthalten, um das Irreführungsverbot einzuhalten. Schließlich ist gem. § 4 GmbHG zwingend erforderlich, dass die Firma der GmbH stets die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält.

Insgesamt sind somit folgende Kriterien zu erfüllen, damit die von den Gesellschafter gewählte Firmenbezeichnung ins Handelsregister eingetragen werden kann:

Liegt ein Verstoß gegen diese Grundsätze vor, besteht ein Eintragungshindernis, welches die Gründung der GmbH nicht nur zeitlich verzögert, sondern auch weitere Kosten verursacht.

3. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft

Die Firma der GmbH muss gem. § 18 Abs. 1 HGB geeignet sein, das Unternehmen zu kennzeichnen und von anderen Firmen zu unterscheiden. Die Firmenbezeichnung muss also Merkmale enthalten, die zur Unterscheidung von anderen Firmen geeignet sind und ein Verwechslungsrisiko ausschließt.

Zur Kennzeichnung eines Kaufmanns ist die Firma dann geeignet, wenn diese als Name (§ 17 HGB) für ein Unternehmen im Rechtsverkehr fungieren kann (sog. abstrakte Namensfähigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern eine zumindest artikulierbare Buchstabenfolge enthält. Reine Bildzeichen, Sonderzeichen und fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, sind daher als Bestandteil der Firma unzulässig.

Ein Personenname ist regelmäßig zur Kennzeichnung eines Unternehmens geeignet, wenn mindestens ein ausgeschriebener oder abgekürzter Vorname (z.B. Anton Huber GmbH oder A. Huber GmbH) oder ein anderer Zusatz beigefügt wird wie eine Sachbezeichnung (z.B. IT-Beratung Huber GmbH) oder ein zutreffender akademischer Titel (z.B. Dr. Huber GmbH) hinzugefügt wird. Handelt es sich um einen ausgefallenen Namen, kann dieser auch ohne Zusätze geeignet sein, die GmbH zu kennzeichnen. Neben dem eigenen bürgerlichen Namen können die Gesellschafter der GmbH auch einen Künstlernamen, Spitznamen oder Fantasienamen verwenden. Der Name muss grundsätzlichen keinen Bezug zu den Gesellschaftern der GmbH haben. Insbesondere Fantasienamen (z.B. Zalando, Amazon) besitzen eine eindeutige Unterscheidungskraft, da hier eine Verwechslung mit anderen Firmen ausgeschlossen ist.

Demgegenüber sind reine Sachfirmen („Papierhandel GmbH“) oder Firmen mit einer geografischen Bezeichnung („Burgwedel GmbH“) oftmals nicht geeignet, eine ausreichende Unterscheidungskraft zu begründen. In diesen Fällen ist ein weiterer Zusatz erforderlich, um das Unternehmen zu individualisieren. Das kann ein Personenname, eine Fantasiebezeichnung oder anderer Zusatz sein, der zur Individualisierung geeignet ist.

4. Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im gleichen Registerbezirk

Nach § 30 Abs. 1 HGB muss sich der Name einer GmbH von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

5. Irreführungs- bzw. Täuschungsverbot

Die Firma der GmbH darf nach § 18 Abs. 2 HGB keine irreführenden Angaben enthalten. Insbesondere darf die Firma keine Angaben enthalten, welche die angesprochenen Verkehrskreise über die wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse täuschen könnten. Die Vorschrift enthält ein umfassendes Verbot, das Publikum und andere Interessierte über Art, Umfang oder andere relevante Verhältnisse des Handelsgeschäfts zu täuschen, auch bekannt als Grundsatz der Firmenwahrheit. Der Zweck dieses Verbots besteht darin, Geschäftspartner, Mitbewerber und einen fairen Wettbewerb zu schützen. Beachten Sie jedoch, dass eine Irreführung bzw. Täuschung nur dann ein Eintragungshindernis darstellt, wenn sie offensichtlich erkennbar ist.

Generell kann die Verwendung eines Personennamens zur Kennzeichnung einer GmbH nicht als irreführend oder täuschend angesehen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Verwendung des Namens einer besonderen Persönlichkeit, die allgemein als vertrauenswürdig angesehen wird, ohne dass ein tatsächlicher Bezug zum Unternehmen besteht. In einem solchen Fall kann eine Irreführung oder Täuschung angenommen werden, wenn die betreffende Person weder am Unternehmen beteiligt ist noch eine andere vertragliche Beziehung besteht.

Bei Verwendung akademischer Grade oder Titel müssen diese dem Namensträger tatsächlich zustehen und darüber hinaus einen sachlichen Bezug zum Unternehmen aufweisen. Wird ein akademischer Grad oder Titel mit einem Fantasienamen kombiniert, muss die entsprechende Qualifikation zumindest an leitender Stelle vorhanden sind (z.B. Dr. Popeye GmbH). Es sei denn, der akademische Grad oder Titel hat offensichtlich keinen sachlichen Bezug zum Unternehmen, wie z.B. bei „Spielcasino Dr. Mabuse GmbH“.

Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Eine Sachbezeichnung muss daher mit dem tatsächlichen Unternehmengegenstand der GmbH übereinstimmen und darf keine falschen Vorstellungen über den Unternehmensgegenstand hervorrufen. Anderenfalls ist eine Irreführung zu bejahen, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat.

6. Rechtsformzusatz ist Teil der Firma

Die Firma der GmbH muss zwingend den Rechtsformsatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. In der Praxis ist die Abkürzung „GmbH“ am gebräuchlichsten. Zulässig wäre auch eine Wortverbindung wie „Kaiser Steuerberatungsgesellschaft mbH“ oder „Müller Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung“.

Eine Hervorhebung der Gemeinnnützigkeit durch durch den erweiterten Rechtsformsatz „gGmbH“ bzw. „gUG haftungsbeschränkt“ ist inzwischen ebenfalls zulässig.

Der Rechtsformzusatz ist Teil der Firma und im Geschäftsverkehr entsprechend zu verwenden. Ein Weglassen des Rechtsformzusatzes im Rechtsverkehr kann zur persönlichen Haftung des Handelnden neben der Gesellschaft führen.

7. Unzulässige Firma ist Eintragungshindernis

Vor der Eintragung der GmbH im Handelsregister prüft das zuständige Registergericht die ordnungsgemäße Gründung der GmbH in formaler Hinsicht. Mängel bzw. ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze zur Firma führen zu einer Ablehnung der Eintragung im Handelsregister gem. § 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG (Eintragungshindernis), da die Firma der GmbH zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages gehört. Im Falle der Gefahr einer Irreführung darf eine Eintragung jedoch nur dann abgelehnt werden, wenn diese klar ersichtlich ist.

8. Die Firma der Vor-GmbH

In dem Zeitraum von der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bis zur tatsächlichen Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister handelt es sich um eine Vor-GmbH (auch Vorgesellschaft genannt). Sie ist eine gesetzlich nicht geregelte Personenvereinigung eigener Art, die bereits rechts-, namens- und parteifähig ist. Sie kann also unbeschränkt Träger von Rechten und Pflichten werden. Das ist deshalb wichtig, weil in dieser Phase der Gründung einer GmbH regelmäßig ein Geschäftskonto zu eröffnen ist, damit die Gesellschafter ihre Einlagen einzahlen können. Im Falle der Sachgründung kann die Vor-GmbH auch als Eigentümerin eine Immobilie im Grundbuch eingetragen werden.

Zur Vermeidung einer Täuschung über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse muss die Vor-GmbH einen Hinweis auf das Gründungsstadium in die Firma aufnehmen. Überlicherweise geschieht dies mittels der Ergänzung „in Gündung“ oder „i.Gr.“.

Nach erfolgter Eintragung im Handelsregister geht die Vor-GmbH automatisch in der GmbH auf, d.h. sie wandelt sich ohne weiteres mit allen Aktiva und Passiva in eine GmbH um. Ab diesem Zeitpunkt ist der Hinweis auf das Gründungsstadium nicht mehr erforderlich.

9. Die Firma der GmbH in Liquidation

Die Auflösung und Liquidation der GmbH verfolgt den Zweck der vollständigen Beendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Wie die Gründung erfolgt auch diese Phase in mehreren gesetzlich geregelten Schritten, in den meisten Fällen beginnend mit einem Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen (Auflösungsbeschluss). Die bestellten Liquidatoren haben dann die Aufgabe, die Liquidation durchzuführen und die abschließende Löschung im Handelsregister zu veranlassen.

Der Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung markiert eine wichtige Zäsur, die auch in der Firma der GmbH ihren Niederschlag findet. Mit der Auflösung der GmbH ändert sich der ursprüngliche Gesellschaftszweck dahingehend, dass nunmehr die Abwicklung der Gesellschaft und die Liquidation im Sinne einer Verwertung des Gesellschaftsvermögens im Vordergrund stehen. Nach § 68 Abs. 2 GmbHG müssen die Liquidatoren bei Zeichnung darauf hinweisen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, üblicherweise durch den Zusatz „in Liquidation“ oder abgekürzt „i.L.“.

10. Änderungen der Firma der GmbH

Änderungen der Firma der GmbH sind jederzeit möglich. Erforderlich ist eine entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. §§ 53 ff GmbHG. Für die Änderung der bisherigen und die Annahme einer anderen Firma im Falle der Übernahme eines Handelsgeschäfts gelten die gleichen Grundsätze wie bei Neubildung einer Firma bzw. Fortführung einer abgeleiteten Firma, die zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister erfüllt sein müssen.

Eine Änderung der Firma der GmbH kann auch notwendig sein, wenn sich der Unternehmensgegenstand wesentlich geändert hat und die Beibehaltung der Sachfirma einen Verstoß gegen das Verbot der Irreführung darstellt. Demgegenüber ist eine Änderung der Personenfirma im Falle des Wechsels der Gesellschafter nicht erforderlich.

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