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Auflösung einer GmbH

Die Auflösung und Liquidation einer GmbH sind ebenso streng reglementiert wie die Gründung. In beiden Varianten achtet das Registergericht darauf, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten wurden. Wie im Falle der GmbH-Gründung handelt es sich auch bei der Auflösung und Liquidation einer GmbH um einen Vorgang, bei dem man mehrere Phasen unterscheidet. In den meisten Fällen beschließen die Gesellschafter, dass sie die GmbH auflösen wollen. Die anderen gesetzlich geregelten Gründe für eine Auflösung der GmbH haben dagegen nur eine geringe Bedeutung in der Praxis.

Inhalt:

  1. Auflösung einer GmbH im Überblick
  2. Aufösung der GmbH und Auflösungsgründe
  3. Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  4. Auflösungsklage und Auflösung durch Gerichtsurteil

1. Auflösung einer GmbH im Überblick

Vor der eigentlichen Liquidation der GmbH erfolgt in den meisten Fällen die Auflösung der Gesellschaft per Gesellschafterbeschluss, in dem auch die Liquidatoren bestellt werden werden. Neben dem Auflösungsbeschluß der Gesellschafter gibt es jedoch noch andere in § 60 GmbHG genannte Gründe, die zu einer Auflösung der GmbH führen können.

Mit dem Auflösungsbeschluss endet der ursprüngliche Unternehmenszweck der Gesellschaft. Es beginnt die Phase der Liquidation. Fortan steht die Abwicklung der Gesellschaft mit der Verwertung des Gesellschaftsvermögens und der anschließenden Löschung im Handelsregister im Vordergrund. Die Vollbeendigung und Löschung im Handelsregister ist das eigentliche Ziel der Auflösung und Liquidation.

Während der Liquidation beenden die Liquidatoren die noch laufenden Geschäfte und Verträge, veräußern das vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen, realisieren die noch offenen Forderungen und erfüllen die bestehenden Verbindlichkeiten. Das verbleibende Vermögen wird anschließend unter den Gesellschaftern verteilt.

2. Auflösung der GmbH

Die Auflösung der GmbH ist der erste Schritt. Sie markiert den Beginn der Liquidation, die bis zur Vollbeendigung und Löschung im Handelsregister in gesetzlich geregelten Etappen durchzuführen ist.

Allein durch die Auflösung wird weder der Bestand noch die Rechtspersönlichkeit der GmbH berührt, d.h. die gesetzlichen und vertraglichen Beziehungen der GmbH zu Dritten und der Gesellschafter untereinander bleiben bestehen. Allerdings ändert sich der Gesellschaftszweck der GmbH dahingehend, dass fortan die Abwicklung der Gesellschaft mit Verwertung des Gesellschaftsvermögens und Befriedigung der bestehenden Verbindlichkeiten im Vordergrund steht. Das Ziel ist die Vollbeendigung und Löschung der GmbH im Handelsregister.

An die Stelle der Geschäftsführer der GmbH treten die geborenen oder gekorenen Liquidatoren. Nach § 66 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Liquidation in den Fällen der Auflösung grundsätzlich durch die Geschäftsführer, falls im Gesellschaftsvertrag oder im Auflösungsbeschluss nicht andere Personen damit betraut werden.

Ferner ändert sich mit der Auflösung der GmbH auch die Firmierung der Gesellschaft. Mit dem Zusatz „in Liquidation“ oder abgekürzt „i.L.“ ist nach außen zu dokumentieren, dass sich die GmbH in der Abwicklung befindet.

Das Datum der Auflösung markiert einen wichtigen Einschnitt im Werdegang der GmbH, der sich auch auf die Besteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter auswirkt.

2. Auflösungsgründe

Die gesetzlichen Auflösungsgründe ergeben sich aus den Regelungen in den §§ 60 ff GmbHG.

  1. Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
  2. Beschluß der Gesellschafter, dass sie die GmbH auflösen wollen (Auflösungsbeschluss);
  3. Auflösungsklage und Urteil eines Gerichts oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61, 62 GmbHG;
  4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  5. Rechtskräftiger Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  6. Rechtskräftige Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel im Gesellschaftsvertrag festgestellt worden ist;
  7. Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

Weitere Auflösungsgründe können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag aufnehmen.

3. Auflösungsbeschluss der Gesellschafter

In den meisten Fällen erfolgt die Auflösung der GmbH durch einen sog. Auflösungsbeschluss. Dies ist der Fall, wenn sich die Gesellschafter weitgehend einig sind, dass sie GmbH auflösen wollen.

Soweit im Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von drei Vierteilen (75 %) der abgegebenen Stimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Inhaltlich muss er zumindest den Willen der Gesellschafter dokumentieren, dasss sie die GmbH auflösen wollen.

In dem Auflösungsbeschluss müssen die Gesellschafter bestimmen, wer die Aufbewahrungspflichten für die Gesellschaft übernimmt. In der Regel wird dies der Liquidator sein, wobei er die Kosten hierfür der Gesellschaft in Rechnung stellen kann.

Darüberhinaus sollten die Gesellschafter in dem Auflösungsbeschluss folgende Punkte regeln:

  • Zeitpunkt der Auflösung der GmbH;
  • Bestellung der Liquidatoren;
  • Bestimmung einer allgemeinen und konkreten Vertretungsregelung.

In der Praxis ist es sinnvoll, den Stichtag der Auflösung auf das Ende eines Geschäftsjahres, Quartals oder Monats zu datieren. Anderenfalls ist der Tag der Beschlussfassung für den Beginn der Liquidation relevant.

Muster für einen Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafter beschließen hiermit einstimmig:

  1. Die Gesellschaft wird zum ….. aufgelöst.
  2. Als Liquidator wird bestellt: ….., geboren am ….., wohnhaft ……
  3. Allgemeine Vertretungsregelung: …..
  4. Konkrete Vertretungsregelung: ……
  5. Die Liquidatoren verwahren die Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation.

4. Auflösungsklage und Auflösung der GmbH durch Gerichtsurteil

Ein Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals der GmbH entsprechen, können gem. § 61 Abs. 2 GmbHG Auflösungsklage gegen die Gesellschaft erheben. Es handelt sich um eines der gesetzlich geregelten Sonderrechte der Gesellschafter einer GmbH. Die Erhebung einer Auflösungsklage ist dann begründet, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Allerdings ist die Auflösungsklage stets das letzte Mittel und nur dann zulässig, wenn der oder die klagenden Gesellschafter ihre Interessen nicht auf anderem Wege durch ein milderes Mittel durchsetzen können. Dazu gehören insbesondere der Ausschluss des störenden Gesellschafters oder der Austritt der klagenden Gesellschafter. In der Praxis hat die Auflösungsklage nur eine geringe Bedeutung, da die Hürden für eine erfolgreiche Klage und ein Urteil des Gerichts sehr hoch sind.

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