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Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Die staatlich beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland führen zu erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben. Auch Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen werden von den bereits beschlossenen Maßnahmen zum Teil existenziell getroffen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen mit geringen Rücklagen müssen schon jetzt ums Überleben kämpfen, da viele Fixkosten wie Mieten, Löhne und Gehälter, Strom oder Telefon ungeachtet des Wegfalls von Einnahmen weiterlaufen. Zentrale Herausforderung ist die Erhaltung der Liquidität während der Zeit, in denen die staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Aktivität in Deutschland bestehen. Bund und Länder haben bereits einige Maßnahmen beschlossen, um die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und selbständigen Unternehmer bzw. Freiberufler finanziell zu unterstützen. Mit weiteren Maßnahmen ist zu rechnen.

Inhalt:

  1. Liquiditätshilfen des Bundes
  2. Ausweitung Kurzarbeitergeld
  3. KfW-Kredite
  4. Liquiditätshilfen im Rahmen des Steuerrechts
  5. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  6. Soforthilfen der Bundesländer
  7. Weitere hilfreiche Informationen zur Corona-Krise

1. Liquiditätshilfen des Bundes

Der Deutsche Bundestag hat heute (25.03.2020) im Zuge der Corona-Krise den Rettungsschirm Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) in Höhe von 600 Milliarden Euro abgesegnet. Der Bund will damit sicherstellen, dass auch die kleinen Unternehmen und Solo-Selbständige genügend Liquidität erhalten, um die fatalen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern. Der WSF ergänzt die bereits bestehenden Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Der Rettungsschirm WSF beinhaltet

  • Zuschüsse als Soforthilfe bis zu 15.000 Euro,
  • erleichterten Zugang zu Krediten und
  • eine Grundsicherung.

Für Kleinstunternehmen und selbständige Unternehmer sowie Freiberufler mit bis zu 5 Mitarbeitern ist ein einmaliger (nicht rückzahlbarer) Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate vorgesehen. Für kleine Unternehmen mit maximal 10 Mitarbeitern sind (nicht rückzahlbare) Zuschüsse bis zu 15.000 Euro vorgesehen.

Stellt sich bei der Prüfung im Nachhinein heraus, dass die Zuschüsse tatsächlich nicht erforderlich waren, sollen die erhaltenen Zahlungen in Darlehen umgewandelt werden.

2. Ausweitung Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld soll betroffenen Unternehmen helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und zu sichern. Hierfür hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld – rückwirkend zum 1. März 2020 – erleichtert.

3. KfW-Kredite

Im Rahmen der Liquiditätshilfen des Bundes spielt die KfW eine zentrale Rolle. Hier werden vor allem staatlich geförderte Kredite für Unternehmen und selbständige Unternehmer oder Freiberufler angeboten, die infolge der Corona-Krise in finanzielle Schief­lage geraten oder geraten sind. Kreditantrag und Auszahlung erfolgen jeweils über die Hausbank.

Die KfW gliedert ihre Angebote wie folgt:

  • KfW-Kredit für Bestandsunternehmen (> 5 Jahre)
  • KfW-Kredit für junge Unternehmen (< 5 Jahre)
  • KfW-Sonderprogramm Konsortialfinanzierung (ab 25 Mio. Euro)

Die Bedingungen der KfW-Kredite für Bestandskunden und junge Unternehmen wurden gelockert, um möglichst allen betroffenen Unternehmen zu helfen. Es geht vor allem um die Erhöhung der Bereitschaft der Hausbank zur Kreditzusage, indem diese von der KfW weitgehend von der Haftung für den Kreditausfall freigestellt werden.

Es ist zu erwarten, dass die KfW weitere Programme zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise auflegt. Es ist insbesondere geplant, Programme für

  • junge Unternehmen (< 3 Jahre),
  • Start-Ups und
  • Existenzgründer

bereitzustellen.

4. Liquiditätshilfen im Rahmen des Steuerrechts

Weiterhin hat der Bund schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfen für Unternehmen sowie selbständige Unternehmer und Freiberufler im Bereich des Steuerrechts versprochen. Hier geht es vor allem um

  • die Stundung fälliger Steuern,
  • die Aufhebung oder Herabsetzung bereits festgesetzter Steuervorauszahlungen sowie
  • die Aussetzung auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020.

Pro-Tipp

Aus meiner Sicht sollten sich betroffene Unternehmen sofort – evtl. gemeinsam mit ihrem Steuerberater – darum kümmern, eine Stundung bereits festgesetzer Steuern sowie eine Anpassung der anstehenden Steuervorauszahlungen zu beantragen. Die entsprechenden Anträge wirken ggf. sofort und schonen die ohnehin eingeschränkte Liquidität.

5. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ergänzend zu den oben genannten Liquiditätshilfen plant der Bund eine (zeitlich und inhaltlich begrenzte) Aussetzung der 3-wöchigen Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO. Diese Maßnahme richtet sich vor allem an Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG), die infolge der Corona-Krise unter einem akuten Mangel an Liquidität leiden.

6. Soforthilfen der Bundesländer

Die einzelnen Bundesländer in Deutschland haben ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität betroffener Unternehmen erlassen. Besondere Bedeutung haben hier vor allem die Soforthilfen für Unternehmen. In Abhängigkeit zur Dauer der Corona-Krise ist mit weiteren Hilfsmaßnahmen der Bundesländer zu rechnen.

7. Weitere hilfreiche Infos zur Corona-Krise