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Gesellschaftsvertrag der GmbH

Zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schließen die Gründungsgesellschafter einen Gesellschaftsvertrag, der zur Wirksamkeit notariell zu beurkunden ist. Man spricht auch von der Satzung, die für das Schicksal der Gesellschaft und Gesellschafter insbesondere in Krisenzeiten eine enorm hohe Bedeutung hat. Abgesehen von einigen zwingenden gesetzlichen Regelungen gem. §§ 2 und 3 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag frei nach den individuellen Bedürfnissen und Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter verhandelt und gestaltet werden.

Existenzgründer greifen gerne zu einer der vielen Vorlagen aus dem Internet oder zur Mustersatzung, wie sie im Musterprotokoll enthalten ist. Zu Beginn der Selbständigkeit denken nur wenige an Komplikationen, einen Gesellschafterstreit oder gar den Tod eines Gesellschafters. Nicht selten rächt sich diese Kurzsichtigkeit.

Im Rahmen des nachfolgenden Artikels gebe ich Ihnen einen ausführlichen Überblick über die Aufgaben und Inhalte des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, der allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben oder gar die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen kann.

Inhalt:

  1. Vorbemerkungen zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH
  2. Mindestinhalt, fakultative und freiwillige Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
  3. Das Musterprotokoll zur Gründung einer Gesellschaft
  4. Form des Gesellschaftsvertrages
  5. Obligatorischer Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages
  6. Bestimmungen zur Gesellschafterversammlung
  7. Gesellschafterbeschlüsse
  8. Weitere Organisation der Gesellschaft
  9. Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter
  10. Änderungen des Gesellschaftsvertrages
  11. Unechter Satzungsinhalt: Individualvereinbarungen
  12. Muster und Vorlagen zum Gesellschaftsvertrag der GmbH

1. Vorbemerkungen zum GmbH-Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH erfüllt eine Doppelfunktion: Zum einen enthält er die vertragliche Vereinbarung der Gesellschafter zur Gründung der GmbH. Zum anderen regelt der Gesellschaftsvertrag die Beziehungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sowie die Beziehungen der Gesellschafter untereinander. Darüber hinaus legen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die strukturelle Organisation der Gesellschaft dest, also beispielsweise die Regelungen zur Gesellschafterversammlung, zur Geschäftsführung oder zur Übertragung der Geschäftsanteile.

Das GmbH-Gesetz enthält in den §§ 2 und 3 sowie in Abschnitt 4 die wesentlichen Vorgaben zur Form, zum Inhalt und zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH. Diese umfassen insbesondere den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages, der in § 3 GmbHG festgelegt ist und Angaben zur Firma, zum Sitz, zum Unternehmensgegenstand, zur Höhe des Stammkapitals sowie zu der Zahl und Nennbeträgen der Geschäftsanteile umfassen muss. Darüber hinaus enthält Abschnitt 4 des GmbH-Gesetzes den rechtlichen Rahmen zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere zur Form, Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung sowie zur Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals.

Die Vertragsfreiheit im Gesellschaftsrecht erlaubt es den Gründungsgesellschaftern, den Gesellschaftsvertrag größtenteils nach ihren Wünschen und Interessen gestalten. Allerdings dürfen sie dabei keine zwingenden gesetzlichen Gebote oder Verbote verletzen.

2. Mindestinhalt, fakultative und freiwillige Vereinbarungen

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH enthält typischerweise verschiedene Arten von Regelungen. Dabei ist in erster Linie zu unterscheiden zwischen dem zwingend notwendigen Mindestinhalt gem. § 3 GmbHG und den fakultativen Vereinbarungen, die von den Gesellschaftern frei gestaltet werden können.

Die fakultativen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages betreffen vor allem die Organisation der Gesellschaft sowie die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter.

Der Unterschied zwischen falkultativen und optionalen Vereinbarungen besteht darin, dass eine „fakultative Regelung“ zwar nicht zwingend notwendig ist, aber dennoch empfohlen wird, um bestimmte Aspekte der Organisation der GmbH sowie der Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft und untereinander zu regeln. „Optionale“ oder „freiwillige“ Vereinbarungen (unechter Satzungsinhalt) sind insbesondere solche Vereinbarungen der Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag zwar möglich sind, aber nicht unbedingt empfehlenswert sind.

Hieraus ergeben sich folgende Gruppen, die den Inhalt des Gesellschaftsvertrages einer GmbH inhaltlich bestimmen:

Die Formvorschrift in § 2 Abs. 1 GmbHG betrifft in jedem Fall den nach § 3 GmbHG zwingend notwendigen Inhalt, der mit Ausnahme der Geschäftsanteile ins Handelsregister eingetragen und veröffentlicht wird.

  • Firma und Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Betrag des Stammkapitals sowie
  • die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.

Angesichts der freien Abrufbarkeit des Gesellschaftsvertrages über die öffentlich zugängliche Plattform handelsregister.de kann es Sinn machen, neben dem zwingend notwendigen Mindestinhalt nur die mitgliedschaftlichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zu regeln, die auch gegenüber zukünftigen Gesellschaftern wirksam sein sollen. Darüberhinausgehende Gesellschaftervereinbarungen sind dagegen außerhalb der Satzung zu vereinbaren und gelangen somit nicht in die Öffentlichkeit, weil sie nicht beim Registergericht zu hinterlegen sind.

2. Das Musterprotokoll zur Gründung einer Gesellschaft

Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 können die Gründungsgesellschafter gem. § 2 Abs. 1a GmbHG auch ein vereinfachtes Verfahren zur Gründung einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt verwenden.

Dieses vereinfachte Gründungsverfahren soll die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, UG haftungsbeschränkt) in unkomplizierten Standardfällen erleichtern und beschleunigen. Darüber hinaus kann das vereinfachte Verfahren auch dazu führen, dass die Gründungskosten der GmbH bzw. die Gründungskosten der UG haftungsbeschränkt etwas niedriger ausfallen.

Die Vereinfachung erfolgt durch die Bereitstellung eines gesetzlichen Musterprotokolls, das neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Bestellung der Geschäftsführer und die Gesellschafterliste enthält. Das Musterprotokoll ist gleichzeitig auch das Gründungsprotokoll.

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen folgenden Varianten:

In der Praxis ist das vereinfachte Verfahren vor allem bei der Gründung einer Einmann-UG haftungsbeschränkt zu sehen, da in diesen Fällen die Gründungskosten im Vergleich zum Stammkapital eher ins Gewicht fallen können als bei der GmbH, die nur mit einem Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro gegründet werden kann und das zumindest hälftig eingezahlt werden muss.

3. Form des Gesellschaftsvertrages

Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 GmbHG enthält zwei gesonderte Formvorschriften. Hiernach ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH stets notariell zu beurkunden (Satz 1) und von sämtlichen Gesellschaftern bzw. deren Vertretern zu unterzeichnen (Satz 2).

Bei der erstmaligen Errichtung der GmbH wird durch den Notar ein sog. Gründungsprotokoll angefertigt, das neben dem Tag der Beurkundung, der Bezeichnung des Notars und der Beteiligten auch deren Erklärungen anlässlich der GmbH-Gründung enthält, insbesondere die Feststellung des Gesellschaftsvertrages sowie die Bestellung der Geschäftsführer und deren Vertretungsberechtigung. In diesem Fall unterzeichnen die Beteiligten nur das Gründungsprotokoll, das auf den Gesellschaftsvertrag als Anlage verweist.

Die Gründung der Gesellschaft ist gem. § 2 Abs. 1a GmbH auch in einem vereinfachten Verfahren möglich, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist eins der beiden in der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltene Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.

GmbH-Gründung durch einen Vertreter

In § 2 Abs. 2 GmbHG ist bestimmt, dass die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Vollmacht selbst notariell beurkundet oder beglaubigt wurde. Seit 01.08.2022 kann die notarielle Errichtung einer solchen Vollmacht auch mittels Videokommunikation gem. §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen.

Aus der Vollmacht muss eindeutig ersichtlich sein, dass diese zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ermächtigt, wobei der Inhalt des Vertrages in der Vollmachtsurkunde nicht enthalten sein muss. In bestimmten Fällen ist es jedoch empfehlenswert, die Vollmacht auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einem bestimmten Inhalt zu beschränken oder zumindest wesentliche Punkte aufzunehmen.

Die Beurkundung bzw. die Beglaubigung einer Vollmacht zur Gründung einer GmbH kann auch ein Notar im Ausland oder ein deutscher Konsularbeamter im Ausland vornehmen.

Soll eine bevollmächtigte Person mehrere Gründer vertreten oder gehört diese selbst zu den Gesellschaftern der GmbH, ist darauf zu achten, dass der Vertreter vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB befreit wird.

4. Obligatorischer Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt muss gem. § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. Firma und Sitz der Gesellschaft;
  2. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft;
  3. Betrag des Stammkapitals;
  4. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt (Stammeinlagen).

a) Firma der Gesellschaft (Firmierung)

Die Firmierung einer GmbH enthält gem. § 4 GmbHG neben dem Firmennamen stets den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ als gebräuchliche Abkürzung. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 bis 68 AO, kann die Abkürzung auch „gGmbH“ lauten (§ 4 S. 2 GmbHG). Die Firma einer UG haftungsbeschränkt wird stattdessen mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder mit der Kurzform „UG (haftungsbeschränkt)“ ergänzt.

Im Übrigen sind die einschlägigen Vorschriften des HGB zur Firmierung zu beachten. Danach muss die gewählte Firmenbezeichnung vor allem zur Kennzeichnung der GmbH geeignet sein und ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Zudem achtet das Registergericht darauf, dass sich der Name einer GmbH von allen bereits bestehenden Firmen am gleichen Ort oder in derselben Gemeinde ausreichend unterscheidet, soweit diese in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Außerdem darf die Firma der GmbH keine irreführenden Angaben. Schließlich ist zwingend erforderlich, dass die Firma der GmbH stets die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält.

Tipp: Stimmen Sie die Firmierung der Gesellschaft vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer ab. Dieser Service ist in meinem GmbH-Gründungspaket ebenfalls enthalten.

b) Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag obligatorisch festzulegen. Der Sitz der GmbH entscheidet darüber, beim welchem Registergericht die GmbH im Handelsregister eingetragen wird (Satzungssitz). Hiervon zu unterscheiden ist der tatsächliche Verwaltungssitz, der regelmäßig mit dem Ort der Geschäftsführung übereinstimmt. Während der Satzungssitz einer deutschen Kapitalgesellschaft immer in einer Stadt oder Gemeinde Deutschlands liegen muss, kann der Verwaltungssitz auch im Ausland begründet werden.

Satzungssitz

Der im Handelsregister einzutragende Sitz der Gesellschaft muss gem. § 4a GmbHG ein Ort im Inland sein. Er ist entscheidend für die Bestimmung des zuständigen Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 17 ZPO). Dieser muss jedoch nicht (mehr) mit dem Verwaltungssitz am Ort der Betriebsstätte, Geschäftsleitung oder Verwaltungsführung identisch sein.

Verwaltungssitz

Der Verwaltungssitz ist regelmäßig der Ort, an dem die eigentlichen Entscheidungen der Geschäftsleitung der GmbH getroffen werden. Dieser muss nicht identisch sein mit der inländischen Geschäftsanschrift i.S. des § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG und kann sich seit der GmbH-Reform 2008 (MoMiG) auch im Ausland befinden. In bestimmten Konstellationen kann es geboten sein, auch den Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zu definieren, um insbesondere eine Verlegung ins Ausland zu verhindern.

Eine Regelung zu Firma und Sitz der GmbH könnte wie folgt lauten:

Firma und Sitz

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Mustermann Steuerberater & Kollegen GmbH

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

c) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft

Der Unternehmensgegenstand der GmbH beschreibt den Bereich und die Art der Tätigkeiten, mit der die Gesellschafter den Zweck der GmbH erreichen wollen. Er gehört zum zwingenden Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Hierbei ist darauf zu achten, dass dieser gem. § 10 GmbHG entsprechend im Handelsregister eingetragen wird.

Tipp: Stimmen Sie die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer ab.

Eine Regelung zum Unternehmensgegenstand könnte wie folgt lauten:

Gegenstand des Unternehmens

1. Unternehmensgegenstand ist die Ausübung der für Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten sowie Hilfeleistung bei Erfüllung steuerlicher Pflichten; dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit; Beratung und Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen, diese zu übernehmen, zu vertreten oder Zweigniederlassungen zu errichten.

Informieren Sie sich hier über weitere Beispiele zum Unternehmengegenstand einer GmbH.

d) Betrag des Stammkapitals

Das Stammkapital der GmbH ist die Summe der Einlagen, die von den Gesellschaftern bei Gründung der GmbH in Geld oder in geldwerten Einlagen (Sacheinlagen) bei Übernahme der Geschäftsanteile erbracht werden müssen. Es stellt das Anfangsvermögen der Gesellschaft dar, das die Gesellschafter vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister zur freien Verfügung der Geschäftsführer einlegen müssen. Als Teil des Eigenkapitals dient es als Sicherheit für Gläubiger und als Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Geschäftsführer dürfen das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausschütten (§§ 30, 31 GmbHG). Das Stammkapitals wird auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Gezeichnetes Kapital“ ausgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss im Gesellschaftsvertrag ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro festgelegt werden, wobei der Nennbetrag eines Geschäftsanteils 1 Euro nicht unterschreiten darf. Der Betrag des Stammkapitals muss identisch sein mit der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält, sind die Stammeinlagen sofort und in voller Höhe in bar zu erbringen. Anderenfalls müssen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass die Stammeinlagen nur in den Grenzen des § 7 Abs. 2 GmbHG zu erbringen sind. Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag ebenfalls ausdrücklich definiert werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

Eine Regelung zum Stammkapital könnte wie folgt lauten:

Stammkapital

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro.

2. Bei Gründung übernehmen auf das Stammkapital:

  • – Herr Hans Mustermann 12.500 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 (Geschäftsanteile Nr. 1-12.500),
  • – Frau Luise Musterfrau 12.500 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von je EUR 1,00 (Geschäftsanteile Nr. 12.501-25.000).

3. Die Stammeinlagen sind sofort in voller Höhe in bar zu leisten.

Wollen die Gesellschafter den Betrag des Stammkapitals erhöhen oder herabsetzen, ist hierfür ein satzungsändernder Beschluss erforderlich, der notariell zu beurkunden ist (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Für den Beschluß ist eine qualifzierte Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der abgegebenen Stimmen notwendig, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht zusätzliche Voraussetzungen vereinbart sind (§ 53 Abs. 2 GmbHG).

e) Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile (Stammeinlagen)

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag der GmbH neben dem Betrag des Stammkapitals auch die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter definieren. Die Gründungsgesellschafter sind möglichst mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort zu bezeichnen, auch wenn das GmbH-Gesetz dies nicht ausdrücklich fordert.

Die Summe der Geschäftsanteile eines jeden Gesellschafters beziffert die Beteiligung am Stammkapital. Im Ganzen entsprechen Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile aller Gesellschafter dem Stammkapital (§ 5 Abs. 3 GmbHG).

Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG auf volle Euro lauten und mindestens 1 € betragen. Die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile können gem. § 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG durchaus unterschiedlich hoch sein.

Eine Regelung zum Stammkapital könnte wie folgt lauten:

Stammkapital

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,00 (i. W. fünfundzwanzig Tausend Euro) und wird wie folgt übernommen:

Herr/Frau) . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . € (i. W. . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr/Frau) . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . € (i. W. . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr/Frau) . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . € (i. W. . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).

2. Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt, spätestens aber am . . . .

5. Bestimmungen zur Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter der GmbH bilden zusammen die Gesellschafterversammlung, wo sie per Gesellschafterbeschluss die grundlegenden Entscheidungen treffen (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Mangels anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag bestimmt sich das Stimmengewicht der einzelnen Gesellschafter nach den Anteilen am Stammkapital (§ 47 Abs. 1 GmbHG).

a) Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung

Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung einer GmbH ergeben sich in erster Linie aus dem Katalog in § 46 GmbHG, daneben aber auch aus anderen Gesetzen und dem Gesellschaftsvertrag.

Davon abgesehen sind die Gesellschafter berechtigt, jede erdenkbare Maßnahme der Geschäftsführung an sich zu ziehen und per Beschluß mit bindender Wirkung für die Geschäftsführer zu entscheiden. Dies kann generell in Form eines Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte, aber auch im konkreten Einzelfall geschehen.

Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter einzelne Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung auch auf andere Personen oder Organe übertragen. In Betracht kommen einzelne Gesellschafter, ein Gesellschafterausschuss, ein Beirat oder Aufsichtsrat.

b) Einberufung der Gesellschafterversammlung

Nach § 49 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Einberufung der Gesellschafterversammlung in der Regel durch die Geschäftsführer. Abgesehen von den ausdrücklich bestimmten Fällen ist eine Gesellschafterversammlung zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG). Darüber hinaus definiert die Regelung in § 50 GmbHG gewisse Minderheitsrechte hinsichtlich der Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt gem. § 51 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich durch eine Einladung aller Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe und einer Frist von mindestens 2 Wochen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Der Zweck der Versammlung soll – zumindest stichpunktartig – schon in der Einladung angegeben werden (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Die Form und Frist der Einladung können im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden.

Wer Gesellschafter der GmbH ist, bestimmt sich nach § 16 GmbHG ausschließlich nach der Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG. Umgekehrt entfaltet die Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine negative Legitimationswirkung zu Lasten der Personen, die nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragen sind. Hiernach verliert ein Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte mit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, wenn er in dieser nicht mehr aufgeführt ist.

Ort der Gesellschafterversammlung ist entsprechend § 121 Abs. 5 AktG regelmäßig der Sitz der Gesellschaft.

c) Vertretung in der Gesellschafterversammlung

Eine Vertretung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung ist unter Vorlage einer Vollmacht in Textform grundsätzlich zulässig (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Dies entspricht in vielen Fällen jedoch weder den Interessen der Gesellschaft noch der Gesellschafter. Daher ist diesbezüglich zumindest eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertreter auf Angehörige der freien Berufe empfehlenswert, die einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterliegen.

Darüber hinaus kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Gesellschafter die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in der Gesellschafterversammlung im Interesse der Waffengleichheit im Vorheinein ankündigen müssen.

d) Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Eine Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn ein stimmberechtigter Gesellschafter anwesend oder wirksam vertreten ist. Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern kann dies jedoch zu unerwünschten Ergebnissen führen. Daher ist es bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern empfehlenswert, ein Quorum hinsichtlich der Beschlußfähigkeit zu bestimmen, das zwischen 50 % und 75 % der vorhandenen Stimmen liegt. In diesem Fall ist ferner zu vereinbaren, dass bei Beschlußunfähigkeit eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung stattfindet, die dann stets beschlußfähig ist, wenn mindestens ein stimmberechtigter Gesellschafter anwesend oder wirksam vertreten ist.

e) Vorsitz und Niederschrift über die Gesellschafterversammlung

Das GmbH-Gesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Versammlungsleiter. Dessen ungeachtet ist es durchaus üblich, den Versammlungsleiter in der Satzung nach allgemeinen Merkmalen oder ganz konkret zu benennen.

Der Versammlungsleiter einer Gesellschafterversammlung hat insbesondere die wichtige Aufgabe, einen geregelten Ablauf der Gesellschafterversammlung zu gewährleisten, insbesondere im Falle eines Gesellschafterstreits. Eine wichtige Frage betrifft auch die Beschlußfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters.

Enthält die Satzung keine Regelungen zum Versammlungsleiter, können die Gesellschafter einen solchen auch per Beschluß mit einfacher Mehrheit bestimmen. Allerdings wird auch die Meinung vertreten, dass ein Versammlungsleiter nur einstimmig gewählt werden kann. Sofern die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters nicht im einzelnen im Gesellschaftsvertrag oder in einer Geschäftsordnung bestimmt werden, ergeben sich diese im wesentlichen aus seiner Leitungsfunktion.

Auch die Erstellung einer Niederschrift oder Protokolls der Gesellschafterversammlung ist in der Regel gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl kann im Gesellschaftsvertrag eine solche Protokollierung der Gesellschafterversammlung im Sinne der Transparenz und zu Beweiszwecken angeordnet werden, was durchaus üblich ist. Darüberhinaus kann auch eine notarielle Beurkundung der Beschlüsse vorgeschrieben werden.

Von dieser Regel ausgenommen sind Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Beschlüsse zur Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung einer GmbH, für die das Gesetz eine notarielle Beurkundung zwingend vorsieht.

f) Muster zur Regelung der Gesellschafterversammlung

Eine Regelung zur Gesellschafterversammlung könnte wie folgt lauten:

Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung beschließt in den durch das Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Fällen.

2. Für die Einberufung der Gesellschafterversammlungen sind die Geschäftsführer zuständig. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Abweichend von § 50 GmbHG kann jeder Gesellschafter die Einberufung einer Versammlung verlangen.

3. Die Ladung der Gesellschafter erfolgt schriftlich mit eingeschriebenem Brief unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Der Lauf der Frist beginnt am zweiten Tag nach Aufgabe zur Post, wobei der Versammlungstag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird.

4. Gesellschafterversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, haben die Geschäftsführer unverzüglich eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Absatz 3 gilt für diese Einberufung entsprechend. Diese zweite Gesellschafterversammlung ist unabhängig davon beschlussfähig, wie viel Prozent des Stammkapitals vertreten sind.

5. Die Gesellschafterversammlungen finden in den Geschäftsräumen der Gesellschaft statt. Die Versammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet und über den Verlauf der Gesellschafterversammlung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen hat. Darin sind der Ort und Datum der Versammlung, deren Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse anzugeben. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.

6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen.

7. Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

8. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer besonderen Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden, sofern sämtliche Gesellschafter hiermit einverstanden sind und keine Beurkundungspflicht besteht.

6. Gesellschafterbeschlüsse

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden gem. § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz andere Mehrheitserfordernisse vorgeschrieben sind. Die gesetzlich vorgesehene einfache Mehrheit darf jedoch nicht unterschriftten werden. So können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung für alle oder einzelne Gesellschafterbeschlüsse eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel (75 %) oder gar eine einstimmige Beschlussfassung vereinbaren.

a) Mehrfachstimmrechte, Vetorecht, Zustimmungserfordernis

Die Stimmen der einzelnen Gesellschafter werden nach Kapitalanteilen berechnet, wobei gem. § 47 Abs. 2 GmbHG jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Davon abweichende Regelungen sind ebenfalls zulässig. So können die Gesellschafter die Stimmenverhältnisse auch unabhängig von den Geschäftsanteilen regeln (z.B. Gesellschafter A hat 55 von 100 Stimmen) oder einzelnen Gesellschaftern Mehrfachstimmrechte einräumen (z.B. Die Stimmen des Gesellschafter A zählen doppelt).

Möglich sind auch Vetorechte oder Zustimmungserfordernisse zugunsten einzelner Gesellschafter.

b) Qualifizierte Mehrheiten

Treffen die Gesellschafter die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen den Antrag befürworten, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ohnehin für alle Gesellschafterbeschlüsse eine qualifizierte Mehrheit in Form einer 3/4-Mehrheit vorsieht, ist diese per Gesetz erforderlich zur Änderung der Satzung oder zur Umwandlung bzw. Auflösung der Gesellschaft.

c) Stimmverbote

Die Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG definiert Stimmverbote für Gesellschafter in bestimmten Fällen. Darüberhinaus können im Gesellschaftsvertrag weitere Stimmverbote vereinbart werden.

Besteht für ein Gesellschafter in einer konkreten Angelegenheit ein Stimmverbot, darf er bei Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht abstimmen. Entgegen einem Stimmverbot abgegebene Stimmen nicht nichtig und dürfen bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitgezählt werden. Der Gesellschafterbeschluss ist aus diesem Grund anfechtbar, allerdings nicht nichtig.

d) Anfechtung fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

Das GmbH-Gesetz enthält keine gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse. Allerdings sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit fehlerhafter Beschlüsse der Hauptversammlung entsprechende Anwendung, soweit nicht Besonderheiten der GmbH etwas anderes gebieten. Hiernach ist zu unterscheiden zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen. Handelt es sich um einen anfechtbaren Beschluss, können die Gesellschafter den Fehler lediglich mit einer fristgebundenen Anfechtungsklage geltend machen. Diesbezüglich ist zu empfehlen, eine Anfechtungsfrist in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die allerdings einen Monat nicht unterschreiten darf.

7. Weitere Organisation der Gesellschaft

Im Gesellschaftsvertrag bestimmen die Gesellschafter die Organisation der Gesellschaft, ungeachtet dessen, ob sie diese in Abweichung oder ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen regeln wollen.

a) Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis

Jede GmbH muss gem. § 6 Abs. 1 GmbHG mindestens einen Geschäftsführer haben, wobei nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen zu Geschäftsführern bestellt werden werden können (§ 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 35 ff GmbHG.

Bestellung der Geschäftsführer

Üblicherweise erfolgt die Bestellung der ersten Geschäftsführer per Gesellschafterbeschluss in der Gründungsurkunde, also außerhalb der Satzung. Eine Bestellung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag wäre dahingehend auszulegen, dass es sich um ein Sonderrecht handelt. Für eine Änderung wäre somit ein satzungsändernder Beschluss mit Zustimmung des Sonderrechtsinhabers erforderlich, der notariell zu beurkunden ist (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Für einen solchen Beschluß wäre eine qualifzierte Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der abgegebenen Stimmen notwendig, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht zusätzliche Voraussetzungen vereinbart sind (§ 53 Abs. 2 GmbHG).

Vertretungsbefugnis

Auch wenn die Gesellschafter zu Beginn nur einen Geschäftsführer bestellen wollen, sollten sie im Gesellschaftsvertrag allgemeine Regelungen zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer festlegen. Enthält der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine Regelungen, so vertreten diese die Gesellschaft gemeinschaftlich (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Üblicherweise vereinbaren die Gesellschafter, dass mehrere Geschäftsführer entweder zu zweit oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt.

Verbot der Insichgeschäfte

Einem Geschäftsführer ist es gem. § 181 BGB grundsätzlich verboten, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu verteten (Verbot der Insichgeschäfte). Soll ein Geschäftsführer von dem Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB befreit werden, ist diesbezüglich eine allgemeine Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich.

Eine Regelung hinsichtlich der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis könnte wie folgt lauten:

Geschäftsführer und Vertretung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

2. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung einzuräumen.

3. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.

4. Das Vorstehende gilt auch im Falle der Liquidation.

b) Einrichtung zusätzlicher Organe (Beirat, Aufsichtsrat)

Die Gesellschafter können im Rahmen des Gesellschaftervertrages weitere Organe wie einen Beirat oder einen Aufsichtsrat einrichten.

Eine Regelung zur Einrichtung eines Beirats könnte wie folgt lauten:

Beirat

1. Die Gesellschaft hat einen Beirat, bestehend aus einem bis drei Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden; mindestens ein Mitglied des Beirats ist auf Vorschlag der Minderheitsgesellschafter zu wählen; können sich die Gesellschafter in einer solchen Wahl in zwei Wahlgängen nicht einigen, ist der Mehrheitsgesellschafter im dritten Wahlgang vom Stimmrecht ausgeschlossen.

2. Der Beirat berät die Geschäftsführung in allen für den Geschäftsbetrieb wichtigen Fragen.

3. Besteht der Beirat aus mehreren Mitgliedern, kann er sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Über den obligatorischen Mindestinhalt kann der Gesellschaftsvertrag weitgehend frei nach den individuellen Bedürfnissen und Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter verhandelt und gestaltet werden. Dies betrifft insbesondere die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Insoweit haben die Regelungen zu den Beziehungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern einerseits und den Beziehungen zwischen den Gesellschaftern untereinander andererseits eine hohe Bedeutung.

a) Geschäftsanteile der Gesellschafter

Durch Übernahme der Stammeinlagen erwerben die Gesellschafter die Geschäftsanteile an der GmbH, mit dem ihre mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten verbunden sind. Dazu zählen in erster Linie Vermögensrechte, d.h. das Recht auf einenn Anteil am Gewinn der Gesellschaft.

Neben den Vermögensrechten stehen einem Gesellschafter Teilhaberechte zu. Dazu zählt insbesondere das Stimmrecht bei Beschlüssen, das Informationsrecht und das Anfechtungsrecht von Beschlüssen. Daneben können den Gesellschaftern weitere Rechte wie z. B. Vetorechte bezüglich Beschlüssen oder Verfügungsrechte bezüglich des Stammkapitals durch die Satzung zugesprochen werden.

Beispiel:

A, B und C gründen die XY-GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. Hiervon übernimmt A eine Stammeinlage in Höhe von 12.500 Euro, während die Gesellschafter B und C jeweils eine Stammeinlage in Höhe von 6.250 Euro übernehmen. Der Gesellschafter A hält 50% der Geschäftsanteile, B und C jeweils ein Viertel. Der beurkundende Notar erstellt eine entsprechende Gesellschafterliste, die der Anmeldung zur Eintragung der XY-GmbH ins Handelsregister beizufügen ist.

Verfügungsbeschränkungen

Enthält die Satzung keine abweichenden Regelungen, kann jeder Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 GmbHG frei über seine Geschäftsanteile verfügen, d.h. er kann die Geschäftsanteile ohne Einschränkungen veräußern und vererben. Dies entspricht jedoch in den wenigsten Fällen den Interessen einer mittelständischen Gesellschaft mit einem kleinen Kreis von Gesellschaftern, insbesondere bei sog. Familiengesellschaften.

Daher ist es gem. § 15 Abs. 5 GmbHG zulässig und in den meisten Fällen auch sinnvoll, im Gesellschaftsvertrag Verfügungsbeschränkungen zu vereinbaren, die im Fachjargon auch Vinkulierungsklauseln genannt werden. Für die Wirksamkeit der Verfügung über den Geschäftsanteil kann die Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter vorgeschrieben werden. Verstößt die Verfügung dagegen, ist sie bis zur Erteilung der notwendigen Zustimmung dinglich unwirksam.

Bei der Gestaltung der Verfügungsbeschränkungen geht es immer um eine sachgerechte Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Auf der einen Seite ist zu verhindern, dass fremde Dritte in den Gesellschafterkreis ungehindert Zugang haben. Auf der anderen Seite wollen Gesellschafter die Möglichkeit haben, nach ihren Vorstellungen ihre Geschäftsanteile zu veräußern und aus der Gesellschaft auszuscheiden.

b) Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft

c) Wettwerbsverbote

Weitere Beispiele:
  • Auswahlkriterien für Gesellschafter, Erstattung der Gründungskosten, zusätzliche Verpflichtungen der Gesellschafter über die Einlagepflicht hinaus, Einziehung von Geschäftsanteilen, Regeln über die Ausschließung von Gesellschaftern;
  • Regelungen zur Auflösung und Liquidation.

9. Änderung des Gesellschaftsvertrages

Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich, der ebenso notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Für den Beschluß zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist eine qualifzierte Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag können darüber hinaus zusätzliche Voraussetzungen vereinbart werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG).

10. Weitere Gesellschaftervereinbarungen (unechter Satzungsinhalt)

Es steht den Gesellschaftern frei, über die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter hinaus weitere individuelle Vereinbarungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Insoweit handelt es sich um unechte Bestandteile der Satzung, die auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung geregelt werden können. 

a) Jahresabschluß und Gewinnverwendung

b) Kündigung der Gesellschaft

Die Kündigung der Gesellschaft ist im GmbH-Gesetz nicht explizit geregelt, aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht dem Gesellschafter ein solches Kündigungsrecht zu, das im Gesellschaftsvertrag auch nicht beschränkt werden darf. Dessen ungeachtet ist es zulässig, die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der Gesellschaft und ihre Rechtsfolgen im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.

Scheidet ein Gesellschafter infolge einer Kündigung aus, folgt in der Regel die Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils, was im Gesellschaftsvertrag im Einzelnen zu regeln ist. Damit verbunden ist das Recht des Gesellschafters auf eine Abfindung für den Verlust des Geschäftsanteils, deren Höhe ebenfalls im Gesellschaftsvertrag festzulegen ist.

11. Weitere Muster und Vorlagen

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie Kontakt zu mir aufnehmen, falls Sie eine rechtsanwaltliche Beratung bei der Erstellung oder Überarbeitung eines Gesellschaftsvertrages benötigen. Im Übrigen verweise ich auf mein Gründungspaket zur Gründung einer GmbH.

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