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Gründungskosten bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Es folgt ein Überblick über die Gründungskosten, die bei der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) regelmäßig anfallen. Sollen die Gründungskosten nach dem Willen der Gesellschafter von der Gesellschaft getragen werden, ist hierzu eine besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Um Verzögerungen bei der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister zu vermeiden, sind bei der hierfür notwendigen Regelung iein paar wichtige Dinge zu beachten. Je nach Einzelfall können bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft durchaus beachtliche Gründungskosten entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundstücken oder Unternehmen im Falle einer Sachgründung.

Inhalt:

  1. Rechtsgrundlage GNotKG
  2. Kosten des Beurkundungsverfahrens beim Notar
  3. Einreichen der Gesellschafterliste
  4. Kosten für Handelsregisteranmeldung
  5. Entgelte für Dokumente, Porto und Telekommunikation
  6. Gerichtskosten für Eintragung im Handelsregister
  7. Vertragliche Regelung zur Übernahme der Gründungskosten
  8. Paket zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

1. Rechtsgrundlage für Gründungskosten (GNotKG)

Die mit der Errichtung einer GmbH/UG haftungsbeschränkt zusammenhängenden gesetzlichen Gründungskosten werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (abgekürzt GNotKG) geregelt, das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Im Aufbau ist es den Vergütungsgesetzen bzw. -verordnungen der Rechtsanwälte und Steuerberater ähnlich. Es gibt

  • zwei getrennte Bereiche für Gerichts- und Notargebühren,
  • ergänzt durch ein Kostenverzeichnis mit 5-stelligen Nummern (ebenfalls aufgeteilt in zwei Teile für Gerichts- und Notargebühren) und
  • Gebührentabelle B.

Die Höhe der Notargebühren für die jeweiligen Tätigkeiten des Notars ergibt sich gem. § 3 GNotKG aus dem Zusammenwirken des Paragraphenteils des GNotKG, dem Geschäftswert und der dazugehörigen Gebührentabelle B. Die Höhe der Gründungskosten bei Errichtung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist in erster Linie von der Zahl der Gründungsgesellschafter und von der Höhe des Stammkapitals abhängig. Im Falle einer Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) unter Heranziehung des Musterprotokolls gibt es besondere Gebührenregelungen, auf die ich nachfolgend nicht eingehe.

2. Gründungskosten im Rahmen des Beurkundungsverfahrens beim Notar

Im Falle einer Bargründung einer GmbH mit zwei Gründungsgesellschaftern und einem Stammkapital von EUR 25.000,00 beurkundet der Notar folgendes:

Der Geschäftswert in diesen Angelegenheiten beträgt mindestens EUR 30.000,00, so dass in der Kostenrechnung des Notars der Betrag von EUR 30.000,00 erscheint und nicht EUR 25.000,00.

Gem. KNr 21100 (vgl. Teil 2 Notargebühren, Hauptabschnitt 1) erhält der Notar im Beurkundunsverfahren Gebühren mit einem Satz von 2,0. In Verbindung mit der Gebührentabelle B und einem Geschäftswert von EUR 60.000,00 (= 2 x EUR 30.000,00) berechnet er eine Gebühr von EUR 384,00.

Im Falle einer Ein-Mann-Gesellschaft reduziert sich der Gebührensatz für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages auf 1,0 (KNr 21200), so dass der Notar in der Summe einen Betrag in Höhe von EUR 375,00 (= EUR 125,00 + 250,00) berechnet.

3. Einreichen der Gesellschafterliste

Für die Einreichung der Gesellschafterliste beim Registergericht berechnet der Notar gem. § 112 GNotKG eine Vollzugsgebühr (KNr. 22110) mit einem Satz von 0,5. Bei einem Geschäftswert von EUR 60.000,00 entstehen diesbezüglich EUR 96,00.

4. Kosten für Handelsregisteranmeldung

Für die Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister erhält der Notar gem. §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 105, 106 GNotKG eine Gebühr nach KNr. 24102 mit einem Satz von 0,5. Basierend auf einem Geschäftswert in Höhe von mindestens EUR 30.000,00 ergibt dies lt. Gebührentabelle B eine Gebühr in Höhe von EUR 62,50.

Für die Handelsregisteranmeldung muss der Notar sog. XML-Daten erzeugen. Für die Erzeugung strukturierter Daten (XML) wird gem. §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 105, 106 GNotKG  eine Gebühr nach KNr. 22114 mit einem Satz von 0,3 berechnet. Basierend auf einem Geschäftswert in Höhe von mindestens EUR 30.000,00 ergibt dies lt. Gebührentabelle B eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 37,50.

Im Zusammenhang mit der Überwachung der ordungsgemäßen Einzahlung des Stammkapitals erhält der Notar gem. §§ 113 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 22200 eine zusätzliche Betreuungsgebühr mit einem Satz von 0,5. Für diese Betreuung im Rahmen der Handelsregisteranmeldung wird eine Gebühr nach KNr. 22200 mit einem Satz von 0,5 berechnet. Basierend auf einem Geschäftswert in Höhe von mindestens EUR 30.000,00 ergibt dies lt. Gebührentabelle B eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 62,50.

5. Entgelte für Dokumente, Porto und Telekommunikation

Hinzukommen jeweils Dokumentenpauschalen sowie Auslagenpauschalen für Porto und Telekommunikation sowie die gesetzliche Umsatzsteuer mit einem aktuellen Umsatzsteuersatz von 19%.

6. Gerichtskosten für Eintragung im Handelsregister

Für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erhebt das Registergericht nach der HRegGebV eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 150,00.

7. Vertragliche Regelung zur Übernahme der Gründungskosten

Es ist allgemein anerkannt, dass die Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag regeln können, dass die Gründungskosten zu Lasten des Stammkapitals auf die Gesellschaft abgewälzt werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer individuellen Regelung im Gesellschaftsvertrag, die gewissen inhaltlichen Anforderungen und Beschränkungen unterliegt.

8. Paket zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)

An dieser Stelle möchte ich auf meine Servicepaket zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) hinweisen. Diese richten sich in erster Linie an Existenzgründer, die ihre Geschäftsidee gerne im Rahmen einer Kapitalgesellschaft realisieren wollen. Auch für den Wechsel zurück in die gesetzliche Sozialversicherung ist die GmbH (bzw. UG haftungsbeschränkt) durchaus geeignet.

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