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Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

Wenn es darum geht, einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, ist eine genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen unerlässlich. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid zählt zu den wichtigsten Rechtsbehelfen im Steuerrecht und führt zu einer Überprüfung der steuerlichen Veranlagung durch das zuständige Finanzamt.

Um ein Einspruchsverfahren gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid einzuleiten, muss der Einspruch jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nicht nur die Begründung des Einspruchs, sondern auch die Zulässigkeit spielt eine entscheidende Rolle. Insbesondere sind die formalen Aspekte wie die Einspruchsfrist von höchster Bedeutung.

In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit allen relevanten Punkten befassen. Ziel ist es, Ihnen einen kompakten Leitfaden an die Hand zu geben, damit Ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid sowohl zulässig als auch begründet ist.

Inhalt:

  1. Steuerbescheid gründlich prüfen
  2. Änderung des Steuerbescheids beantragen
  3. Fristwahrender Einspruch gegen Steuerbescheid
  4. Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchsverfahrens
  5. Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist wirksam
  6. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
  7. Sachliche Überprüfung des Steuerbescheids (Begründetheit)
  8. Besondere Einspruchsverfahren
  9. Vorlagen für Einspruch gegen einen Steuerbescheid

1. Steuerbescheid gründlich prüfen

Bevor Sie überhaupt darüber nachdenken, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, sollte eine gründliche Überprüfung des Steuerbescheids selbst an erster Stelle stehen. Fehler seitens des Finanzamts sind keineswegs selten und können vielfältige Ursachen haben. Am häufigsten führen Eingabefehler oder übersehene Belege zu rechtswidrigen Steuerbescheiden.

Zunächst ist es wichtig, die Grundlagen zu prüfen: Sind alle steuerlich relevanten Einkünfte korrekt erfasst? Hat das Finanzamt alle absetzbaren Ausgaben bzw. Werbungskosten wie in der Steuererklärung angegeben berücksichtigt?

Haben Sie Differenzen zwischen der Steuererklärung und dem Steuerbescheid festgestellt, sollten Sie die Berechnungsgrundlagen des Finanzamts genau unter die Lupe nehmen.

Bevor Sie jedoch einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und begründen, sollten Sie nicht zuletzt auch überlegen, ob es sich lohnt, den Einspruch einzulegen. Dabei sollten Sie auch die möglichen Kosten für einen Steuerberater oder Rechtsanwalt gegen die potenzielle Steuerersparnis abwägen. Nur wenn Sie überzeugt sind, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist und sich ein Einspruch finanziell lohnt, sollten Sie den nächsten Schritt gehen und formell den Einspruch einlegen.

2. Änderung des Steuerbescheids beantragen

Bevor Sie einen formalen Einspruch gegen einen Steuerbescheid in Erwägung ziehen, bietet die Abgabenordnung (AO) auch andere Optionen zur Korrektur offensichtlicher Fehler. Liegt etwa ein Eingabe- oder Rechenfehler des Finanzamts vor, können Steuerpflichtige einen formlosen Antrag auf Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO stellen. Alternativ kommt eine Berichtigung des Steuerbescheids gemäß den §§ 129 ff., 172 ff. AO in Betracht. Diese Wege sind oft weniger aufwendig und können zu einer schnelleren Behebung des Problems führen. Daher ist es ratsam, diese Möglichkeiten vor einem formellen Einspruchsverfahren gründlich zu prüfen.

3. Fristwahrender Einspruch gegen Steuerbescheid

Ein fristwahrender Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist empfehlenswert, wenn das Finanzamt von den Angaben in Ihrer Steuererklärung abweicht und die Rechtmäßigkeit dieser Abweichung innerhalb der vorgeschriebenen Einspruchsfrist nicht mehr umfassend geklärt werden kann. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, während Sie zusätzliche Zeit für eine gründliche Überprüfung oder Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt haben. Das Einlegen eines solchen fristwahrenden Einspruchs sichert Ihnen die Möglichkeit, den Sachverhalt später detailliert zu begründen und gegebenenfalls erforderliche Belege nachzureichen.

4. Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchsverfahrens

Die sachliche Überprüfung eines Steuerbescheids durch das Finanzamt setzt voraus, dass der Einspruch nach den Regelungen der §§ 357 Abs. 2 und 367 Abs. 1 AO zulässig ist. Wird einer dieser Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt, wird der Einspruch gemäß § 358 AO als unzulässig abgewiesen, ohne dass es zu einer sachlichen Prüfung kommt.

Im Folgenden sind die Schlüsselkriterien für die Zulässigkeit eines Einspruchs dargelegt:

  1. Ist der Einspruch statthaft?
  2. Stammt der Einspruch gegen den Steuerbescheid vom Betroffenen selbst?
  3. Ist der Einspruch in der richtigen Form eingelegt?
  4. Ist der Einspruch inhaltlich vollständig und eindeutig?
  5. Wurde die Einspruchsfrist eingehalten?
  6. Kann der Einspruchsführer selbst Einspruch einlegen?
  7. Ist die Einlegung des Einspruch noch möglich?

Es folgt eine detaillierte Erklärung zu jedem dieser Kriterien, um Ihnen ein umfassendes Verständnis für die Bedeutung und den Umgang mit jedem einzelnen Punkt zu ermöglichen.

4.1. Ist der Einspruch statthaft?

Ein Einspruch ist gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO nur gegen einen dort explizit bezeichneten Verwaltungsakt statthaft. Zusätzlich ermöglicht das Gesetz, im Falle der Untätigkeit des Finanzamts einen Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Entscheidungen der Finanzverwaltung von der Möglichkeit eines Einspruchs ausgenommen sind. Insbesondere ist ein Einspruch nach § 348 AO gegen eine bereits ergangene Einspruchsentscheidung nicht statthaft. Gleiches gilt, wenn über einen vorherigen Einspruch gegen einen Steuerbescheid noch nicht entschieden wurde.

4.2. Einspruchsbefugnis

Gemäß § 350 AO darf nur die Person Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, die behaupten kann, durch den Bescheid oder dessen Ausbleiben rechtlich benachteiligt zu sein. In der Praxis sind das meist die Personen, an die der Steuerbescheid direkt adressiert ist oder die in irgendeiner Weise von dem Steuerbescheid betroffen sind. Das heißt, Sie sollten prüfen, ob Sie tatsächlich eine berechtigte Partei im Sinne dieses Gesetzes sind, bevor Sie den Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

4.3. Ordnungsgemäße Form des Einspruchs

Laut § 357 Abs. 1 AO muss der Einspruch schriftlich oder persönlich beim zuständigen Finanzamt zur Niederschrift abgegeben werden, wobei auch ein Fax an das Finanzamt akzeptiert wird. Wichtig ist, dass aus dem eingereichten Schreiben klar hervorgeht, dass der Absender Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben möchte und wer der Absender ist. Telefonische Erklärungen, selbst wenn sie vom zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt protokolliert oder in einem Aktenvermerk festgehalten werden, reichen nicht aus, um einen wirksamen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen.

4.4. Notwendiger Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss mindestens den Einspruchsführer korrekt bezeichnen, also denjenigen, der den Einspruch einlegen will. Ferner soll in dem Einspruchsschreiben auch der Steuerbescheid bezeichnet werden, gegen den sich der Einspruch richtet und inwieweit dieser angefochten und seine Aufhebung beantragt wird (§ 357 Abs. 3 AO). Tatsachen zur Begründung und Beweismittel sollen ebenfalls angeführt werden, wobei diese auch in einem gesonderten Schreiben nachgereicht werden können.

5. Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist

Gemäß § 355 Abs. 1 AO muss der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden. Diese Einspruchsfrist beginnt zu laufen, sobald der Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben wurde. Laut § 124 Abs. 1 AO ist eine Bekanntgabe dann wirksam, wenn der Steuerbescheid der Person zugestellt wurde, für die er bestimmt oder die davon betroffen ist.

Mängel bei der Bekanntgabe liegen häufig dann vor, wenn das Finanzamt eine schriftliche Zustellungsvollmacht des Steuerberaters oder Rechtsanwalts nicht beachtet und den Bescheid lediglich dem Steuerpflichtigen selbst zustellt. In diesen Fällen beginnt die Einspruchsfrist mangels wirksamer Bekanntgabe zunächst nicht zu laufen. Die Wirkungen der Bekanntgabe treten allerdings dann ein, wenn dem Zustellungsbevollmächtigten der Bescheid ausgehändigt wird, § 9 VwZG.

Gemäß § 356 Abs. 1 AO beginnt die Einspruchsfrist nur dann, wenn dem Steuerbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Diese muss den Betroffenen schriftlich über die Möglichkeit des Einspruch, das zuständige Finanzamt, dessen Sitz und die Einspruchsfrist informieren.

Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unvollständig, verlängert sich die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr ab der Bekanntgabe des Steuerbescheids, es sei denn, dem Betroffenen war eine fristgerechte Einlegung des Einspruchs infolge höherer Gewalt unmöglich oder es ist eine schriftliche Belehrung dahin gehend erfolgt, dass die Möglichkeit eines Einspruchs nicht gegeben ist.

Die Einspruchsfrist ist gem. § 357 Abs. 2 AO nur dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb der Frist beim zuständigen Finanzamt eingeht. Bei der Berechnung der Einspruchsfrist sind gem. §§ 365 Abs. 1 i.V.m. 108 Abs. 1 AO die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 187 ff. BGB entsprechend anwendbar. Hierbei ist zu beachten, dass der Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids bei der Berechnung der Einspruchsfrist nicht mitgezählt wird, da die Bekanntgabe das Ereignis ist, das für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebend ist.

5.1. Einspruchsfrist richtig berechnen

Bei der Berechnung der Einspruchsfrist ist zu unterscheiden, ob die Zustellung des Steuerbescheids mit einfachem Brief oder mit Postzustellungsurkunde erfolgt ist. Im Fall der Zustellung mit einfachem Brief gilt der Steuerbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Bescheid ist nicht oder tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen („3-Tage-Regel“). Bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde zählt der Tag der Übergabe oder der Ersatzzustellung durch den Postzusteller als Tag der Bekanntgabe.

Das Ende der Einspruchsfrist fällt gemäß § 188 BGB auf den Tag, der im Kalender dem Tag der Bekanntgabe entspricht. Ist die Bekanntgabe des Steuerbescheids beispielsweise am 29. Januar erfolgt, fällt das Fristende auf den 29. Februar! Fehlt dieser Tag in dem Monat des Fristablaufs, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des betreffenden Monats, also in diesem Fall am 28. Februar. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so verschiebt sich das Ende der Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag.

5.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Fristversäumnis

Wenn jemand die Einspruchsfrist versäumt hat, wird der verspätete Einspruch nach § 358 Abs. 2 AO grundsätzlich als unzulässig verworfen, ohne dass die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids in der Sache überprüft wird. Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist eine Verlängerung nach § 109 Abs. 1 AO ausgeschlossen.

Sollte die Einspruchsfrist jedoch schuldlos versäumt worden sein, besteht die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO zu beantragen (Vorlage für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit Antrag auf Wiedereinsetzung). Es ist jedoch zu beachten, dass ein etwaiges Verschulden des Steuerberaters an der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist dem Steuerpflichtigen nach § 110 Abs. 1 S. 2 AO zugerechnet wird. Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen fehlender Begründung oder Anhörung und die Fristversäumnis, kann Wiedereinsetzung auch nach § 126 Abs. 3 AO beantragt werden.

Für den Einspruch gegen die Untätigkeit des Finanzamts, auch als Untätigkeitseinspruch bezeichnet (§§ 347 Abs. 1 S. 2, 355 Abs. 2 AO), gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Dieser Einspruch sollte bei der Behörde eingelegt werden, bei der ursprünglich der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt wurde, wie es § 357 Abs. 2 AO vorsieht.

6. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Neben den bereits besprochenen Zulässigkeitsvoraussetzungen gibt es noch weitere Aspekte, die in besonderen Situationen zu beachten sind. Diese betreffen insbesondere die Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit und umfassen auch Fragen des Verzichts und der Rücknahme eines Einspruchs.

Während die Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit gem. §§ 78 und 79 AO grundsätzlich als Zulässigkeitsvoraussetzungen dienen, haben sie in der praktischen Anwendung oft eine untergeordnete Bedeutung. Dennoch sollten sie zur vollständigen Abklärung der Zulässigkeit eines Einspruchs nicht außer Acht gelassen werden.

Deutlich wichtiger ist die Voraussetzung, dass kein vorheriger Einspruchsverzicht erfolgt sein darf (§ 354 AO). Ebenso darf ein bereits eingelegter Einspruch nicht zurückgenommen worden sein (§ 362 AO), da die erneute Einlegung eines Einspruchs ausgeschlossen ist.

7. Sachliche Überprüfung des Steuerbescheids

Sofern der Einspruch gegen den Steuerbescheid die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt eine sachliche Überprüfung gem. § 367 Abs. 2 AO. Hierbei überprüft das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid gem. §§ 367 Abs. 2 S. 1, 88 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 365 AO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit.

Das Finanzamt ist an die vom Einspruchsführer gestellten Anträge oder an die vorgebrachten Erwägungen nicht gebunden. Es kann den Steuerbescheid sogar zum Nachteil des Betroffenen verändern (Verböserung gem. § 367 Abs. 2 AO), jedoch nur nach vorherigem Hinweis gegenüber dem Einspruchsführer. Eine Begrenzung des Prüfungsrahmens kann sich aus der Person des Einspruchsführers, aus dessen Beschwer oder einer zulässigen Teilanfechtung des Verwaltungsakts ergeben.

Hat der Einspruchsführer den Einspruch nicht begründet, erfolgt eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Regel nach Aktenlage. Nur bei Zweifeln hinsichtlich tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ist der Einspruchsführer nach §§ 365 Abs. 1 i.V.m. 88, 90 AO zur Mitwirkung anzuhalten.

8. Besondere Einspruchsverfahren

Es gibt diverse Einspruchsverfahren, die in der Praxis immer wieder auftreten und besonderen Regeln unterliegen. Einige dieser besonderen Fälle möchte ich hier darstellen, da sie in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen.

8.1. Einspruch gegen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Falls Sie aus zeitlichen Gründen oder anderen Umständen Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben können, wird das Finanzamt wahrscheinlich einen sogenannten Schätzungsbescheid ausstellen. Dabei werden die Besteuerungsgrundlagen überschlägig ermittelt, meist verbunden mit einem kräftigen Sicherheitszuschlag. Das Resultat sind oft deutlich höhere Steuern, als tatsächlich fällig wären. In solchen Fällen ist es ratsam, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Beachten Sie jedoch, dass der Einspruch umgehend durch die Einreichung der Steuererklärung zu begründen ist. Verwenden Sie hierfür die erprobte Formblitz-Vorlage für den Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid.

9. Vorlagen für Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Wenn Sie bei der Überprüfung Ihres Steuerbescheids einen Fehler entdeckt haben oder sich in einer speziellen Situation befinden, die dringendes Handeln erfordert, bieten Ihnen die nachfolgenden Vorlagen für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid präzise und juristisch fundierte Lösungen für verschiedenste Szenarien:

Vorlage für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid (allgemein)
Muster für fristwahrenden Einspruch gegen Steuerbescheid
Vorlage, um gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch einzulegen
Vorlage für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ersparen Sie sich die Unsicherheit und den Aufwand, einen Einspruch von Grund auf zu formulieren. Greifen Sie zu den bewährten und von Fachleuten erstellen Einspruchsvorlagen.

Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen
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