Die Schriftform gem. § 126 BGB ist eine besondere Form einer Willenserklärung, bei der der Aussteller die Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet. Sie dient zur Beweissicherung und soll den Aussteller der Erklärung zur genauen Überlegung anhalten.
Die Schriftform im Sinne des § 126 BGB ist ein wichtiges Instrument im deutschen Recht, das sowohl Rechtssicherheit gewährleistet als auch dazu dient, den Erklärenden zu überlegtem Handeln zu bewegen. Die Beachtung der Schriftform ist daher in vielen Rechtsbeziehungen von zentraler Bedeutung.
Inhaltlich verlangt § 126 BGB, dass die verfasste Erklärung eine eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen des Ausstellers aufweist. Hierbei wird der gesamte Name und nicht nur ein Kürzel benötigt. Elektronische Signaturen entsprechen der Schriftform, wenn sie den Anforderungen des Signaturgesetzes genügen.
Die Schriftform ist nicht zu verwechseln mit der Textform (§ 126b BGB), die lediglich die lesbar fixierte Erklärung erfordert, oder der elektronischen Form (§ 126a BGB), die eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt.
In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftform explizit vor, etwa bei einem Mietvertrag über Wohnraum. Nach § 550 BGB muss ein Mietvertrag auch dann schriftlich abgeschlossen werden, wenn er für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden soll. Dies gilt nicht nur für Mietverhältnisse über Wohnraum, sondern gem. § 578 BGB auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerbeimmobilien.
Wird die Schriftform nicht eingehalten, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Erklärungen, sofern nicht in speziellen gesetzlichen Regelungen etwas anderes bestimmt ist.