Menü

Das Stammkapital der GmbH

Das Stammkapital der GmbH ist das anfängliche Vermögen der Gesellschaft, das die Gesellschafter vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister einzahlen bzw. einbringen müssen. Das GmbH-Gesetz legt hierfür einen Mindestbetrag in Höhe von 25.000 Euro und die Bedingungen für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals fest.

Als Teil des Eigenkapitals dient das Stammkapital als Sicherheit für Gläubiger und ersetzt die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Es wird in der Bilanz der GmbH auf der Passivseite unter der Position „Gezeichnetes Kapital“ ausgewiesen. Die Festlegung des Stammkapitals und die Nennbeträge der Geschäftsanteile sind zwingende Vorschriften des Gesellschaftsvertrages.

Änderungen des Stammkapitals in Form einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung erfordern eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Geschäftsführer dürfen das für die Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter zurückzahlen oder ausschütten.

Inhalt:

  1. Einführung zum Stammkapital der GmbH
  2. Mindesteinlagen vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister
  3. Freie Verfügbarkeit der Gesellschaftereinlagen
  4. Das Stammkapital der GmbH in der Bilanz
  5. Geschäftsanteile der Gesellschafter
  6. Einlagen der Gesellschafter
  7. Änderung des Stammkapitals
  8. Regelungen zur Erhaltung des Stammkapitals

1. Einführung zum Stammkapital der GmbH

Das GmbH-Gesetz enthält an verschiedenen Stellen wichtige gesetzliche Regelungen zum Stammkapital, die schon bei der Gründung der GmbH beachtet werden müssen. Es ist das anfängliche Vermögen der Gesellschaft, das die Gesellschafter vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister einzahlen bzw. einbringen müssen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GmbHG müssen die Gesellschafter den Betrag des Stammkapitals sowie die Anzahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag definieren, wobei das Mindeststammkapital einer GmbH gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen muss. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile können gem. § 5 Abs. 3 GmbHG unterschiedlich bestimmt werden, solange sie 1 Euro nicht unterschreiten und in der Summe mit dem Stammkapital übereinstimmen. Insgesamt sind die Gesellschafter somit weitgehend frei hinsichtlich der Einteilung und Ausgestaltung der Geschäftsanteile, solange diese in der Summe das Mindeststammkapital von mindestens 25.000 Euro erreichen.

Die anfänglichen Einlagen der Gesellschafter und die erwirtschafteten Gewinne nach Abzug der Steuern sind die wichtigtsten Quellen der Eigenfinanzierung, da der freie Kapitalmarkt für die GmbH in der Praxis so gut wie verschlossen ist.

Zum Schutz der Gläubiger unterliegen die Geschäftsführer und Gesellschafter strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und -erhaltung. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf gem. §§ 30, 31 GmbHG nicht mehr an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Einlagen der Gesellschafter müssen grundsätzlich in Form einer Einzahlung oder Überweisung auf das Geschäftskonto der Gesellschaft erfolgen. Anderenfalls muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden, dass die Einlage auch in Form sonstiger Gegenstände erbracht werden kann (= Sacheinlagen), soweit diese zur Aufbringung des Stammkapitals geeignet sind. Zulässig ist auch eine Mischung aus Bar- und Sacheinlagen.

2. Mindesteinlagen vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister

Gemäß § 7 GmbHG müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein, bevor die Geschäftsführer die Eintragung der GmbH im Handelsregister anmelden dürfen. Im Einzelnen enthält § 7 GmbHG in Abs. 2 und Abs. 3 unterschiedliche Anforderungen an die Einlagung der Gesellschafter, je nachdem ob deren Einlageverpflichtung Bar- oder Sacheinlagen enthält. Zusammenfassend darf die Anmeldung der GmbH erst dann erfolgen, wenn folgende Einlagen erbracht sind:

  1. Geldeinlagen müssen mindestens zu einem Viertel (1/4) des Nennbetrages eines jeden Geschäftsanteils eingezahlt sein.
  2. Sacheinlagen sind gem. § 7 Abs. 3 GmbHG mit dem vollen Wert des Nennbetrages des Geschäftsanteils zu erbringen.
  3. Bei gemischten Geld- und Sacheinlagen muss die Geldeinlage zumindest ein Viertel des Nennwerts des Geschäftsanteils erreichen und die Sacheinlage vollständig erbracht sein.
  4. Der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen und der vollständig erbrachten Sacheinlagen muss mindestens den Wert von EUR 12.500,00 erreichen (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf die Anmeldung zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister nicht erfolgen.

3. Freie Verfügbarkeit über die Gesellschaftereinlagen

Freie Verfügbarkeit liegt vor, wenn die Gesellschaftereinlagen der GmbH endgültig so zugeflossen sind, dass die Geschäftsführer sie rechtlich und tatsächlich für die GmbH verwenden können. Gemeint ist damit der endgültige und uneingeschränkte Mittelzufluss, und zwar in der Weise, wie er geschuldet ist. Die eingezahlten Mittel dürfen nicht absprachegemäß unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließen, sofern nicht der Ausnahmetatbestand gemäß § 19 Abs. 5 gegeben ist.

4. Das Stammkapital der GmbH in der Bilanz

In der Eröffnungsbilanz und in den nachfolgenden Bilanzen der GmbH wird das Stammkapital der GmbH gem. § 42 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 266 Abs. 3 A I HGB auf der Passivseite als Gezeichnetes Kapital ausgewiesen.

Der Ausweis des Stammkapitals auf der Passivseite erfolgt in voller Höhe, auch wenn die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung noch nicht voll erbracht haben.

Der Betrag bleibt unverändert, unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Die betragsmäßige Änderung des Stammkapitals ist nur im Rahmen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages unter Mitwirkung der Gesellschafter und Einschaltung eines Notars möglich.

5. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter

Bei Gründung einer GmbH übernehmen die Gesellschafter im Austausch für ihre Stammeinlagen sogenannte Geschäftsanteile.

Die Einlagen der Gesellschafter müssen betragsmäßig mindestens den Nennbetrag der übernommenen Geschäftsanteile entsprechen, wobei diese grundsätzlich in Form von Geld zu leisten sind, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine anderslautende Regelung. Eine Ausgabe von Geschäftsanteilen unter ihrem Nennwert oder mit einem Disagio ist nicht zulässig. Umgekehrt können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass einzelne oder alle Geschäftsanteile nur gegen ein Aufgeld (Agio) ausgegeben werden, das über den Nennwert der Geschäftsanteile hinaus an die Gesellschaft zu zahlen ist. Das Agio kann auch in der Form einer Sacheinlage erbracht werden, was in der Praxis eine beliebte Gestaltung bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist.

Die Geschäftsanteile quantifizieren die Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital der GmbH und sichern ihnen die daraus resultierenden Rechte zu. Die Anzahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile ergeben sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aus dem Gesellschaftsvertrag, aber die Nennbeträge müssen gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG immer auf volle Euro lauten und mindestens 1 Euro betragen. Davon abgesehen können sie gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unterschiedlich hoch sein. In der Summe müssen Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile dem Stammkapital der GmbH entsprechen (Konvergenzgebot gem. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG).

Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt gem. § 47 Abs. 2 GmbHG eine Stimme, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Auch die Gewinnverteilung erfolgt gem. § 29 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsanteile.

6. Einlagen der Gesellschafter

Die Gesellschafter erbringen ihre Einlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich in Geld, d.h. durch Einzahlung des geschuldeten Betrag auf das Geschäftskonto der GmbH.

6.1. Einlagen der Gesellschafter regelmäßig in Geld

Die Geldeinlagen müssen so erbracht werden, dass sie sich endgültig und zur freien Verfügung der Geschäftsführer auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft befinden. Sacheinlagen der Gesellschafter sind zwar zulässig, aber die Ausnahme, die gem. § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG einer ausdrücklichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bedarf.

Problematisch wird es, wenn die Einlagen der Gesellschafter voll oder teilweise wieder an die Gesellschafter zurückfließen. In der Praxis ist es leider häufig zu beobachten, dass die Einlagen der Gesellschafter zeitnah an die Gesellschafter zurückbezahlt werden, sei es als

  • Zahlung des Kaufpreises für ein Autoverkauf an die GmbH oder
  • Auszahlung eines Darlehens an den Gesellschafter.

In diesen Fällen risikieren die Gesellschafter, dass die Einlagen auf das Stammkapital nicht ordungsgemäß erbracht wurden und im Falle der Insolvenz der GmbH vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.

6.2. Sacheinlagen der Gesellschafter

Sacheinlagen der Gesellschafter im Austausch gegen die Geschäftsanteile sind zwar zulässig, aber § 5 Abs. IV S. 1 GmbHG verlangt, dass der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag genau festgesetzt werden.

Darüber hinaus ist gem. § 5 Abs. IV S. 2 GmbHG ein Sachgründungsbericht erforderlich, der über die Angemessenheit der Bewertung der Sacheinlage informiert. Sacheinlagen müssen gem. § 7 Abs. 3 GmbHG vollständig und zur freien Verfügung der Geschäftsführer erbracht sein, bevor die Geschäftsführer die Eintragung der GmbH ins Handelsregister beantragen dürfen. Bei der Anmeldung ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG der Sachgründungsbericht vorzulegen und darüber hinaus die Nachweise über die zutreffende Bewertung der Sacheinlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Fehlt der Sachgründungsbericht oder enthält dieser inhaltliche oder formale Mängel, stellt dies ein Eintragungshindernis dar, so dass sich die Eintragung der GmbH im Handelsregister zeitlich verzögert.

Einlagefähig sind sämtliche bewegliche und unbewegliche Sachen, die im Zeitpunkt ihrer Einbringung einen feststellbaren Vermögenswert haben. Einlagefähig sind auch dingliche Rechte an einer Sache oder Forderungen, die allerdings regelmäßig schwierig zu bewerten sind. Sonstige Rechte sind nur dann einlagefähig, wenn sie verkehrsfähig sind und einen selbständigen und feststellbaren Vermögenswert haben, insbesondere Patentrechte, Markenrechte sowie Geschmacksmuster – und Gebrauchsmusterrechte. Auch Anteile an anderen Gesellschaften sowie ganze Unternehmen sind als Sacheinlage einlagefähig, wie in § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG ausdrücklich geregelt.

7. Änderungen des Stammkapitals

Für jede Änderung des Stammkapitals ist zwangsläufig eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich, die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG notariell zu beurkunden ist. Dies gilt sowohl für die Kapitalerhöhung als auch für die Kapitalherabsetzung. Zusätzlich sind die Sondervorschriften zur Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals gem. §§ 53, 54, GmbHG zu beachten. Soweit diese Lücken enthalten, sind die Regelungen zur Kapitalerhöhung in der Aktiengesellschaft gem. §§ 182 ff AktG analog anzuwenden.

Die Gesellschafter können eine Änderung des Stammkapitals nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen, wobei der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich auch strengere Regelungen enthalten kann. Der Gesellschafterbeschluss ist gem. § 53 GmbHG notariell zu beurkunden. Anschließend ist die Änderung des Stammkapitals gem. § 54 GmbHG ins Handelsregister einzutragen.

7.1. Erhöhung des Stammkapitals (Kapitalerhöhung)

Bei der Erhöhung des Stammkapitals ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. Effektive Kapitalerhöhung = Kapitalerhöhung gegen zusätzliche Einlagen der Gesellschafter;
  2. Nominelle Kapitalerhöhung = Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Die effektive Kapitalerhöhung gegen zusätzliche Einlagen der Gesellschafter erfolgt in folgenden Schritten:

  • Gesellschafterbeschluss zur Erhöhung des Stammkapitals gegen zusätzliche Einlagen;
  • Übernahmevertrag zwischen GmbH und den Gesellschaftern, die das neu geschaffene Kapital übernehmen;
  • Leistung der Einlagen (ganz oder teilweise);
  • Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister;
  • (konstitutive) Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister;
  • Bekanntmachung der Kapitalerhöhung.

Die nominelle Kapitalerhöhung gem. § 57c Abs. 1 GmbHG erfolgt durch die Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital. Umwandlungsfähig sind Kapital- und Gewinnrücklagen.

7.2. Kapitalherabsetzung

Als Motive für eine Kapitalherabsetzung kommen folgende Ziele in Betracht:

  • Ausschüttung überflüssigen Vermögens an die Gesellschafter;
  • Erlaß noch offener Einlagen der Gesellschafter;
  • Abfindung ausscheidender Gesellschafter.

8. Regelungen zur Erhaltung des Stammkapitals

Eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften ist darauf gerichtet, das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Stammkapital zum Schutz der Gläubiger zu erhalten. Hierzu gehören in erster Linie das Auszahlungsverbot gem. § 30 Abs. 1 GmbHG und besondere Verpflichtungen der Geschäftsführer bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals.

So besteht für die Geschäftsführer einer GmbH gem. § 49 Abs. 3 GmbHG eine besondere Verpflichtung in der Krise der Gesellschaft, unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie vom Verlust der Hälfte des eingetragenen Stammkapitals Kenntnis erlangen. Anderenfalls riskieren sie eine persönliche Haftung für Schäden, die durch frühzeitige Sanierungsmaßnahmen durch die Gesellschafter hätten vermieden werden können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.