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Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge zugunsten der GmbH-Geschäftsführer nimmt eine zentrale Rolle im Rahmen des Geschäftsführergehalts ein, da die Versorgungslücke in dieser Berufsgruppe regelmäßg sehr hoch ist. Darüber hinaus unterliegen viele geschäftsführende Gesellschafter nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht, so dass sie vollständig außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung stehen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer aufzubauen. Geht es um einen geschäftsführenden Gesellschafter, ist die Kombination der Leistungszusage mit einer Direktversicherung häufig anzutreffen. Die perfekte betriebliche Altersvorsorge sieht jedoch bei jedem Geschäftsführer anders aus und hängt auch von der persönlichen Situation ab.

Inhalt:

  1. Die Säulen der Altersvorsorge
  2. Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer
  3. Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge
  4. Unmittelbare Versorgungszusage der GmbH
  5. Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

1. Die Säulen der Altersvorsorge

Ein zunehmend wachsender Anteil der arbeitenden Bevölkerung blickt mit Sorge in die Zukunft, wenn es darum geht, wie hoch die Versorgungslücke im Falle einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausfallen wird.

Diesbezüglich hat der Gesetzgeber schon vor längerer Zeit die Notwendigkeit erkannt, dass neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Säulen zum Aufbau einer vernünftigen Altersvorsorge gefördert werden müssen, um das System im ganzen zu stabilisieren.

In diese Richtung besteht unter allen Einigkeit, dass sich eine vernünftige Altersvorsorge eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf eine private und betriebliche Altersvorsorge stützen muss. Auch bei einem GmbH-Geschäftsführer stützt sich die Altersvorsorge auf die folgenden drei Säulen:

  1. Gesetzliche Rentenversicherung;
  2. Private Altersvorsorge;
  3. Betriebliche Altersvorsorge.

Die erste Säule betrifft allerdings nur sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer, die keine Anteile am Stammkapital der Gesellschaft haben oder deren Anteil unter 50 % liegt.

Angesichts der vergleichsweise hohen Versorgungslücke der Geschäftsführer beim Eintritt ins Rentenalter ist es für diese Berufsgruppe umso wichtiger, so früh wie möglich mit dem Aufbau der Altersvorsorge zu beginnen.

Dies gilt erst recht für die geschäftsführenden Gesellschafter, die außerhalb des gesetzlichen Rentensystems stehen und keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. In diesen Fällen ist nicht nur ein frühzeitiger Aufbau einer privaten und betrieblichen Altersvorsorge enorm wichtig, sondern auch der Schutz der erworbenen Ansprüche vor überraschenden und/oder ungewollten Ereignissen.

2. Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei den meisten GmbH-Geschäftsführern ist die Besonderheit zu beachten, dass sich das Geschäftsführergehalt aus einem Grundgehalt, gewinnabhängigen Tantiemen sowie zahlreichen Sonderzuwendungen zusammensetzt, die bei Eintritt in die Rente komplett wegfallen.

Die Versorgungslücke eines GmbH-Geschäftsführers ist beim Eintritt ins Rentenalter regelmäßig deutlich höher als bei einem Arbeitnehmer mit vergleichbarem Grundgehalt. Das ist einer der Gründe, warum die betriebliche Altersvorsorge beim Gesellschafter-Geschäftsführer eine große Bedeutung hat.

Das gilt natürlich umso mehr, wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt, der mangels Rentenversicherungspflicht keine (oder allenfalls eine geringe) gesetzliche Rente erwarten kann. In diesen Fällen ist es für den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge sogar essentiell wichtig, dass die private und betriebliche Altersvorsorge so früh wie möglich aktiviert werden, zumal steuerliche Vorteile genutzt werden können. Je früher der Aufbau einer privaten und betrieblichen Altersvorsorge beginnt, desto niedrigere Beiträge sind erforderlich, um die Versorgungslücke zu schließen oder zu minimieren.

3. Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge

Eine betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer beinhaltet die Zusage von Leistungen im Rahmen der Altersvorsorge, Invaliditätsversorgung und Hinterbliebenenversorgung, die anlässlich des Dienstverhältnisses bei der GmbH gewährt werden, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge zugunsten der Geschäftsführer zu gestalten. In erster Linie ist zu unterscheiden, ob die GmbH

  • eine unmittelbare Versorgungszusage wählt oder
  • die betriebliche Altersvorsorge unter Einschaltung dritter Unternehmen gestaltet.

Darüber hinaus ist zu differenzieren, ob die betriebliche Altersvorsorge durch die GmbH als Arbeitgeber oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Geschäftsführer finanziert wird.

In der Praxis wird sehr häufig die unmittelbare Versorgungszusage der GmbH gewählt, kombiniert mit Beiträgen zu einer Direktversicherung, die auf das Leben des Geschäftsführers abgeschlossen wird.

4. Unmittelbare Versorgungszusage der GmbH

Die unmittelbare Versorgungszusage der GmbH enthält das vertraglich begründete Versprechen der Gesellschaft, dem Geschäftsführer beim Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar und direkt bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen. Das Versorgungsverhältnis beruht also auf einer zweiseitigen und direkten Beziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Während sich der jährliche Gewinn der Gesellschaft durch die Bildung entsprechender Altersvorsorge-Rückstellungen während der Ansparphase  mindert, werden diese in der Auszahlungsphase der Versorgungsleistungen gewinnerhöhend wieder aufgelöst. Hieraus ergibt sich zwischen der Ansparphase und der Auszahlungsphase ein Finanzierungseffekt für die Gesellschaft. Die tatsächliche Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft entsteht erst in der Auszahlungsphase der zugesagten Leistungen. Dennoch ist darauf zu achten, dass in ausreichender Höhe Rückstellungen (bzw. finanzielle Rücklagen) gebildet werden, um Liquiditätsengpässe in der Auszahlungsphase zu vermeiden. Empfehlenswert ist eine begleitende Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung auf das Leben des Empfängers der Versorgungsleistungen, wobei die Gesellschaft als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung eingetragen wird.

5. Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung = BetrAVG) ist die gesetzliche Grundlage zur betrieblichen Altersvorsorge eines Unternehmens für seine Arbeitnehmer und denen gleichgestellte Personen. Zu den zentralen Bereichen des Betriebsrentengesetzes gehören die arbeitsrechtlichen Regelungen im 1. Teil, in denen es um den Schutz der Arbeitnehmer und ihrer erworbenen Anwartschaften im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geht.

Hierzu gehören insbesondere folgende Punkte:

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung;
  • Anordnung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften;
  • Anspruch auf Anpassung der laufenden Leistungen (= Anpassungsanspruch);
  • Auszehrungsverbot;
  • Verbot und die Möglichkeiten der Abfindung und Übertragung;
  • Insolvenzschutz der Anwartschaften.

Nach §§ 1 i.V.m. 17 BetrAVG fallen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Angestellten in die Schutzbereiche des Betriebsrentengesetzes. Denen werden die Geschäftsführer einer GmbH gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gleichgestellt, sofern sie ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes mit seinen gesetzlichen Schutzwirkungen ist also entscheidend davon abhängig, ob der Geschäftsführer der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Zu unterscheiden sind diesbezüglich folgende Personengruppen:

  • Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft;
  • Geschäftsführenden Gesellschafter mit weniger als 50 % Anteil am Stammkapital der Gesellschaft (sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer);
  • Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % Anteil am Stammkapital der Gesellschaft;
  • Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.

Während die gesetzliche Rentenversicherungspflicht bei einem Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital regelmäßig bejaht werden kann, nehmen die Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sonderstellung ein.

Bei letzeren ist die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes mit seinen Schutzwirkungen davon abhängig, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist oder wie ein selbständiger Unternehmer nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Alleingesellschafter-Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mit einem Anteil am Stammkapital von mehr als 50%) sind keine Arbeitnehmer und mit solchen auch nicht vergleichbar, da sie wie selbständige Unternehmer agieren, auch wenn sie mit der GmbH einen schuldrechtlichen Anstellungsvertrag haben. Das Gleiche gilt für solche Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit 50% am Stammkapital der GmbH beteiligt sind und aufgrund ihrer Beteiligung (oder aufgrund anderer Sonderrechte) eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung besitzen. Dies verleiht ihnen eine Rechtsmacht, aufgrund derer sie Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu ihrem Nachteil und gegen ihren Willen verhindern können, die mit der Stellung eines Arbeitnehmers nicht zu vereinbaren ist. Schwierig und umstritten ist die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes auf Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Anteil am Stammkapital unter 50% liegt, die aber dennoch eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung haben. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Im Ergebnis ist folgende Feststellung von entscheidender Bedeutung: Ist das Betriebsrentengesetz auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar, entfällt auch dessen Schutz durch die einzelnen Regelungen des Betriebsrentengesetzes.

Hier geht es insbesondere (aber nicht nur) um den Insolvenzschutz der bereits erworbenen Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers, die unter allen Umständen und in allen Konstellationen sichergestellt sein müssen. Es wäre fatal, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht nur sein Unternehmen verliert, sondern auch sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge.