Die Gesellschafterversammlung der GmbH ist das höchste Entscheidungsgremium der Gesellschaft und zuständig für die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. Als obertes Organ der GmbH verfügt die Gesellschafterversammlung über weitreichende Zuständigkeiten, die durch Weisungsbefugnisse gegenüber den Geschäftsführern bis ins kleinste Detail ausgedehnt werden können.
Die Entscheidungen der Gesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlungen erfolgen durch Beschlüsse, welche die Zukunft der GmbH, der Gesellschafter und der Geschäftsführer beeinflussen können. Dabei bemisst sich das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter in der Regel nach ihren Anteilen am Stammkapital. Außerhalb der Gesellschafterversammlung haben die Gesellschafter dagegen nur eingeschränkte Rechte.
Obwohl das GmbH-Gesetz einen rechtlichen Rahmen für die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie für die Wirksamkeit der Beschlüsse vorgibt, können die Gesellschafter diesen im Gesellschaftsvertrag größtenteils nach ihren eigenen Wünshcen und Vorstellungen gestalten.
Inhalt:
- Die Gesellschafterversammlung der GmbH im Überblick
- Teilnehmer der Gesellschafterversammlung und deren Rollen
- Vorbereitung und Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Durchführung der Gesellschafterversammlung
- Das Versammlungsprotokoll und seine Bedeutung
- Besonderheiten und Sonderformen der Gesellschafterversammlung
- Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen
- Muster und Vorlagen zur Gesellschafterversammlung
- Zusammenfassung und Fazit
1. Die Gesellschafterversammlung der GmbH im Überblick
Die Gesellschafterversammlung der GmbH ist das zentrale Organ der Gesellschaft, das nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich eine umfassende Zuständigkeit in allen Belangen besitzt oder diese an sich ziehen kann. In solchen Angelegenheiten, wo die Rechte einzelner oder aller Gesellschafter betroffen bzw. eingeschränkt werden, muss die Gesellschafterversammlung als solche entscheiden. Darüberhinaus geht es in erster Linie um die wichtigsten unternehmerischen Leitlinie und Entscheidungen in Grundsatzfragen. Dessen ungeachtet besitzt die Gesellschafterversammlung eine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, die sich bis ins Detail erstreckt.
1.1. Rechtliche Grundlagen
1.2. Die Gesellschafterversammlung als Organ der GmbH
1.3. Zweck und Funktionen der Gesellschafterversammlung
1.4. Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung einer GmbH ergeben sich in erster Linie aus dem GmbH-Gesetz, aber auch aus dem Gesellschaftsvertrag. In folgenden Angelegenheiten weist das GmbH-Gesetz die Zuständigkeit zwingend der Gesellschafterversammlung zu, so dass diese auch nicht auf andere Organe übertragen werden können:
- Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG);
- Erhebung einer Ausschlußklage gegen einen Gesellschafter (§ 34 GmbHG);
- Verweigerung von Informationen gegenüber einzelnen Gesellschaftern (§ 51a Abs. 2 GmbHG);
- Änderung des Gesellschaftsvertrages (§ 53 Abs. 1 GmbHG);
- Entscheidung über Auflösung bzw. Fortsetzung der GmbH (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG);
- Bestellung anderer Personen zu Liquidatoren als die Geschäftsführer oder die im Gesellschaftsvertrag genannten Personen (§ 66 GmbHG);
- Bestellung des Abschlussprüfers bei einer prüfungspflichtigen GmbH (§ 318 Abs. 1 HGB);
- Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung gem. entsprechender Regelungen im Umwandlungsgesetz.
Darüber hinaus sind u.a. die Entscheidungen in den folgenden Angelegenheiten typischerweise der Gesellschafterversammlung der GmbH zugewiesen, können davon abgesehen aber auch auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden:
- Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG);
- Einforderung von Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG);
- Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG);
- Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer incl. Kompetenz zum Verhandeln, zum Abschluss, zur Änderung oder Beendigung eines Geschäftsführervertrages (§ 46 Nr. 5 GmbHG);
- Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 6 GmbHG);
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH gegenüber Geschäftsführern sowie die Beauftragung der Prozeßvertreter (§ 46 Nr. 8 GmbHG);
- Festlegung der Unternehmenspolitik und Entscheidung über wesentliche und ungewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung.
Die Übertragung von Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung auf andere Personen oder Organe kann grundsätzlich nur im Gesellschaftsvertrag erfolgen. In Betracht kommen insbesondere einzelne Gesellschafter, ein Beirat, Aufsichtsrat oder Gesellschafterausschuss.
1.5. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung
2. Teilnehmer der Gesellschafterversammlung und deren Rollen
3. Vorbereitung und Einberufung der Gesellschafterversammlung
In der Regel erfolgt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GmbH durch die Geschäftsführer, wenn dies im Interesse der GmbH erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Daneben ist auch ein Aufsichtsrat zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt und sogar dazu verpflichtet, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erforderlich macht. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter ist dagegen nur in Ausnahmefällen wirksam.
Notwendigkeit der Gesellschafterversammlung
Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer ist gem. § 49 Abs. 2 GmbHG immer dann erforderlich, wenn die Gesellschafter eine Angelegenheit zu entscheiden haben, für die nach dem Gesetz oder der Satzung die Gesellschafterversammlung zuständig ist und ein Gesellschafterbeschluss im schriftlichen oder in einem anderen Verfahren mangels Zustimmung aller Gesellschafter nicht möglich ist.
Darüber hinaus gibt es einige gesetzlich geregelte Sachverhalte, die eine Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen der Geschäftsführer vorsehen:
- Aus einer aufgestellten Bilanz ergibt sich, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG);
- Auf Verlangen einer Gesellschafterminderheit, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals hält (§ 50 Abs. 1 GmbHG);
- Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (§ 5a Abs. 4 GmbHG);
- Zur Genehmigung außergewöhnlicher Geschäfte, die einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
Form, Frist und Empfänger der Einladung
Für die Form der Einladung der Gesellschafter ist zunächst die Satzung der Gesellschaft maßgebend. Ergänzend sind die Bestimmungen der §§ 49 ff. GmbHG zu beachten. Hiernach ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung meist per Einschreiben vorzunehmen, wobei in diesem Fall auch ein Einwurfeinschreiben ausreichend ist. Die Adressaten der Einladung zur Gesellschafterversammlung ergeben sich gem. § 16 Abs. 1 GmbHG aus der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG. Einzuladen sind alle in der Gesellschafterliste genannten Personen oder deren gesetzliche Vertreter. Zwischen Zugang der Einladung und Termin der Gesellschafterversammlung muss § 51 Abs. 1 GmbHG mindestens eine Woche liegen (= Einladungsfrist), wobei die Zustellungsfrist für Einschreiben im Inland zwei Tage, für Einschreiben im Ausland vier Tage beträgt.
Empfänger der Einladung
Inhaltlich sollte in der Einladung der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Gesellschafterversammlung sowie die Person des Einladenden und die Tagesordnung der Versammlung angegeben sein, so dass eine Vorbereitung auf die Versammlung und die Beschlussfassung möglich ist. Darüber hinaus es ratsam, entsprechende Beschlußunterlagen, insbesondere den Jahresabschluss, der Einladung beizufügen.
4. Durchführung der Gesellschafterversammlung
Der Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung hat die wichtige Aufgabe, einen geregelten Ablauf der Gesellschafterversammlung zu gewährleisten, insbesondere im Falle eines Gesellschafterstreits. Das GmbH-Gesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen zum Versammlungsleiter, aber dessen ungeachtet ist es durchaus üblich, den Versammlungsleiter in der Satzung der GmbH oder in einer Geschäftsordnung nach allgemeinen Merkmalen festzulegen oder spezifisch zu benennen. Eine wichtige Frage betrifft die Beschlußfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters.
Zu Beginn der Gesellschafterversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Dazu gehört auch die Feststellung, dass die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden, welche Gesellschafter persönlich erschienen sind und ob Bevollmächtigte durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Teilnahme und Abstimmung hinreichend legitimiert sind.
Sodann ist festzustellen, ob die Gesellschafterversammlung ein gesellschaftsvertraglich definiertes Quorum erreicht.
Ist die Gesellschafterversammlung hiernach beschlussfähig, sind die Tagesordnungspunkte abzuarbeiten, wobei sich der Versammlungsleiter grundsätzlich an die Reihenfolge der angekündigten Tagesordnungspunkte hält. Soll über einen Tagesordnungspunkt abgestimmt werden, ist ein entsprechender Beschlussantrag erforderlich, den jeder Gesellschafter beantragen kann.
4.4. Erforderliche Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse
Soweit im GmbH-Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird, ist für einen Beschluss der Gesellschafter die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Die Stimmen werden grundsätzlich nach Kapitalanteilen berechnet, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt. Unterliegt ein Gesellschafter einem Stimmverbot, werden seine Stimmen nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen befürfen hingegen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen und müssen zudem notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt auch für den Beschluss über eine Umwandlung oder Auflösung der GmbH.
Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag jederzeit abweichende Mehrheitserfordernisse vereinbart werden, z.B. die Einstimmigkeit für alle Entscheidungen oder die Zustimmmung bestimmter Gesellschafter.