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Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht beinhaltet sämtliche gesetzliche Regelungen zu Personenvereinigungen des Privatrechts, die von mindestens zwei Personen mittels Gesellschaftsvertrag gegründet werden, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und zu erreichen.

Inhalt:

  1. Gesellschaftsrecht in Deutschland
  2. Europäisches Gesellschaftsrecht
  3. Internationales Gesellschaftsrecht
  4. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Gesellschaftsrecht in Deutschland

Das Gesellschaftsrecht in Deutschland umfasst insbesondere die gesetzlichen Regelungen zu folgenden Rechtsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff BGB;
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) gem. §§ 105 ff HGB;
  • Kommanditgesellschaft (KG) gem. §§ 161 bis 171a HGB;
  • Stille Gesellschaft gem. §§ 230 ff HGB;
  • Aktiengesellschaft (AG) gem. §§ 1 ff AktG;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung gem. § 1 ff GmbHG;
  • Partnerschaftsgesellschaft gem. §§ 1 PartGG;
  • Genossenschaft gem. §§ 1 ff GenG.

In Deutschland ist die GmbH die bekannteste und beliebteste Rechtsform, deren gesetzliche Grundlagen im GmbH-Gesetz geregelt werden. Dieses wurde am 1.03.1892 im Deutschen Reichstag verabschiedet und ist am 19.05.1892 erstmals in Kraft getreten. Zum damaligen Zeitpunkt gab es weder ein historisches Vorbild noch ein vergleichbares Gesetz zu dieser Rechtsform. Ziel des Gesetzgebers war die Schaffung einer Alternative zur bereits bestehenden Aktiengesellschaft, die auch für kleine und mittlere Unternehmen mit wenigen Gesellschaftern geeignet sein sollte.

Das Gesellschaftsrecht in Deutschland unterscheidet im weitesten Sinne zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

a) Personengesellschaften

Unter dem Begriff Personengesellschaften versteht man eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen unter Beteiligung mindestens eines voll haftenden Gesellschafters.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt hierbei als die Grundform. Hierauf aufbauend findet man in Deutschland insbesondere die folgenden Varianten einer Personengesellschaft:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • Stille Gesellschaft und die
  • Partnerschaftsgesellschaft.

b) Körperschaften

Körperschaften sind Personenvereinigungen oder Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit, d.h. eine Körperschaft besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit vor Gericht. Sie ist von ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern und deren Bestand sowie Zusammensetzung unabhängig.

c) Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person des Privatrechts, die durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann.

Zahlenmäßig und wirtschaftlich am bedeutendsten sind folgende Rechtsformen:

  1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);
  2. Aktiengesellschaft (AG).

Eine besondere Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt oder UG haftungsbeschränkt.

2. Europäisches Gesellschaftsrecht

Im Rahmen des Europäischen Gesellschaftsrechts geht es um die inhaltlichen Vorgaben und die Wirkungsweise des Rechts der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht der Mitgliedsländer.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen EU-Primärrecht und Grundfreiheiten des EWR-Wirtschaftsraums und EU-Sekundärrecht.

Im Bereich des EU-Primärrechts und EWR-Primärrechts geht es insbesondere um die Niederlassungfreiheit sowie Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.

Im Bereich des EU-Sekundärrechts geht es um EU-Verordnungen mit unmittelbarer Anwendbarkeit innerhalb der Europäischen Union sowie Richtlinien zur Umsetzung in nationales Recht (z.B. zur Publizität und Rechnungslegung).

Die EU-Verordnungen betreffen u.a. die Einführung der Europäischen Interessenvereinigung (EWIV), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), und der Europäischen Genossenschaft (SCE).

3. Internationales Gesellschaftsrecht

Das internationale Gesellschaftsrecht ist ein Teil des Internationalen Privatrechts (IPR), das in einem Kollissionsfall (d.h. Anwendbarkeit mehrerer nationaler Rechtsordnungen bei Auslandsberührung eines Sachverhalts) entscheidet, welches nationale Recht anzuwenden ist.

4. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht muss gem. § 14i Fachanwaltsordnung (FAO) über besondere fachliche Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht verfügen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Materielles Handelsrecht (Recht des Handelsstandes gem. §§ 1 – 104 HGB, Recht der Handelsgeschäfte gem. §§ 343 – 406 HGB, Internationales Kaufrecht);
  • Materielles Gesellschaftsrecht (insbes. Recht der Personengesellschaften, Recht der Kapitalgesellschaften, Europäisches Gesellschaftsrecht, Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Bilanz- und Steuerrecht, Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrecht);
  • Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht;
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

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