Menü

Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft wird durch Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages zwischen einem kaufmännischen Unternehmen und einem stillen Gesellschafter errichtet, tritt aber nach außen regelmäßig nicht in Erscheinung. Diese Gestaltung ist eine beliebte Variante zur Unternehmensfinanzierung, die in der Praxis häufig als GmbH & Still anzutreffen ist. In diesem Fall beteiligt sich jemand anonym an dem Gewerbebetrieb einer GmbH.

Inhalt:

  1. Merkmale und Definition „Stille Gesellschaft“
  2. Errichtung einer stillen Gesellschaft
  3. Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters
  4. Geschäftsführung und Genehmigungsvorbehalte
  5. Besteuerung des stillen Gesellschafters
  6. Atypisch stille Gesellschaft
  7. Auflösung der Gesellschaft
  8. Musterverträge und weitere Beratung

1. Merkmale und Definition „Stille Gesellschaft“

Eine stille Gesellschaft definiert sich gem. §§ 230 ff. HGB dadurch, dass sich ein sog. stiller Gesellschafter derartig an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt, dass er diesem eine vertraglich definierte Vermögenseinlage gewährt, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht. Im Gegenzug wird der stille Gesellschafter am zukünftigen Gewinn des Unternehmensträgers beteiligt.

Es handelt sich um eine schuldrechtlich begründete Innengesellschaft, die selbst weder rechts- noch parteifähig ist und somit auch kein eigenes Vermögen besitzt. Neben den § 230 ff. HGB gelten ergänzend die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB).

Als Unternehmensträger und Empfänger der Vermögenseinlage kommen nur Kaufleute in Betracht, also insbesondere Gewerbebetriebe in folgenden Rechtsformen:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet dagegen als Unternehmensträger aus.

Als stiller Gesellschafter kommen nicht nur natürliche Personen in Betracht, sondern grundsätzlich jeder Träger von Rechten und Pflichten, also z.B. auch ein anderes Handelsunternehmen. Der Kapitalgeber wird durch die stille Beteiligung weder zum Kaufmann noch muss er eine Haftung als Mitunternehmer befürchten.

Während sich ein Einzelunternehmer gem. § 230 HGB nicht als stiller Gesellschafter an seinem eigenen Handelsgewerbe beteiligen kann („an dem Handelsgewerbe eines anderen“), ist dies bei einem Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt durchaus möglich, wobei in diesem Falle eine GmbH & Still entsteht.

Die stille Beteiligung kann insbesondere in folgenden Formen gewährt werden (Aufzählung nicht abschließend):

  • Vermögenseinlage in Geld;
  • Abtretung einer Forderung;
  • Übertragung eines Grundstücks (notarielle Berurkundung);
  • Sonstige Sach- oder Dienstleistungen.

Eins der wesentlichen Merkmale und Vorteile der stillen Gesellschaft ist die Anonymität des Kapitalgebers, der nach außen grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt.

2. Errichtung einer stillen Gesellschaft

Die typisch stille Gesellschaft ist das Grundmodell und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • Gesellschaftsvertrag entspricht dem Regelstatut der §§ 230 bis 236 HGB. Die Leistungspflicht des stillen Gesellschafters beschränkt sich auf die Erbringung der Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht;
  • Die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters beschränken sich auf Einsichtnahme und Überprüfung des Jahresabschlusses;
  • Die Beteiligung beschränkt sich auf die Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust des Handelsgewerbes. An den stillen Reserven ist der Kapitalgeber nicht beteiligt.
  • Der Kapitalgeber erhält bei Auflösung der stillen Gesellschaft den Gegenwert seiner Vermögenseinlage zurück.

Der Vertrag zwischen dem Inhaber bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, kann also im Zweifel auch mündlich abgeschlossen werden. Zur Dokumentation und Beweissicherun ist jedoch in jedem Falle der Abschluss eines schriftlichen Vertrages empfehlenswert (für Muster und Vorlagen vgl. unter „Muster eines Gesellschaftsvertrages„). Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen erforderlich, insbesondere dann, wenn die Vermögenseinlage in Form eines Grundstücks oder einer GmbH-Beteiligung erbracht werden soll. 

Mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft verschafft sich der Kapitalgeber nicht nur eine rentable Kapitalanlage, sondern auch die Möglichkeit, je nach Erscheinungsform und Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages mehr oder weniger Einfluß auf die Geschäftsführung zu nehmen, ohne selbst die erforderlichen Qualifikationen oder persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbebetriebes zu besitzen (z.B. Gaststätte, Hotel, Meister in einem Handwerk). Auch die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitern an einem Unternehmen lässt sich mit dieser Konstruktion relativ einfach realisieren. 

3. Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

Die Vergütung des stillen Gesellschafters für die Gewährung der Vermögenseinlage erfolgt stets durch eine Beteiligung am Gewinn des Handelsgewerbes. Die Gewinnbeteiligung wird i.d.R. mit einer bestimmten Quote vertraglich festgelegt, wobei meist die Kapitalverhältnisse bei Errichtung zugrundegelegt werden.

Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann der stille Gesellschafter nur am Gewinn oder auch am Verlust des Unternehmens beteiligt werden. Ohne einen ausdrücklichen Ausschluß einer Verlustbeteiligung ist er sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmensträgers beteiligt. Allerdings ist die Verlustbeteiligung im Normalfall auf die eingezahlte Vermögenseinlage begrenzt. Eine Verlustbeteilligung führt dazu, dass sich der Wert der Vermögenseinlage mindert. Spätere Gewinne werden dann dazu verwendet, das „Einlagekonto“ bis zu seiner ursprünglichen Höhe wieder aufzufüllen.

Als Berechnungsgrundlage dient regelmäßig der handelsrechtliche oder steuerrechtliche Jahresabschluß des Unternehmensträgers.

4. Geschäftsführung und Genehmigungsvorbehalte

Auch nach Errichtung der stillen Gesellschaft ändert sich nichts an der Geschäftsführung des Unternehmens. Diese verbleibt beim Inhaber des Einzelunternehmens, bei den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern der Personengesellschaft oder beim Geschäftsführer der GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt.

Der stille Gesellschafter hat gem. § 233 HGB lediglich Kontrollrechte, die mit jenen eines Kommandisten einer Kommanditgesellschaft vergleichbar sind. Sofern vertraglich keine abweichende Regelungen getroffen werden, beschränken sich die Kontrollrechte auf die Einsichtnahme und ggf. Prüfung des Jahresabschlusses sowie aller hierfür relevanten Unterlagen. In der Praxis werden die Kontrollrechte des Kapitalgebers jedoch meist erheblich ausgeweitet.

5. Besteuerung des Kapitalgebers

Für die Besteuerung des stillen Gesellschafters ist entscheidend, ob es sich um

  • eine typische stille Gesellschaft oder um
  • eine atypisch stille Gesellschaft

handelt.

Während der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu behandeln sind, wird der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zugerechnet.

6. Atypisch stille Gesellschaft

Eine atypisch stille Gesellschaft liegt dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag vom Regelstatut der §§ 230 ff HGB abweicht. Dies ist der Fall, wenn der Kapitalgeber aufgrund vertraglicher Stimm-, Kontroll- und Mitspracherechte eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann und/oder an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswert beteiligt ist. Die Unterscheidung ist insbesondere für die steuerliche Behandlung der Gewinn- und Verlustanteile wichtig.

7. Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung einer stillen Gesellschaft erfolgt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Erreichen bzw. Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks;
  • Ablauf der Vertragslaufzeit;
  • Tod des Geschäftsinhabers;
  • Ordentliche Kündigung des Vertrages durch einen Beteiligten;
  • Insolvenz eines Vertragsbeteiligten.

Bei Auflösung muss der Unternehmensträger das Endguthaben des Kapitalgebers

  • durch Aufstellung einer Gewinnermittlungsbilanz bzw.
  • durch Aufstellung einer Vermögensbilanz

ermitteln und an diesen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausbezahlen.

8. Musterverträge zur stillen Gesellschaft

Benötigen Sie über die Erläuterungen in diesem Artikel hinaus eine individuelle Beratung oder einen individuellen Vertrag, können Sie mit dem nachfolgenden Formular Kontakt zu mir aufnehmen und darin kurz Ihre Vorstellungen und Wünsche schildern.

    Bitte Ihr Land auswählen (Pflichtfeld)

    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Betreff

    Ihre Nachricht