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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zur Kategorie der Personengesellschaften und entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, an dem mindestens zwei Personen beteiligt sind. Die OHG wird im wesentlichen durch den Grundsatz der Selbstorganschaft und in vermögensrechtlicher Hinsicht durch Bildung von Gesamthandsvermögen gekennzeichnet. 

Inhalt: 

1. Das Wesen der OHG
2. Offene Handelsgesellschaft gründen
3. Organisation der OHG
4. Besteuerung der OHG

1. Das Wesen der OHG

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist laut Handelsgesetzbuch (HGB) die Grundform der Personenhandelsgesellschaften, die in den §§ 105 ff HGB geregelt wird.

In der Praxis hat die OHG eine geringere Bedeutung als die Kommanditgesellschaft (KG) oder die GmbH & Co. KG, für die nach § 161 Abs. 2 HGB weitgehend die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Reputation der OHG als Rechtsform ist jedoch besonders hoch, da die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften (§ 128 HGB).

Die OHG ist keine juristische Person, wird dieser jedoch gem. § 124 HGB aus praktischen Gründen weitgehend gleichgestellt. Hiernach kann die Gesellschaft unter ihrem Namen Verträge abschließen, Eigentum erwerben und als Klägerin auftreten. Ebenso kann die OHG auch verklagt werden.

Die Gesellschaft entsteht gem. §§ 163, 109 HGB in der Regel bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die OHG ist also regelmäßig bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages Kaufmann und unterliegt in diesem Sinne den besonderen Vorschriften für Kaufleute.

Nur im Falle einer vermögensverwaltenden OHG bedarf es für die Entstehung der konstitutiven Wirkung einer Eintragung ins Handelsregister.

2. Offene Handelsgesellschaft gründen

Für die Gründung einer OHG ist Mindestvoraussetzung, dass sich zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zusammenschließen. Der Unternehmenszweck muss seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein.

Darüber hinaus kann eine OHG auch durch Eintritt (Aufnahme) eines (weiteren) persönlich haftenden Gesellschafters in ein bestehendes Einzelunternehmen entstehen. Gesellschafter können natürliche Personen, juristische Personen oder andere Personenhandelsgesellschaften sein:

Gesellschaftsvertrag

In der Regel erfolgt die Gründung einer OHG durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter gem. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 705 BGB zu dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes verpflichten (Muster eines Gesellschaftsvertrages für eine OHG).

Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, kann also im Zweifel auch mündlich abgeschlossen werden. Letzteres ist allerdings nicht zu empfehlen, da sich dadurch erhebliches Streitpotential ergeben kann. Ein Gesellschaftsvertrag kann sogar durch konkludentes (schlüssiges) Handeln zustande kommen, sofern ein entsprechender Rechtsbindungswille der beteiligten Personen zweifelsfrei vorliegt.

Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist ausnahmsweise dann erforderlich, wenn sich einer der Gesellschafter zu einer der folgenden Einlagenformen verpflichtet:

  • Einlage eines Grundstücks (§ 311b BGB);
  • Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt (§ 15 Abs. 4 GmbHG);
  • Einlage einer anderen Sache, für deren Übertragung eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Auch in den Fällen der Umwandlung in eine OHG aufgrund des UmwG ist die notarielle Beurkundung gem. § 6 UmwG, § 125 UmwG gesetzlich vorgeschrieben.

3. Organisation der OHG

Die Organisation der OHG wird vom Grundsatz der Selbstorganschaft der Personengesellschaften bestimmt.

Die Geschäftsführung erfolgt gem. § 114 Abs. 1 HGB durch alle Gesellschafter. Jeder Gesellschafter ist nach § 125 Abs. 1 HGB berechtigt, die Offene Handelsgesellschaft zu vertreten.

Bei Grundlagengeschäften und bei Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung ist gem. § 119 Abs. 1 HGB ein Beschluss der Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erforderlich.

In vermögensrechtlicher Hinsicht ist die OHG – wie die GbR und KG – eine Gesamthandsgemeinschaft im Sinne der §§ 717 bis 719 BGB. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Keiner der Gesellschafter hat ein Verfügungsrecht über über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen oder einen einzelnen Gegenstand, der sich im Vermögen der Gesellschaft befindet.
  • Die vermögensrechtliche Beteiligung des Gesellschafters kann nur gemeinsam mit dem umfassenden Mitgliedschaftsrecht in der Gesellschaft veräußert werden (= Abspaltungsverbot).
  • Ein einzelner Gesamthänder hat keinen Anspruch auf Teilung des Gesamthandsvermögens.

4. Besteuerung der OHG

Hinsichtlich der Besteuerung der Offenen Handelsgesellschaft gelten die allgemeinen Regeln zur Besteuerung der Personengesellschaften.

c) Ermittlung der Einkünfte

Der Gewinn der OHG ist gem. §§ 4 bis 7k EStG zu ermitteln, wobei in §§ 4 und 5 EStG folgende drei Arten der Gewinnermittlung geregelt werden:

  • Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EstG,
  • Einnahmen-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG,
  • Betriebsvermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen gem. § 5 EStG.

Personengesellschaften haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschußrechnung, das jedoch unter den Voraussetzungen von §§ 140, 141 AO entfällt.