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Das Einzelunternehmen im Überblick

Das Einzelunternehmen ist eine attraktive Rechtsform, die speziell für natürliche Personen konzipiert ist, die sich schnell und ohne immense Kosten mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbständig machen möchten. Als Einzelunternehmer oder Unternehmerin sind Sie der alleinige Träger von Rechten und Pflichten, was Ihnen maximale Kontrolle und Flexibilität in der Unternehmensführung ermöglicht. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder GmbH, bei denen Entscheidungen oft im Konsens mit anderen Gesellschaftern getroffen werden müssen, behalten Sie hier die volle Entscheidungsgewalt über alle betrieblichen Angelegenheiten.

In Deutschland stehen Solo-Gründern verschiedene Rechtsformen zur Auswahl, doch die meisten entscheiden sich für das Einzelunternehmen, da die Gründung einfach, schnell und nahezu ohne Kosten möglich ist. Weder ein Mindestkapital noch komplizierte Formalitäten stehen im Weg, was den Einstieg in die Selbständigkeit enorm erleichtert. Allerdings sollte die Entscheidung für das Einzelunternehmen nicht vorschnell getroffen werden.

Als beliebte Alternative bietet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an. Diese Rechtsformen haben den Vorteil einer Haftungsbeschränkung, was für viele junge Gründer ein wichtiger Vorteil sein kann, insbesondere in Risikobranchen. Der nachfolgende Artikel soll Ihnen dabei helfen, die spezifischen Bedürfnisse und Ziele sorgfältig abzuwägen, bevor Sie eine fundierte Entscheidung treffen.

Inhalt:

  1. Überblick über die Rechtsform des Einzelunternehmens
  2. Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens
  3. Einzelunternehmen versus GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
  4. Einzelunternehmen gründen und Gründungskosten
  5. Einzelunternehmen kaufen (Betriebsübernahme)
  6. Firma im Handelsregister eintragen (Kaufmann/Kauffrau)
  7. Geschäftsführung und Vertretung beim Einzelunternehmen
  8. Besondere Formen des Einzelunternehmens (Freiberufler, Künstler)
  9. Haftung der Inhaber des Einzelunternehmens
  10. Buchhaltung, Steuern und Jahresabschluss beim Einzelunternehmen
  11. Scheinselbständigkeit vermeiden
  12. Mitarbeiter im Einzelunternehmen
  13. Privat- und Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen
  14. Vom Einzelunternehmen zur GbR (Aufnahme eines Partners)
  15. Vom Einzelunternehmen zur GmbH (Umwandlung)
  16. Einzelunternehmen verkaufen und Veräußerungsgewinn
  17. Geschäftsaufgabe beim Einzelunternehmen
  18. Muster und Vorlagen für das Einzelunternehmen
  19. Erstberatung rund um das Einzelunternehmen
Einzelunternehmer

1. Überblick über die Rechtsform des Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen ist der Klassiker unter den Rechtsformen in Deutschland und meist die erste Wahl für Existenzgründer, die ihre Geschäftsidee alleine, schnell und günstig realisieren wollen. Diese Rechtsform ist besonders für solche Gründer attraktiv, die unkompliziert und ohne viel bürokratischen Aufwand in die Selbständigkeit starten möchten. Zudem ermöglicht das Einzelunternehmen eine direkte Kontrolle über alle Aspekte des Geschäftsbetriebs, da keine weiteren Gesellschafter beteiligt sind.

1.1. Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen ist oft die erste Wahl für Solo-Gründer, vor allem aufgrund der schnellen, günstigen und einfachen Gründung. Diese Rechtsform bietet auch hohe Flexibilität und alleinige Kontrolle über das Geschäft, verbunden mit geringen laufenden Kosten. Es eignet sich besonders für diejenigen, die ihre Geschäftsidee in der Praxis testen wollen.

Trotz seiner Vorteile bringt das Einzelunternehmen auch Nachteile mit sich. Die unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers stellt ein großes Risiko dar, da Gläubiger auf das gesamte Vermögen zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Auch die Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung und Skalierung sind begrenzt, und je nach Höhe des Gewinns ist die steuerliche Belastung gegenüber der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) höher. Ein weiterer Nachteil des Einzelunternehmens im Dienstleistungsbereich wird häufig unterschätzt: Auftraggeber bevorzugen die GmbH bei der Auftragserteilung gegenüber dem Einzelunternehmen, da das Risiko einer Scheinselbständigkeit geringer ist.

1.2. Wer kann ein Einzelunternehmen gründen?

Das Einzelunternehmen ist für natürliche Personen vorgesehen, die sich mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbständig machen möchten. Es ermöglicht den schnellen und unkomplizierten Einstieg in die Selbständigkeit, was es insbesondere für Solo-Unternehmer ohne Partner attraktiv macht.

Die Gründung des Einzelunternehmens erfordert keine formalen Rechtsakte, kein Mindestkapital und meistens auch keine Eintragung im Handelsregister. Stattdessen erfolgt die Unternehmensgründung automatisch durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die lediglich bei der zuständigen Gemeinde anzumelden ist, sofern es sich um eine erlaubnisfreie, gewerbliche Tätigkeit handelt. Bei bestimmten Branchen wie Maklertätigkeiten, Baubetrieben, Spielhallen, Hotels und Gaststätten oder dem Handel mit speziellen Waren wie Tieren und Waffen ist allerdings eine gesonderte Erlaubnis notwendig.

1.3. Einzelunternehmen im Vergleich zu anderen Rechtsformen

Das Einzelunternehmen ist eine weitverbreitete Rechtsform für Solo-Unternehmer, die sich vor allem durch ihre Einfachheit und Flexibilität auszeichnet. Im Vergleich zu anderen gängigen Rechtsformen wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gibt es einige Unterschiede, die zu beachten sind.

Das Einzelunternehmen und die GmbH unterscheiden sich vor allem in ihrer Struktur und Haftung. Während das Einzelunternehmen oft der Einstiegspunkt für junge Solo-Gründer ist, wird die GmbH häufig für größere Projekte mit mehreren Partnern gewählt. Der entscheidende Vorteil der GmbH liegt in der beschränkten Haftung. Anders als beim Einzelunternehmen, wo der Inhaber mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist die Haftung bei einer GmbH auf das Kapital der Gesellschaft begrenzt. Allerdings ist die Gründung einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro und mit höheren Gründungskosten verbunden.

Während das Einzelunternehmen für Solo-Gründer konzipiert ist, erfordert die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mindestens zwei Gesellschafter. Diese Grundform der Personengesellschaft eignet sich daher vor allem für Projekte, bei denen eine gemeinschaftliche Unternehmensführung und Risikoteilung gewünscht sind. Beide Rechtsformen haben den Nachteil der unbeschränkten Haftung, allerdings wird das Risiko auf mehrere Schultern verteilt. Die GbR ermöglicht zudem, verschiedene Talente und Fähigkeiten zu bündeln, was bei komplexeren Unternehmungen vorteilhaft sein kann.

Das Einzelunternehmen ist ideal für Einzelpersonen, die eine unkomplizierte Rechtsform mit geringen Gründungskosten suchen. Die GmbH ist wegen ihrer beschränkten Haftung für größere, kapitalintensivere Projekte besser geeignet, bringt jedoch höhere Kosten und bürokratische Hürden mit sich. Die GbR ist eine flexible Option für kleine Teams, die eine gemeinsame Geschäftsidee verwirklichen wollen, aber bereit sind, das Haftungsrisiko gemeinsam zu tragen.

Buchführung, Steuern und Jahresabschluss beim Einzelunternehmen

Einzelunternehmer unterliegen regelmäßig der Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuer erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen, künstlerischen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeit direkt beim Inhaber des Einzelunternehmens. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in der Regel durch Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagespiegel.

Im Falle einer freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. bei geringen Umsätzen und Gewinnen ist auch eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) ausreichend. Ob ein Einzelunternehmer der Gewerbesteuer unterliegt, hängt davon ab, ob es sich um

  • einen Gewerbebetrieb oder
  • eine freiberufliche, künstlerische oder landwirtschaftliche Tätigkeit

handelt. Im Rahmen der Umsatzsteuer gelten für Einzelunternehmen die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG), unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche, künstlerische oder landwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Besondere Erleichterungen gibt es für sog. Kleinunternehmer, die in der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG festgelegt sind.

2. Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen ist eine weitverbreitete Rechtsform, die sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringt. Während Solo-Gründer vor allem von einer schnellen und günstigen Gründung, hoher Flexibilität und geringen Betriebskosten profitieren, gibt es auch Nachteile und Risiken, die sorgfältig abgewogen werden müssen.

2.1. Vorteile des Einzelunternehmens: Was spricht dafür?

Das Einzelunternehmen stellt eine populäre Wahl für viele Existenzgründer dar und das aus guten Gründen. Es bietet eine Reihe von Vorteilen, die es besonders für Solo-Gründer attraktiv machen:

  • Schnelle, günstige und einfache Gründung;
  • Hohe Flexibilität und alleinige Kontrolle;
  • Geringe Kosten bei der Gründung und beim Geschäftsbetrieb.

Insgesamt bietet das Einzelunternehmen eine ideale Kombination aus schneller und einfacher Gründung, operativer Flexibilität und geringen Kosten, was es zu einer attraktiven Option für Solo-Gründer macht, die ihre Geschäftsidee in der Praxis noch testen wollen.

2.2. Nachteile des Einzelunternehmens: Was spricht dagegen?

Während das Einzelunternehmen durch seine Einfachheit und Flexibilität punktet, bringt diese Rechtsform auch eine Reihe von Nachteilen mit sich, die bei der Wahl der geeigneten Unternehmensstruktur sorgfältig bedacht werden sollten:

  • Haftung: Unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers mit gesamtem Vermögen;
  • Finanzierung und Kapitalbeschaffung: Die Möglichkeiten zur Finanzierung und Kapitalbeschaffung für Investitionen, Skalierung und Internationalisierung sind begrenzt;
  • Höhere Steuern: Je nach Gewinn des Einzelunternehmens kann die steuerliche Belastung höher sein als bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt);
  • Work-Life-Balance: Da der Einzelunternehmer alle Entscheidungen alleine trifft und das Geschäft selbst führt, kann dies zu einer höheren Belastung und einem Ungleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben führen;
  • Professionalität: Einige potenzielle Kunden und Geschäftspartner sind mit Aufträgen an Einzelunternehmen zu Recht zurückhaltend, was ein oft unterschätzter Nachteil des Einzelunternehmens sein kann;

In der Gesamtbetrachtung stellen die Nachteile des Einzelunternehmens, insbesondere die unbeschränkte Haftung und die damit verbundenen finanziellen Risiken, wichtige Aspekte dar, die gründlich abgewogen werden müssen, bevor man sich für diese Rechtsform entscheidet.

3. Einzelunternehmen versus GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Häufig stehen Existenzgründer vor der schwierigen Entscheidung zwischen dem Einzelunternehmen und der UG (haftungsbeschränkt) bzw. der GmbH. Obwohl das Einzelunternehmen auf den ersten Blick einfacher und günstiger zu gründen ist, bietet die GmbH gerade für erfolgreiche Unternehmer wesentliche Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Haftungsbeschränkung und die steuerliche Belastung.

3.1. Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft wie die UG (haftungsbeschränkt) oder die GmbH schützt das Privatvermögen des Unternehmers vor dem Zugriff der Gläubiger, ein Merkmal, das besonders für risikoreiche Geschäftsmodelle relevant ist. Im Gegensatz dazu haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen. Eine Versicherung kann zwar Schutz bieten, ist jedoch oft unvollständig und kann bei gesetzlichen Haftungsgründen völlig versagen, wenn das Risiko nicht versichert ist.

3.2. Steuerliche Vorteile der GmbH

Bei Kapitalgesellschaften gilt anders als beim Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften das Trennungsprinzip, d.h. es sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die mit Steuern belastet werden: die GmbH selbst und davon getrennt die Gesellschafter. Ferner ist die Art und Höhe der Steuern ganz wesentlich von der Verwendung des Gewinns abhängig, wobei dieser in Form des Geschäftsführergehalts ausgezahlt oder als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, aber auch als Gewinnvortrag in der GmbH verbleiben kann.

Zu den wichtigsten Steuern der GmbH auf den Gewinn gehören die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Anders als bei der Körperschaftssteuer ist die Höhe der Gewerbesteuer nicht nur von der Höhe des Gewinns abhängig, sondern auch von dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt oder Gemeinde, wo die GmbH jeweils eine Betriebsstätte unterhält.

4. Einzelunternehmen gründen und Gründungskosten

Das Einzelunternehmen ist neben der GmbH eine der klassischen Rechtsformen für Existenzgründer in Deutschland, die sich ohne weitere Geschäftspartner selbständig machen wollen. Die Gründung des Einzelunternehmens ist einfach, schnell und günstig erledigt.

Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist weder ein Mindestkapital noch eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Vielmehr entsteht das Einzelunternehmen quasi automatisch mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, sei es eine gewerbliche, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit. Voraussetzung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Einzelunternehmens ist nur, dass sie eigenverantwortlich, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.

Dennoch müssen auch Einzelunternehmer nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einige Formalien beachten, wobei die notwendigen Schritte und Maßnahmen davon abhängig sind, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit handelt.

Der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens ist alleiniger Träger von Rechten und Pflichten und haftet mit dem gesamten persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb. Dieses Vermögen wird lediglich steuerrechtlich in Privat- und Betriebsvermögen unterteilt, was in bestimmten Konstellationen dringend zu beachten ist.

4.1. Gewerbeanmeldung

In Deutschland ist für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ein Gewerbeschein erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Bei einer genehmigungsfreien Gewerbetätigkeit reicht eine Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde oder dem Gewerbeamt der Stadt.

4.2. Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt

Wer eine freiberufliche Tätigkeit selbständig ausüben will, muss dies lediglich beim örtlich zuständigen Finanzamt anmelden. Für die Anmeldung genügt ein formloses Schreiben, idealerweise verbunden mit dem Antrag auf Erteilung einer Steuernummer (sofern eine solche noch nicht vorhanden ist). Wer dringend eine Steuernummer benötigt, sollte der Anmeldung sogleich den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beifügen.

5. Einzelunternehmen kaufen (Betriebsübernahme)

Der Kauf eines bestehenden Einzelunternehmens kann eine interessante Option für Existenzgründer sein, die einen schnellen Einstieg in einen bereits etablierten Geschäftsbetrieb suchen. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass bereits ein funktionierender Geschäftsbetrieb mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern vorhanden ist. Allerdings sind damit auch einige spezifische Herausforderungen verbunden, die im Vorfeld gründlich zu prüfen sind.

Der Unternehmenskauf ist vor allem dann eine Erfolg versprechende Variante mit vielen Vorteilen, wenn die Initiative von leitenden Angestellten aus dem Unternehmen getragen wird. In diesen Fällen kennen die Käufer das Unternehmen mit all seinen Stärken und Schwächen, sodass die Chancen die Risiken überwiegen.

Der Unternehmenskauf wird meist durch einen Letter of Intent eingeleitet, in dem der Käufer sein Interesse am Erwerb des Unternehmens bekräftigt. Es folgt regelmäßig eine Due-Diligence-Prüfung mithilfe eines Rechtsanwalts und/oder Wirtschaftsprüfers, die auf eine systematische Erfassung der Stärken und Schwächen des Unternehmens gerichtet ist. Damit verbunden ist die Ermittlung der Risiken und eine fundierte Unternehmensbewertung. Können sich die Parteien über den Preis und die einzelnen Vertragsbedingungen einigen, werden diese in einem spezifischen Kaufvertrag festgehalten.

6. Firma im Handelsregister eintragen

Sogenannte Kaufleute sind berechtigt, einen vom Vor- und Familiennamen abweichenden Firmennamen zu führen. Vorbehaltlich einer Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft können sie sich für folgende Varianten der Firmierung wählen:

  1. Personenfirma, unter Verwendung des Vor- und Familiennamens des Inhabers;
  2. Sachfirma unter Verwendung des Unternehmensgegenstands;
  3. Mischform: Verwendung von Teilen des Namens des Inhabers und des Unternehmensgegenstands;
  4. Phantasiebezeichnung: eine kreative oder fiktive Bezeichnung des Unternehmens.

Einzelunternehmer werden Kaufmann oder Kauffrau, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist oder unter dem Firmennamen im Handelsregister eingetragen wird. Überschreitet der Umsatz oder Gewinn des Betriebes die in § 141 AO genannten Größenmerkmale, spricht dies für ein kaufmännisch geführtes Einzelunternehmen. Auch Umfang und Anzahl der Geschäftsvorfälle, Warenumsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder Kunden spielen eine Rolle.

Die richtige Firmierung ist ein zentraler Aspekt bei der Gründung eines Einzelunternehmens und kann weitreichende Auswirkungen auf das Image des Unternehmens und die Bildung einer Marke haben.

Ein Einzelunternehmer namens Markus Schneider könnte seinen Firmennamen als „Markus Schneider Immobilien e.K.“ oder „Schneider Immobilien e.K.“ eintragen lassen. Demgegenüber könnte der Softwareentwickler Albert Schneider sein Einzelunternehmen mit folgenden Varianten eines Firmennamen ins Handelsregister eintragen lassen: Albert Schneider e.K., Albert Schneider Software e.K. oder Softmode Schneider e.K.

In jedem Fall muss der Firmenname zur Kennzeichnung des Einzelunternehmens geeignet sein, ausreichende Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführende Angaben enthalten. Ferner muss er einen Hinweis auf die Rechtsform des Einzelunternehmens und die Eintragung ins Handelsregister enthalten, wobei hier eine Abkürzung der Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ mit „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ ausreichend ist.

7. Geschäftsführung und Vertretung beim Einzelunternehmen

Die Aufgaben der Geschäftsführung und Vertretung eines Einzelunternehmens sind direkt mit dem Inhaber oder der Inhaberin verbunden. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH, in denen diese Aufgaben von den Gesellschaftern getrennt sind, ist der Einzelunternehmer oder die Einzelunternehmerin sowohl Geschäftsführer als auch gesetzlicher Vertreter des Unternehmens.

Die Geschäftsführung umfasst im Wesentlichen die gesamte operative Steuerung des Unternehmens. Dazu gehören Entscheidungen über Personal, Beschaffung, Vertrieb und Marketing sowie die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Da es keine Trennung zwischen Eigentum und Geschäftsführung gibt, hat der Inhaber des Einzelunternehmens alleinige Kontrolle und damit auch alleinige Verantwortung.

In Bezug auf die Vertretung ist der Inhaber des Einzelunternehmens allein berechtigt, Verträge abzuschließen, Zahlungen zu tätigen oder zu empfangen und generell alle rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen. Diese weitreichenden Befugnisse sind einerseits vorteilhaft, stellen aber auch ein typisches Risiko des Einzelunternehmens dar. Einerseits ermöglichen sie eine hohe Flexibilität und schnelle Entscheidungsfindung, andererseits ist der Inhaber persönlich haftbar für alle Geschäftsaktivitäten, einschließlich aller finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Schuldrechtliche Verträge zwischen dem Einzelunternehmen und dem Inhaber sind nicht erforderlich und auch nicht möglich. Dies hängt auch damit zusammen, dass eine rechtliche Verselbstständigung des Einzelunternehmens wie bei einer GmbH nicht gegeben ist. Hieraus folgt, dass sich der Einzelunternehmer in seinem eigenen Unternehmen nicht beschäftigen und folglich auch kein Gehalt beziehen kann.

Gleichwohl hat auch der Einzelunternehmer die Möglichkeit, Prokura zu erteilen. Ein Prokurist ist ein Angestellter, dem umfangreiche Handlungsvollmachten gewährt werden. Dies kann nützlich sein, wenn der Inhaber nicht immer persönlich verfügbar ist oder wenn das Geschäft so gewachsen ist, dass eine Entlastung der Geschäftsführung notwendig wird.

8. Besondere Formen des Einzelunternehmens (Freiberufler, Künstler)

Einzelunternehmen existieren in verschiedenen Ausprägungen und können je nach Tätigkeit besondere Charakteristika aufweisen. Besondere Formen von Einzelunternehmen sind insbesondere die Freiberufler und Künstler, die in Deutschland besondere Privilegien genießen.

Freiberufler sind Einzelunternehmer, die in einem Katalogberuf oder einem ähnlich anerkannten Beruf tätig sind, wie er im § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführt ist. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Anwälte, Ingenieure und Architekten. Da sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind sie nicht gewerbesteuerpflichtig und genießen im Rahmen der Buchführung und des Steuerrechts einige Erleichterungen. Zudem sind sie nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Es genügt eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt. Ihre Tätigkeit zeichnet sich häufig durch hohe Fachkompetenz und eine persönliche Verantwortung für die erbrachte Leistung aus.

Künstler wiederum stellen eine weitere besondere Form des Einzelunternehmens dar. Ähnlich wie Freiberufler sind auch Künstler nicht gewerblich tätig und von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Für Künstler gelten spezielle sozialversicherungsrechtliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Künstlersozialkasse und die damit verbundene Künstlersozialversicherung.

9. Haftung der Inhaber des Einzelunternehmens

Die persönliche Haftung ist ein zentraler Aspekt für jeden, der ein Einzelunternehmen führt. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, haftet der Inhaber eines Einzelunternehmens grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Dieses Haftungsrisiko kann existenzbedrohend sein und erfordert daher besondere Aufmerksamkeit. Vertragliche Regelungen und entsprechende Versicherungen können das Risiko zwar begrenzen oder minimieren, bieten aber keinen vollständigen Schutz.

Grundsätzlich haften selbständige Unternehmer mit ihrem gesamten Vermögen für die Erfüllung eines Vertrages oder für Schäden, die durch den Geschäftsbetrieb verursacht werden. Einzelunternehmer haben diesbezüglich nur die Möglichkeit, ihre Haftung durch eine vertragliche Regelung zu begrenzen und/oder das Risiko durch eine Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen zu minimieren. 

9.1. Vertragliche Haftungsbeschränkung

Bei der vertraglichen Haftungsbeschränkung ist zu unterscheiden zwischen einer individuellen Vereinbarung mit einem Vertragspartner oder dem Einsatz allgemeiner Geschäftsbedingungen.

In der Praxis können Unternehmen individuelle Vereinbarungen mit Geschäftspartnern treffen, um die Haftung explizit einzuschränken oder auszuschließen. Hierbei ist jedoch rechtliche Sorgfalt geboten, da eine zu weitgehende Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig sein kann. Bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist darauf zu achten, dass diese transparent und verständlich formuliert sind. AGB, die Haftungsklauseln enthalten, müssen zudem der Inhaltskontrolle standhalten und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Es empfiehlt sich, solche Klauseln von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

9.2. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Mit dem Beginn einer gewerblichen Tätigkeit wird in der Regel eine Gefahrenstelle eröffnet, für deren Sicherung die Inhaber in allen Belangen und Richtungen verantwortlich sind. Sie müssen insbesondere die folgenden Dinge beachten:

  • Feststellung und Analyse der Gefahrensituationen, die sich aus dem Betrieb ergeben;
  • Sorgfältige Auswahl, ordnungsgemäße Anleitung und regelmäßige Überwachung bzw. Kontrolle der Mitarbeiter.

In jedem Fall tragen Einzelunternehmer stets die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Diesbezüglich müssen alle „nach dem gesunden Menschenverstand“ notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um eine Schädigung fremder Rechtsgüter (insbesondere Eigentum, Gesundheit oder Leben) zu verhindern.

Zu den Klassikern gehören folgende Gefahrenstellen:

  • Parkplatz vor dem Betrieb, der nicht von Schnee oder Eis befreit ist;
  • Baustelle, die nicht ausreichend gesichert ist;
  • Eingangsbereich zu einem Geschäft oder Restaurant.

Vor dem Auge eines Richters ist kaum jemand in der Lage, einen Betrieb so einzurichten, dass er zu jeder Zeit und an jedem Ort sämtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gerecht wird. Geschieht ein Unfall infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet zunächst primär der Inhaber für den eingetretenen Schaden.

9.3. Betriebshaftpflichtversicherung für deliktisches Handeln

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist für Einzelunternehmer eine unverzichtbare Absicherung gegen Risiken, die sich einem deliktischen Handeln ergeben können. Diese spezielle Haftpflichtversicherung deckt in der Regel sowohl Personen- als auch Sachschäden ab, die durch das Unternehmen oder seine Mitarbeiter verursacht werden könnten. Die Deckungssummen sollten dabei sorgfältig ausgewählt und an die Risiken des jeweiligen Gewerbes angepasst sein. Bei schwerwiegenden deliktischen Handlungen, wie etwa grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann jedoch der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder komplett entfallen. Deshalb ist es ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und sich juristisch beraten zu lassen. 

10. Buchführung, Steuern und Jahresabschluss

Buchführung, Steuern und Jahresabschluss sind elementare Aspekte der Unternehmensführung, mit denen sich jeder Einzelunternehmer auseinandersetzen muss. Die ordnungsgemäße Buchführung erfüllt nicht nur gesetzliche Vorgaben (Compliance), sondern fungiert auch als wichtige Datengrundlage für unternehmerische Entscheidungen. Auf der Basis der Zahlen aus der Buchführung können Sie als Einzelunternehmer Trends identifizieren, Budgets planen und Ihre Liquidität managen. Die Steuern auf den Umsatz und den Gewinn aus dem Einzelunternehmen definieren, was dem Inhaber des Einzelunternehmens als verfügbares Einkommen übrig bleibt. Der Jahresabschluss wiederum dient nicht nur der Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt, sondern auch als Ausgangspunkt für die strategische Planung der nächsten Geschäftsjahre.

10.1. Gesetzliche Vorgaben

In Deutschland sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) verschiedene Arten der Gewinnermittlung vor, wobei Kaufleute nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich der Buchführungspflicht unterliegen und ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (Bilanz) gem. § 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln müssen.

Daneben gibt es die vereinfachte Art der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG, bei der nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Kalenderjahr gegenübergestellt werden, um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Diese Art der Gewinnermittlung steht den folgenden Personengruppen zur Verfügung:

  1. Einzelkaufleute, deren Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG und Gewinn bestimmte in § 141 AO definierte Grenzen nicht überschreiten;
  2. Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte;
  3. andere Selbständige, die eine Tätigkeit ausüben, die einer freiberuflichen Tätigkeit ähnlich ist.
  4. Land- und Forstwirte, deren Jahresumsatz, Gewinn und Wirtschaftswert bestimmte in § 141 AO definierte Grenzen nicht überschreiten;
  5. Gemeinnützige Vereine, deren Einnahmen nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr betragen.  

Selbständige Freiberufler genießen unabhängig von ihrem Umsatz oder Gewinn die Vorteile der vereinfachten Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Hierbei handelt es sich um eine jährliche Aufgabe, da die Anlage EÜR eine der wichtigsten Grundlagen für die Einkommensteuererklärung darstellt.

Im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind dagegen regelmäßig buchführungspflichtig und müssen ihren Jahresabschluss immer in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang erstellen. Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es diesbezüglich gewisse Erleichterungen.

10.1. Buchführung beim Einzelunternehmen

Die Buchführung beim Einzelunternehmen ist ein integraler Bestandteil der Unternehmensführung, der eine doppelte Funktion erfüllt. Einerseits dient die Buchführung der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen. Andererseits stellt sie ein entscheidendes Instrument für die interne Unternehmenssteuerung dar. Durch systematische Erfassung aller Geschäftsvorfälle wird der Einzelunternehmer in die Lage versetzt, die Vermögens- und Ertragslage seines Unternehmens jederzeit zu beurteilen und bei Bedarf steuernd einzugreifen.

Wichtig zu beachten sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), die u.a. die Vollständigkeit, Richtigkeit und zeitnahe Verbuchung aller Geschäftsvorfälle fordern. Moderne Buchführungssoftware kann den Prozess erheblich erleichtern und sogar automatisieren, jedoch ersetzt sie nicht das grundlegende Verständnis für buchhalterische Abläufe, das jeder Einzelunternehmer haben sollte.

10.2. Die Steuern der Einzelunternehmer

Die Besteuerung eines Einzelunternehmens in Deutschland ist ein komplexes Gebiet, das sich auf drei Steuerarten konzentriert: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Während die Einkommensteuer auf sämtliche Einkünfte des Unternehmers anfällt, ist die Gewerbesteuer eine Steuer, die nur auf den Gewerbeertrag einer gewerblichen Tätigkeit zu zahlen ist und auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die

Bezüglich der Einkommensteuer ist der Einzelunternehmer selbst Steuersubjekt, d.h. die Besteuerung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, aus der freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit erfolgt direkt beim Inhaber des Einzelunternehmens. Die Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn aus dem Einzelunternehmen nebst allen anderen steuerpflichtigen Einkünften, z.B. solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Ob ein Einzelunternehmer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, hängt zunächst davon ab, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Freiberufler, Künstler und Landwirte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Im Rahmen der Umsatzsteuer gelten die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit handelt. Besondere Regelungen gelten für Kleinunternehmer.

10.3. Der Jahresabschluss beim Einzelunternehmen

Kaufleute unterliegen nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich der gesetzlichen Buchführungspflicht und müssen ihren Gewinn somit durch einen Vermögensvergleich (Bilanz) gem. § 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln. Diese aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) abgeleitete Buchführungspflicht gilt gem. § 140 AO auch für das Steuerrecht (abgeleitete Buchführungspflicht). Allerdings ist in § 241a HGB bestimmt, dass Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit sind, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die dort genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

Eine ähnliche gesetzliche Buchführungspflicht (originär für das Steuerrecht) findet man in § 141 Abs. 1 AO. Dort sind für gewerbliche Unternehmer vergleichbare Schwellenwerte definiert, deren Überschreiten zu der Verpflichtung führt, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Bleiben Gesamtumsatz und Gewinn unter diesen Grenzen, ist die Gewinnermittlung durch vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung ausreichend.

Besteht nach diesen Vorschriften keine Ausnahme von der gesetzlichen Buchführungspflicht, müssen gewerbliche Unternehmer zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss machen, bestehend aus einer Bilanz (Übersicht von Vermögen und Schulden), einer Gewinn- und Verlustrechnung (Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen) sowie einem Anlagenspiegel (Verzeichnis und Entwicklung des Anlagevermögens).

11. Scheinselbständigkeit vermeiden

Das Einzelunternehmen ist die Rechtsform einer einzelnen natürlichen Person, die im Rahmen einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbständig tätig ist und alleine Träger von Rechten und Pflichten wird. Voraussetzung hierfür ist die eigenverantwortliche, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgte unternehmerische Tätigkeit, die insbesondere beim Einzelunternehmer mit nur einem Auftraggeber oft fraglich ist (Scheinselbständigkeit).

Insbesondere beim Einzelunternehmer mit nur einem Auftraggeber und ohne eigene Mitarbeiter besteht die Gefahr, dass eine selbständige Tätigkeit nicht gegeben ist.

Man spricht dann von einer Scheinselbständigkeit. Um eine solche Annahme zu vermeiden, muss im Einzelnen gewährleistet sein, dass der Einzelunternehmer als Auftragnehmer nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert wird und in folgenden Dingen frei entscheiden kann:

  • Arbeitsort und Arbeitszeit;
  • Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit.

Diese Kriterien dürfen in dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keinesfalls eingeschränkt werden, unabhängig davon, welche Bezeichnung die Parteien für den Vertrag wählen.

12. Mitarbeiter im Einzelunternehmen

Die Mitarbeiter in einem Einzelunternehmen spielen eine Schlüsselrolle für den Erfolg des Geschäfts. Im Gegensatz zu größeren Organisationen, in denen Funktionen und Verantwortlichkeiten häufig spezialisiert sind, müssen Mitarbeiter in einem Einzelunternehmen oft flexibel und vielseitig sein. Hier liegt es am Inhaber, ein gut eingespieltes Team zu formieren, das nicht nur die fachlichen Anforderungen erfüllt, sondern auch die Unternehmenskultur positiv prägt.

In Sachen Arbeitsrecht gelten für Einzelunternehmen die gleichen Bestimmungen wie für andere Unternehmensformen. Dies umfasst Themen wie Kündigungsschutz, Mindestlohn und Arbeitszeiten. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, etwa in Bezug auf die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sind von einem Einzelunternehmen in gleicher Weise zu erfüllen.

Ein Einzelunternehmer benötigt zur Beschäftigung von Mitarbeitern eine Betriebsnummer, die entweder durch das Unternehmen selbst oder von einer vertretungsberechtigten Person zu beantragen ist. Die Erteilung der Betriebsnummer erfolgt seit dem 01.01.2008 bundesweit durch den Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit. Für den Antrag steht ein Formular-Download zur Verfügung. Antrag und Vergabe erfolgen inzwischen komplett online.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter. Durch gezielte Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen können nicht nur die Mitarbeiter selbst, sondern auch das Unternehmen als Ganzes wachsen und sich im Markt besser positionieren.

13. Privat- und Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen

Die Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen ist für Einzelunternehmer von zentraler Bedeutung, insbesondere bei der betrieblichen Nutzung von Immobilien. Soweit es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmers zuzuordnen sind, werden diese über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es diesbezüglich Sondervorschriften.

Das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers enthält alle Vermögensgegenstände, die überwiegend oder ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen im Unternehmen eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem Maschinen, Büroausstattung oder Firmenfahrzeuge.

Das Privatvermögen hingegen enthält alle Vermögenswerte, die nicht unmittelbar dem Betrieb dienen, wie Guthaben auf privaten Bankkonten sowie ausschließlich privat genutzte Gegenstände. Eine Immobilie ist dem Privatvermögen zuzuordnen, soweit diese eigenen Wohnzwecken dient, im Rahmen einer nicht selbständigen Arbeit als häusliches Arbeitszimmer genutzt oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG an Dritte überlassen wird. Hiervon ausgenommen ist die Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung.

Soweit die Nutzung einer Immobilie zu eigenbetrieblichen Zwecken im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder einer selbständigen Arbeit erfolgt, ist diese regelmäßig ganz oder teilweise dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um notwendiges Betriebsvermögen, unabhängig davon, ob die Immobilie ganz oder teilweise im Anlagevermögen ausgewiesen ist.

Häufig liegt eine gemischte Nutzung einer Immobilie vor, d.h. diese dient sowohl eigenbetrieblichen Zwecken als auch eigenen oder fremden Wohnzwecken oder gar fremdbetrieblichen Zwecken. In diesem Fall ist das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Jeder dieser unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ist ein gesondertes Wirtschaftsgut, das wiederum aufgrund der jeweiligen Nutzungsart dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Eine Immobilie kann somit in bis zu vier Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, soweit das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.

14. Vom Einzelunternehmen zur GbR (Aufnahme eines Partners)

Der Schritt von einem Einzelunternehmen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) markiert einen bedeutenden Meilenstein in der Entwicklung des Unternehmens. Durch die Aufnahme eines oder mehrerer Partner ändert sich nicht nur die Rechtsform, sondern oft auch die Unternehmensdynamik.

Bevor diese Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft vollzogen wird, sollten alle Aspekte sorgfältig geprüft werden. Hierzu gehört die genaue Festlegung der Anteile, der Zuständigkeiten und der Gewinn- und Verlustverteilung, idealerweise in einem Gesellschaftsvertrag. Auch steuerliche Aspekte und Fragen der Haftung müssen geklärt werden.

Eine gründliche rechtliche Beratung ist in diesem Kontext unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden und den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten. Die Umwandlung erfordert auch eine Anpassung der Geschäftsunterlagen und des Impressums, falls eine Website oder ein Online-Shop besteht.

15. Umwandlung vom Einzelunternehmen zur GmbH

Die Umwandlung oder Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH ist auf verschiedenen Wegen zu realisieren. Manche Varianten werden durch das Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt, andere durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

Es ist zu unterscheiden zwischen der Ausgliederung eines Einzelunternehmens gem. Umwandlungsgesetz (UmwG) und der Einbringung eines Einzelunternehmens, die beide zur Neugründung einer GmbH oder zur Aufnahme in eine bestehende GmbH möglich sind.

Jede Alternative hat ihre Vorteile und Nachteile, die im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Für die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH spricht insbesondere die partielle Gesamtrechtsnachfolge, die vor allem bei der Übertragung einer Vielzahl von Verträgen auf die übernehmende GmbH von Vorteil ist. Demgegenüber ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH in der Regel mit weniger bürokratischen Hürden verbunden, sodass sich diese Variante einfacher, schneller und günstiger realisieren lässt.

Die Kriterien für die Entscheidung zwischen der Ausgliederung und der Einbringung sind vielfältig und für den Laien kaum überschaubar. Eine Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH sollte daher nicht ohne fachmännische Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

16. Einzelunternehmen verkaufen

Ein Unternehmensverkauf ist für den Unternehmer regelmäßig ein emotionaler und bedeutender Akt, da das Ergebnis eines Lebenswerks verkauft wird und damit ein wichtiger Lebensabschnitt endet. Ein solcher Prozess ist komplex und stellt hohe Anforderungen an den Verkäufer. Neben den unerlässlichen Kenntnissen im Steuer- und Gesellschaftsrecht sind auch Fertigkeiten in anderen Rechtsgebieten und im Verhandeln erforderlich, insbesondere wenn es um die kritische Unternehmensbewertung und Preisfindung geht. Der Verkaufsprozess selbst durchläuft verschiedene Phasen, beginnend mit einem Letter of Intent und der darauffolgenden Due Diligence durch den potenziellen Käufer.

17. Geschäftsaufgabe beim Einzelunternehmen

Die Geschäftsaufgabe eines Einzelunternehmers ist ein einschneidender Schritt, der mit verschiedenen administrativen, finanziellen und steuerlichen Herausforderungen einhergeht. Bei der Beendigung der geschäftlichen Tätigkeit müssen Unternehmer zahlreiche Aspekte berücksichtigen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und finanzielle Verluste zu vermeiden.

Ein besonderer Aspekt der Geschäftsaufgabe ist die Liquidation oder Überführung des Betriebsvermögens ins Privatvermögen, was im Steuerrecht als Entnahme bezeichnet wird. Aus den Verkaufserlösen sind die verbleibenden Verbindlichkeiten zu befriedigen. Diese Vorgänge sind im Hinblick auf ihre steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu planen.

Des Weiteren müssen formale Schritte, wie die Kündigung bestehender Verträge sowie die Abmeldung beim Gewerbeamt und anderen behördlichen Stellen, vorgenommen werden.

18. Muster und Vorlagen für das Einzelunternehmen

Muster, Vorlagen und Checklisten spielen eine entscheidende Rolle für Unternehmer, insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten. Sie dienen für eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen und helfen, rechtliche Risiken zu minimieren. Auch ein Einzelunternehmer muss zahlreiche Briefe, Verträge oder andere Urkunden erstellen, vom Businessplan über Arbeitsverträge bis hin zur Abmahnung oder Kündigung eines Vertrages. Professionelle Checklisten, Muster und Vorlagen erleichtern diesen Prozess erheblich, da sie eine bewährte Struktur bieten und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Plattformen wie formblitz.de bieten Unternehmen eine breite Palette von Formularen, Mustern und Vorlagen für nahezu alle rechtlichen Szenarien. Ein zusätzlicher Vorteil ist die fortlaufende Aktualisierung der Dokumente durch spezialisierte Juristen. Rechtliche Änderungen, die Auswirkungen auf Verträge und Vereinbarungen haben könnten, werden so zeitnah eingearbeitet.

Die Verwendung von Checklisten, Mustern und Vorlagen spart nicht nur Zeit, sondern gibt dem Unternehmer auch Sicherheit. Es ist einfacher, ein bereits strukturiertes und rechtlich geprüftes Dokument zu individualisieren, als ein neues Dokument von Grund auf zu erstellen.

19. Erstberatung rund um das Einzelunternehmen

Mein Artikel zum Einzelunternehmen bietet zwar eine gute Grundlage, kann jedoch nicht alle individuellen Aspekte eines Einzelunternehmens abdecken. Haben Sie spezifische Fragen zum Einzelunternehmen oder stehen Sie vor Entscheidungen wie der Wahl der passenden Rechtsform oder einer möglichen Umwandlung Ihres Unternehmens? Dann könnte Ihnen eine individuelle Beratung weiterhelfen.

Mit dem folgenden Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mir bequem und unverbindlich Ihre Fragen und Bedürfnisse zu skizzieren. Wenn ich Sie mit meiner Expertise effektiv unterstützen kann, vereinbaren wir zunächst einen Termin für eine Erstberatung, um Ihre Fragen zu klären. Anschließend können Sie eine fundierte Entscheidung treffen, wie Sie weiter vorgehen möchten.

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    Umfassend überarbeitet am 07.10.2023