Das Einzelunternehmen ist die passende Rechtsform für natürliche Personen als Solo-Gründer, um sich mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbständig zu machen. Träger von Rechten und Pflichten wird der Inhaber als Einzelunternehmer oder als Einzelunternehmerin. Die Inhaber entscheiden über alle betrieblichen Angelegenheiten alleine, ohne sich vorher mit anderen Partnern absprechen zu müssen.
Wer sich in Deutschland alleine selbständig machen will, kann zwischen mehreren Rechtsformen auswählen. In den meisten Fällen fällt die erste Wahl auf das Einzelunternehmen, da es einfach, schnell und günstig zu gründen ist. Eine beliebte Alternative ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Solo-Existenzgründer in den Rechtsformen der GmbH und UG haftungsbeschänkt zur Verfügung stehen. Die Rechtsformwahl zwischen Einzelunternehmen und Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für junge Gründer nicht immer einfach.
Inhalt:
- Kompakter Überblick über das Einzelunternehmen
- Einzelunternehmen gründen
- Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens
- Scheinselbständigkeit vermeiden
- Geschäftsführung und Vertretung
- Kaufmann oder Kauffrau
- Freiberufler und Künstler
- Unbeschränkte Haftung der Einzelunternehmer
- Besteuerung des Einzelunternehmers

1. Kompakter Überblick über das Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist der Klassiker unter den Rechtsformen in Deutschland und meist die erste Wahl für Existenzgründer, die ihre Geschäftsidee alleine (also ohne weitere Geschäftspartner) realisieren wollen.
Vorteile: Was spricht für das Einzelunternehmen?
- Schnelle, günstige und einfache Gründung,
- flexible Handhabung und
- geringe Kosten.
- volle Haftung des Einzelunternehmers mit seinem gesamten Vermögen.
Nachteile: Was spricht gegen das Einzelunternehmen?
- Unbeschränkte Haftung des Einzelunternehmers mit gesamtem Vermögen
Damit liegen die wesentlichen Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens schon klar auf der Hand.
Das Einzelunternehmen ist die Rechtsform einer einzelnen natürlichen Person, die im Rahmen einer gewerblichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbständig tätig ist und alleine Träger von Rechten und Pflichten wird. Voraussetzung hierfür ist die eigenverantwortliche, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgte unternehmerische Tätigkeit, die insbesondere beim Einzelunternehmer mit nur einem Auftraggeber oft fraglich ist (Scheinselbständigkeit).
Kaufleute
Ein gewerblicher Einzelunternehmer ist Kaufmann oder Kauffrau, wenn er/sie im Handelsregister unter einer Firma eingetragen ist oder wenn das Einzelunternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Anhaltspunkte hierfür sind insbesondere Umsatz und Gewinn des Einzelunternehmens. Überschreiten diese die Kriterien in § 141 AO, spricht dies für ein kaufmännisch geführtes Einzelunternehmen. Daneben spielen auch Umfang und Anzahl der Geschäftsvorfälle, Warenumsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder Kunden eine Rolle.
Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens
Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens wurden bereits umrissen. Gegenüber der GmbH zeichnet sich das Einzelunternehmen vor allem durch eine schnelle, günstige und einfache Gründung, flexibles Handling und geringe Kosten im Betrieb aus. Der entscheidende Nachteil des Einzelunternehmens besteht jedoch darin, dass die Haftung der Inhaber nur vertraglich beschränkt werden kann und spezifische Unternehmensrisiken somit durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzusichern sind. Einzelunternehmer haften für Verbindlichkeiten aus dem Betrieb immer mit ihrem gesamten Vermögen, das für steuerrechtliche Zwecke in Privat- und Betriebsvermögen unterteilt wird.
Einzelunternehmen gründen
Für die Gründung des Einzelunternehmens ist weder ein formeller Rechtsakt noch ein Mindestkapital oder eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Das Einzelunternehmen gründet man vielmehr automatisch mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, die im Falle einer erlaubnisfreien, gewerblichen Tätigkeit nur bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzumelden ist. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist jedoch eine besondere Erlaubnis zur Ausübung erforderlich. In der Praxis am häufigsten sind die gewerblichen Tätigkeiten als Makler, Bauträger, Baubetreuer, Betrieb einer Spielhalle, Hotel und Gaststätte, Bewachungsunternehmen, Handel mit Tieren oder Waffen, Betrieb von Tanzlokalen und Discos.
Firmierung des Einzelunternehmens
Hinsichtlich der Firmierung des Einzelunternehmens können im Handelsregister eingetragene Unternehmer – vorbehaltlich einer Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft – wie folgt wählen:
- Personenfirma unter dem Vor- und Familiennamen;
- Sachfirma unter Verwendung des Unternehmensgegenstands;
- Phantasiebezeichnung
Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, ist in den Geschäftspapieren ein Hinweis auf die Rechtsform und die Eintragung ins Handelsregister erforderlich, wobei hier Abkürzungen wie „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ ausreichend sind. Der Existenzgründer Markus Schneider könnte sein Einzelunternehmen demnach unter folgenden Firmennamen (Firmierung) führen:
- Markus Schneider Immobilen e.K. oder
- Schneider Immobilien e.K.
Bei Einzelunternehmern, die einen in § 18 EStG genannten Katalogberuf, einen anerkannten ähnlichen Beruf oder eine künstlerische Tätigkeit ausüben, handelt es sich um sog. Freiberufler, die im Rahmen der Buchführung und des Steuerrechts einige Erleichterungen in Anspruch nehmen.
Der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens ist gleichzeitig Geschäftsführer(in) und vertritt das Einzelunternehmen nach außen. Schuldrechtliche Verträge zwischen Inhaber/in und Einzelunternehmen sind nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Besteuerung der Einzelunternehmer
Einzelunternehmer unterliegen regelmäßig der Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuer erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen, künstlerischen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeit direkt beim Inhaber des Einzelunternehmens. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in der Regel durch Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Im Falle einer freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. bei geringen Umsätzen und Gewinnen ist gem. § 4 Abs. 3 EStG auch eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (= Anlage EÜR) ausreichend. Ob ein Einzelunternehmer der Gewerbesteuer unterliegt, hängt davon ab, ob es sich um
- einen Gewerbebetrieb oder
- eine freiberufliche, künstlerische oder landwirtschaftliche Tätigkeit
handelt. Im Rahmen der Umsatzsteuer gelten für Einzelunternehmen die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG), unabängig davon, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche, künstlerische oder landwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Besondere Regelungen gelten nur für sog. Kleinunternehmer.
2. Einzelunternehmen gründen
Das Einzelunternehmen ist neben der GmbH eine der klassischen Rechtsformen für Existenzgründer in Deutschland, die sich ohne weitere Geschäftspartner selbständig machen wollen. Die Gründung des Einzelunternehmens ist am einfachsten, schnellsten und günstigsten.
Einzelunternehmer/in kann jede natürliche Person werden, die sich mit einer gewerblichen, freiberuflichen, künstlerischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbständig macht. Voraussetzung einer selbständigen Tätigkeit ist, dass sie eigenverantwortlich, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.
Träger von Rechten und Pflichten wird der alleine der Inhaber bzw. die Inhaberin des Einzelunternehmens. Allerdings haften diese mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens, das nur für steuerrechtliche Zwecke in Privat- und Betriebsvermögen unterteilt wird.
Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist weder ein Mindestkapital noch eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Vielmehr entsteht das Einzelunternehmen automatisch mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Dennoch müssen auch Einzelunternehmer nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einige Formalien beachten. Die notwendigen Schritte sind davon abhängig, ob es es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit handelt.
Gewerbeanmeldung
Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit bedarf es in Deutschland trotz Gewerbefreiheit eines Gewerbescheins, sowohl im Falle einer erlaubnisfreien als auch im Falle einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit. Im Falle einer erlaubnisfreien Gewerbetätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde oder beim Gewerbeamt der Stadt ausreichend.
Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt
Wer eine freiberufliche Tätigkeit selbständig ausüben will, muss dies lediglich beim örtlich zuständigen Finanzamt anmelden. Für die Anmeldung genügt ein formloses Schreiben, idealerweise verbunden mit dem Antrag auf Erteilung einer Steuernummer (sofern eine solche noch nicht vorhanden ist). Wer dringend eine Steuernummer benötigt, sollte der Anmeldung sogleich den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beifügen.
3. Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens
Das Einzelunternehmen ist die klassische Rechtsform für Solo-Existenzgründer, die sich ohne weitere Partner selbständig machen wollen.
Gegenüber der GmbH zeichnet sich das Einzelunternehmen vor allem durch folgende Vorteile aus:
- Geringe Gründungskosten;
- Einfaches Handling;
- Flexible Gestaltung der Finanzen.
Der entscheidende Nachteil des Einzelunternehmens besteht jedoch darin, dass die Haftung nur vertraglich beschränkt werden kann und spezifische Unternehmensrisiken durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzusichern sind. Da nicht alle unternehmerischen Risiken durch entsprechende Versicherungen abgedeckt werden können, reift bei vielen Einzelunternehmern früher oder später der Wunsch, das Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln.
4. Scheinselbständigkeit vermeiden
Insbesondere beim Einzelunternehmer mit nur einem Auftraggeber und ohne eigene Mitarbeiter besteht die Gefahr, dass eine selbständige Tätigkeit nicht gegeben ist.
Man spricht dann von einer Scheinselbständigkeit. Um eine solche Annahme zu vermeiden, muss im Einzelnen gewährleistet sein, dass der Einzelunternehmer als Auftragnehmer nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert wird und in folgenden Dingen frei entscheiden kann:
- Arbeitsort und Arbeitszeit;
- Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit.
Diese Kriterien dürfen in dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keinesfalls eingeschränkt werden, unabhängig davon, welche Bezeichnung die Parteien für den Vertrag wählen.
5. Geschäftsführung und Vertretung
Geschäftsführer des Einzelunternehmens ist der Inhaber selbst und zwar alleine und eigenverantwortlich. Gleiches gilt für die Vertretung des Einzelunternehmens nach außen.
Schuldrechtliche Verträge zwischen dem Einzelunternehmen und dem Inhaber sind daher nicht erforderlich und auch nicht möglich. Dies hängt auch damit zusammen, dass eine rechtliche Verselbständigung des Einzelunternehmens wie bei einer GmbH nicht gegeben ist. Hieraus folgt, dass sich der Einzelunternehmer in seinem eigenen Unternehmen nicht beschäftigen und somit auch kein Gehalt bezahlen kann.
6. Kaufmann oder Kauffrau
Einzelunternehmer werden Kaufmann oder Kauffrau, wenn
- er/sie einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt oder
- unter seinem/ihrem Firmennamen im Handelsregister eingetragen wird.
Überschreitet der Betrieb beim Umsatz oder Gewinn die in § 141 AO genannten Größenmerkmale, spricht dies für ein kaufmännisch geführtes Einzelunternehmen. Auch Umfang und Anzahl der Geschäftsvorfälle, Warenumsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder Kunden spielen eine Rolle.
Als Kaufmann oder Kauffrau sind Einzelunternehmer berechtigt, einen vom Vor- und Familiennamen abweichenden Firmennamen zu führen. Vorbehaltlich einer Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft können sie sich für folgende Varianten der Firmierung wählen:
- Personenfirma unter dem Vor- und Familiennamen;
- Sachfirma unter Verwendung des Unternehmensgegenstands;
- Reine Phantasiebezeichnung.
Der Firmenname muss jedoch zur Kennzeichnung des Einzelunternehmens geeignet sein, ausreichende Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführende Angaben enthalten. Ferner muss er einen Hinweis auf die Rechtsform des Einzelunternehmens und die Eintragung ins Handelsregister enthalten, wobei hier eine Abkürzung der Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ mit „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ ausreichend ist.
Als Beispiel könnte der Softwareentwickler Albert Schneider sein Einzelunternehmen mit folgendem Firmennamen gründen und ins Handelsregister eintragen lassen:
- Albert Schneider e.K.
- Softmode e.K.
- Softmode Schneider e.K.
- Albert Schneider Software e.K.
Sehr oft starten Einzelunternehmer mit einem Kleingewerbebetrieb – nicht zu verwechseln mit dem umsatzsteuerrechtlichen Begriff Kleinunternehmer – und wachsen im Laufe der Jahre in ein kaufmännisches Unternehmen hinein.
7. Freiberufler und Künstler
Freiberufler ist, wer einen in § 18 EStG genannten Katalogberuf oder anerkannten ähnlichen Beruf ausübt.
8. Unbeschränkte Haftung der Einzelunternehmer
Grundsätzlich haften selbständige Unternehmermit ihrem gesamten Vermögen für die Erfüllung eines Vertrages oder für Schäden, die durch den Betrieb verursacht werden. Einzelunternehmer haben diesbezüglich nur die Möglichkeit, ihre Haftung durch eine vertragliche Regelung zu begrenzen und/oder das Risiko durch eine Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen zu minimieren.
Vertragliche Haftungsbeschränkung
Bei der vertraglichen Haftungsbeschränkung ist zu unterscheiden zwischen einer individuellen Vereinbarung mit einem Vertragspartner oder dem Einsatz allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Betriebshaftpflichtversicherung für deliktisches Handeln
Beides schützt den Inhaber allerdings nicht davor, dass im Rahmen der selbständigen Tätigkeit ein Schaden aus einer deliktischen Handlung verursacht wird. Diesbezüglich kann sich der Einzelunternehmer vor der unbegrenzten Haftung nur durch eine Betriebshaftpflichtversicherung schützen.
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Mit dem Beginn einer gewerblichen Tätigkeit wird in der Regel eine Gefahrenstelle eröffnet, für deren Sicherung die Inhaber in allen Belangen und Richtungen verantwortlich sind. Sie müssen insbesondere die folgenden Dinge beachten:
- Feststellung und Analyse der Gefahrensituationen, die sich aus dem Betrieb ergeben;
- Sorgfältige Auswahl, ordnungsgemäße Anleitung und regelmäßige Überwachung bzw. Kontrolle der Mitarbeiter.
In jedem Fall tragen Einzelunternehmer stets die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Diesbezüglich müssen alle „nach dem gesunden Menschenverstand“ notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um eine Schädigung fremder Rechtsgüter (insbesondere Eigentum, Gesundheit oder Leben) zu verhindern.
Zu den Klassikern gehören folgende Gefahrenstellen:
- Parkplatz vor dem Betrieb, der nicht von Schnee oder Eis befreit ist;
- Baustelle, die nicht ausreichend gesichert ist;
- Eingangsbereich zu einem Geschäft oder Restaurant.
Vor dem Auge eines Richters ist kaum jemand in der Lage, einen Betrieb so einzurichten, dass er zu jeder Zeit und an jedem Ort sämtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gerecht wird. Geschieht ein Unfall infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet zunächst primär der Inhaber für den eingetretenen Schaden.
9. Besteuerung des Einzelunternehmers
Bei der Besteuerung des Einzelunternehmens unterscheidet man im wesentlichen zwischen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
a) Einkommensteuer
Bezüglich der Einkommensteuer ist der Einzelunternehmer selbst Steuersubjekt, d.h. die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher, künstlerischer oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt direkt beim Einzelunternehmer. Die Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn aus dem Einzelunternehmen nebst allen anderen steuerpflichtigen Einkünften, z.B. solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.
Die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens erfolgt in der Regel durch Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch Erstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Für Einzelunternehmen mit geringen Umsätzen und/oder Gewinnen ist gem. § 4 Abs. 3 EStG auch eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (= Anlage EÜR) ausreichend.
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in der Regel durch Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Im Falle einer freiberuflichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. bei geringen Umsätzen und Gewinnen ist gem. § 4 Abs. 3 EStG auch eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) ausreichend.
b) Gewerbesteuer
Ob ein Einzelunternehmer der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, hängt wiederrum davon ab, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Freiberufler, Künstler und Landwirte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
c) Umsatzsteuer
Im Rahmen der Umsatzsteuer gelten die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies gilt unabängig davon, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche, künstlerische oder landwirtschaftliche Tätigkeit handelt.
Besondere Regelungen gelten nur für sog. Kleinunternehmer.
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