Unter einer Kleinstkapitalgesellschaft versteht man eine kleine Kapitalgesellschaft, die an den Stichtagen der Jahresabschlüsse von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die in § 267a Abs. 1 HGB genannten Schwellenwerte nicht überschritten hat.
Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften
Folgende Schwellenwerte sind für Kleinstkapitalgesellschaften in § 267a Abs. 1 HGB festgelegt:
- 350.000 Euro Bilanzsumme,
- 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse und
- eine durchschnittliche Anzahl von 10 Mitarbeitern während eines Geschäftsjahres.
Die gesetzlichen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften auf Basis der Neuregelungen durch das MicroBilG galten erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2012. Die Erleichterungen betreffen insbesondere die Aufstellung einer vereinfachten Bilanz, den Verzicht auf einen Anhang und die Möglichkeit zur Hinterlegung einer vereinfachten und verkürzten Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Der Schwellenwert für die Bilanzsumme ist nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB) zu ermitteln. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer ist gem. § 267 Abs. 5 HGB ein Viertel der Summe aus den Zahlen der beschäftigten Arbeitnehmer zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember anzugeben, einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die Auszubildenden.
Unabhängig von den Größenmerkmalen der Unternehmen sind jedoch folgende Gesellschaften und Rechtsformen von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften ausgeschlossen:
- Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB);
- Banken und Versicherungen (§§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB);
- Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB);
- Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 325, 264a HGB);
- Anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§§ 1; 15 UBGG);
- Unternehmen, die am geregelten Markt teilnehmen.