Die Einnahmenüberschussrechnung ist die einfachste Form der Gewinnermittlung für Kleinunternehmer und selbständige Freiberufler. Anhand diverser Übersichten und Beispiele will ich nachfolgend die häufigsten Fragen zur Einnahmenüberschußrechnung beantworten. Wer darf den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln? Wie sieht die Einnahmenüberschusrechnung aus? Was ist die Anlage EÜR? Welche Buchhaltungssoftware ist zu empfehlen?
Inhalt:
- Berechtigte zur Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung
- Gliederung der Einnahmenüberschussrechnung
1. Berechtigte zur Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die einfachste Methode der Gewinnermittlung auf Basis einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Rechtsform | Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung | Buchführungspflicht und Jahresabschluss mit Bilanz und GuV |
Einzelunternehmen | ||
Kleinunternehmer | JA | NEIN |
Einzelunternehmer | JA, sofern bestimmte in § 141 AO genannte Umsatz- und Gewinnschwellen nicht überschritten werden. | JA, sofern bestimmte in § 141 AO genannte Umsatz- und Gewinnschwellen überschritten werden. |
Einzelkaufleute | JA, sofern bestimmte in § 141 AO genannte Umsatz- und Gewinnschwellen nicht überschritten werden. | JA, sofern bestimmte in § 141 AO genannte Umsatz- und Gewinnschwellen überschritten werden. |
Freiberufler | JA | NEIN |
Personengesellschaften | ||
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | JA, sofern bestimmte in § 141 AO genannte Umsatz- und Gewinnschwellen nicht überschritten werden. | JA, sofern bestimmte in § 141 AO genannte Umsatz- und Gewinnschwellen überschritten werden. |
Partnerschaftsgesellschaft | JA | NEIN |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) | NEIN | JA |
Kommanditgesellschaft (KG) | NEIN | JA |
GmbH & Co. KG | NEIN | JA |
Kapitalgesellschaften | ||
Kleinstkapitalgesellschaft | NEIN | JA (mit Erleichterungen) |
UG (haftungsbeschränkt) | NEIN | JA |
GmbH | NEIN | JA |
Aktiengesellschaft (AG) | NEIN | JA |
Die in § 141 Abs. 1 AO bezifferten Umsatz- und Gewinngrenzen liegen bei 600.00 Euro (Gesamtumsatz) bzw. 60.000 Euro (Gewinn).
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 UStG von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder
- (weggefallen)
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 25.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt.
§ 141 Abs. 1 AO (Stand 31.12.2022)
2. Gliederung der Einnahmenüberschussrechnung
Die Einnahmenüberschussrechnung ist mittels amtlichem Formular zusammen mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Betriebseinnahmen sind nach Umsatzsteuersachverhalten zu trennen, wobei die Aufteilung auf folgende Kategorien erfolgen muss:
- Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen;
- Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen und nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie
- Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuer schuldet.
Die Trennung der Betriebseinnahmen nach Umsatzsteuersachverhalten entfällt bei Kleinunternehmern und bei Land- und Forstwirten, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.
Ermittlung der Betriebseinnahmen
Euro | |
Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (Nettowerte) | |
Umsatzsteuerfreie oder nicht steuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG schuldet | |
Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben | |
Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer | |
Einnahmen aus Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen | |
Unentgeltliche Wertabgaben (Private Kfz-Nutzung) | |
Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen | |
Summe der Betriebseinnahmen |
Ermittlung der Betriebsausgaben
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten | |
Bezogene Fremdleistungen | |
Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) |
Absetzungen für Abnutzung (AfA)
Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen
Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben
Geschenke | |
Bewirtungskosten | |
Verpflegungsmehraufwendungen | |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA und Schuldzinsen) | |
Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben |