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Die Künstlersozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten

Durch die Künstlersozialversicherung in der Künstlersozialkasse erhalten selbständige Künstler und Publizisten eine soziale Absicherung im Krankheitsfall und bei Eintritt ins Rentenalter.

Inhalt:

  1. Wie kommt man in die Künstlersozialversicherung?
  2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung?
  3. Welche Leistungen erbringt die Künstlersozialversicherung?
  4. Was kostet die Künstlersozialversicherung?
  5. Ist die Familie bei der Künstlersozialversicherung mitversichert?
  6. Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?
  7. Ist eine Versicherung auch als Mitglied einer GbR möglich?
  8. Bin ich Künstler oder Publizist?
  9. Wann beginnt die Künstlersozialversicherung?
  10. Wann ist Antrag bei der Künstlersozialversicherung möglich?
  11. Wie lange dauert das Prüfungsverfahren?
  12. Ist eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich?
  13. Ist eine private Krankenversicherung möglich?
  14. Wechsel zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung?
  15. Ist ein Nebenjob möglich?

Hier gibt es die wichtigsten Antworten auf Fragen zu den Voraussetzungen der Künstlersozialversicherung, zum Prüfungsverfahren, zum Umfang der Leistungen, zu den Kosten und vieles mehr.

1. Wie kommt man in die Künstlersozialversicherung?

Ausreichend ist ein Antrag auf Prüfung der Versicherungspflicht bei der zuständigen Künstlersozialkasse. Hier gibt es Informationsmaterial für Künstler.

2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung?

Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang. Das heißt, dass die Einkünfte aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ausreichend sind für den Lebensunterhalt und diese Tätigkeit nicht nur von vorübergehender Natur ist.

3. Welche Leistungen erbringt die Künstersozialversicherung?

Eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beinhaltet eine gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden nach dem erzielten Einkommen berechnet. Dieser Beitrag wird durch die Künstlersozialversicherung „aufgestockt“ und dann an die zuständigen Leistungsträger (Rentenversicherung und Krankenkasse) weitergeleitet. Für die Erbringung der eigentlichen Sozialversicherungsleistungen ist die gewählte Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger zuständig. Die Künstlersozialkasse selbst erbringt diese Leistungen nicht.

4. Was kostet die Künstlersozialversicherung?

Die Kosten einer Versicherung durch die Künstlersozialkasse ist in erster Linie vom Einkommen abhängig. Entscheidend ist aber auch der Beitragssatz der Krankenkasse und der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Konkrete Aussagen über die Höhe der Beiträge zur Künstlersozialversicherung sind daher nicht möglich. 

5. Ist die Familie mitversichert?

Wenn Künstler oder Publizisten über die Künstlersozialversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, bestehen dieselben Leistungsansprüche wie bei einem Arbeitnehmer. Ehepartner und Kinder können also eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.

6. Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?

Eine Gewerbeanmeldung ist weder Voraussetzung noch Ausschlussgrund für die Künstlersozialversicherung.

7. Versicherung auch als Mitglied einer GbR möglich?

Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht einer Versicherung in der Künstlersozialkasse nicht entgegen.

8. Wer ist Künstler oder Publizist?

Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Es handelt sich hier jedoch um keine abschließende Aufzählung. In jedem Fall ist im Hiblick auf die Künstlersozialversicherung eine Einzelfallprüfung erforderlich.

9. Wann beginnt die Künstlersozialversicherung?

Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab. Die Künstlersozialversicherung beginnt jedoch frühestens mit dem Tag der Meldung bei der Künstlersozialkasse.

10. Wann kann ich bei der Künstlersozialkasse den Antrag stellen?

Aussagekräftige Unterlagen zur Prüfung der Versicherungspflicht (z. B. Rechnungen mit Nachweis des Geldeingangs, Kopien von Verträgen, Auftragsbestätigungen etc.) können auch im Laufe des Feststellungsverfahrens bei der Künstlersozialkasse nachgereicht werden. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass Sie bereits bei Antragstellung vollständige Aufträge abgeschlossen haben.

11. Wie lange dauert das Prüfungsverfahren?

Konkrete Aussagen über die Dauer der Prüfung des Antrags durch die Künstlersozialkasse sind nicht möglich. Während des Prüfungszeitraums sollte die bisherige Krankenversicherung aufrechterhalten werden. Bei einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung werden die entrichteten Beiträge nach entsprechendem Versicherungsbeginn von der Krankenkasse erstattet. Grundlage ist der Feststellungsbescheid der Künstlersozialkasse.

12. Befreiung von der Rentenversicherung möglich?

Die Rentenversicherung nach dem KSVG ist eine Pflichtversicherung. Eine Befreiung ist nicht möglich.

13. Private Krankenversicherung möglich?

Eine Befreiung von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

14. Wechsel zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung?

In den meisten Fällen ist ein Wechsel möglich. Hierzu lesen Sie bitte das Infoblatt „Wahl der gesetzlichen Krankenkasse„.

15. Ist ein Nebenjob möglich?

Ein Nebenjob ist grundsätzlich möglich. Lesen Sie hierzu auch das Informationsblatt „Versicherung bei der KSK trotz Nebenjob„.

Die Künstlersozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten