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Künstlersozialversicherungsgesetz

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist zum 01.01.1983 in Kraft getreten und verfolgt den sozialen Schutz selbständiger Künstler und Publizisten in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Künstlersozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten

Mit dem Erlaß des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zum 01.01.1983 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, für selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung zu gewährleisten wie bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern eines Unternehmens.

Diesbezüglich wird in § 1 KSVG folgendes bestimmt:

Selbständige Künstler und Publizisten im Sinne des § 2 KSVG werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und

2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.

Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert.

Für die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist die Künstlersozialkasse zuständig, wobei diese selbst kein Leistungsträger ist, sondern über die Versicherungspflicht entscheidet, die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung koordiniert.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Ursprünglich erfolgte die Finanzierung der Künstlersozialversicherung in erster Linie durch die Unternehmen der Kulturwirtschaft und Kultureinrichtungen.

Nach Verfassungsbeschwerden einiger Verlage, Tonträgerhersteller, Werbeagenturen, Theater- sowie Konzertdirektionen und Inhaber kleinerer Kunstgalerien bzw. kleinerer Unternehmen des Kunsthandels hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss des 2. Senats vom 08.04.1987 festgestellt, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weitestgehend verfassungskonform und die Zahlungspflicht der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

§ 52 Abs. 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz) vom 27. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 705) ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Beschwerdeführer werden nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß sie gemäß §§ 23 ff. KSVG zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Diese Zahlungspflicht ist mit ihren Grundrechten vereinbar.

BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 8. April 1987, 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82, 64/83 und 142/84

Gleichzeitig hat das BVerfG dem Gesetzgeber allerdings aufgegeben, den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter zu erweitern.

Die Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfolgte im Jahr 1987 dahingehend, dass nunmehr auch Unternehmen in das System der Künstlersozialversicherung einbezogen werden, die zum Zwecke der Eigenwerbung Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben. In 1989 wurde das KSVG nochmals erweitert mit dem Ziel, auch solche Unternehmen in das System der Künstlersozialversicherung einzubeziehen, die mehr als gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Damit sind wohl alle Verwertungsunternehmen in dem Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung erfasst, die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen.

Künstlersozialversicherungsgesetz