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Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern von Unternehmen

Auch mitarbeitende Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, sofern sie nicht wie ein Unternehmer frei von Weisungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht über ihre Arbeitskraft entscheiden können. Allein die kapitalmäßige Beteiligung an einem Unternehmen schließt die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafters oder Geschäftsführers nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, wie das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen und Geschäftsführer bzw. mitarbeitendem Gesellschafter ausgestaltet ist. Dies mag überraschen, da zahlreiche Arbeitnehmerschutzgesetze für diese Personengruppen nur in Ausnahmen anwendbar sind, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz.

Inhalt:

  1. Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht
  2. Vorstand und mitarbeitende Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG)
  3. Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  4. Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
  5. Komplementär und Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG)
  6. Geschäftsführer und mitarbeitende Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
  7. Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
  8. Partner einer Partnerschaftsgesellschaft
  9. Stille Gesellschafter einer GmbH & Still
  10. Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt)

1. Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht

Die abhängige Beschäftigung eines Mitarbeiters in einem Unternehmen führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht dieser Person in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungspflicht). Selbständige Unternehmer zählen dagegen grundsätzlich nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen. Allerdings gibt es diesbezüglich einige Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen und arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder einen selbständigen Unternehmer handelt, ist anhand diverser Kriterien zu entscheiden, die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannt werden. Allein die kapitalmäßige Beteiligung an einem Unternehmen oder die organschaftliche Stellung der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind jedenfalls nicht geeignet, von dem Status eines selbständigen Unternehmers auszugehen. Vielmehr ist für jeden Einzelfall anhand der vertraglichen Grundlagen zu prüfen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ein solches auszuschließen ist. Hierbei spielen die jeweiligen Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine wesentliche Rolle, wobei die vertraglichen Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen vorrangig zu beachten sind (Vertragsfreiheit).

Ständige Rechtsprechung des BSG

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist

Für die richtige Einordnung sind die Unternehmen zunächst selbst verantwortlich. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht falsch war, haften die Unternehmen als Arbeitgeber für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.

Im Zweifel können beide Parteien ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten, insbesondere für einen geschäftsführenden Gesellschafter oder mitarbeitenden Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht bezüglich der diversen Rechtsformen, die für eine Existenzgründung in Deutschland zur Verfügung stehen und praktische Relevanz haben.

2. Vorstand und mitarbeitende Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den rechtsfähigen Kapitalgesellschaften, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Aktiengesetz (AktG) vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) niedergelegt.

Nach § 1 S. 3 SGB VI in der seit 01.01.2004 gültigen Fassung sind die Mitglieder des Vorstands einer AG nicht rentenversicherungspflichtig, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten.

Zu den Organen einer Aktiengesellschaft zählen der Vorstand (§ 76 ff. AktG), der Aufsichtsrat (§ 95 ff. AktG) und die Hauptversammlung (§118 ff. AktG).

Zu den Mitgliedern des Vorstands einer AG gehören nur die Personen, die als Vorstand in das Handelsregister tatsächlich eingetragen sind (BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 KR 1/12 R). Soweit eine tatsächliche Eintragung im Handelsregister besteht, gehören sowohl die ordentlichen Mitglieder als auch die stellvertretenden Mitglieder zum Vorstand einer AG (BSG, Urteil vom 18.09.1973, 12 RK 5/73).

Im Hinblick auf die Krankenversicherung und Pflegeversicherung gibt es im SGB V und SGB XI keine Sonderregelungen für die Mitglieder des Vorstands einer AG. Insoweit sind sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich versicherungspflichtig. Allerdings ist hier regelmäßig das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu beachten, die zur entsprechenden Versicherungsfreiheit führt.

Handelt es sich um einen mitarbeitenden Aktionär, ist ein Beschäftigungsverhältnis zur AG nur dann ausgeschlossen, wenn er/sie über eine Aktienmehrheit verfügt und damit eine beherrschende Stellung in der AG einnimmt.

3. Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt) ist eine nicht im Handelsregister eingetragene Vereinigung von mindestens zwei Personen, die zur Förderung eines gemeinsam verfolgten Zwecks auf Basis eines Gesellschaftsvertrages miteinander kooperieren (§ 705 BGB).

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt durch Abschluß eines Gesellschaftsvertrags in mündlicher oder schriftlicher Form, wobei nur in bestimmten Ausnahmen eine Schriftform zwingend vorgesehen ist (Muster für einen Gesellschaftsvertrag der GbR).

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Aus der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft ergeben sich für die Gesellschafter diverse Handlungs- und Unterlassungspflichten. Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden gem. § 719 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft und ein sog. Gesamthandsvermögen. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nur zur gesamten Hand zu. Keiner der Gesellschafter kann über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen.

Mitarbeitende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts agieren grundsätzlich nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich unbeschränkt haften. Diesbezüglich ist entscheidend, ob der mitarbeitende Gesellschafter für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft in Erscheinung tritt (Außengesellschaft). Anderes gilt für Gesellschafter einer Innengesellschaft, wo die mitarbeitenden Gesellschaft nur im Innenverhältnis haften (BSG, Urteil vom 26.05.1966, 2 RU 178/64).

4. Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH

Die GmbH ist zusammen mit dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die beliebteste und in der Praxis häufigste Rechtsform in Deutschland. Es handelt sich um eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschafter, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden kann. Das Stammkapital der GmbH wird von den Gesellschaftern eingebracht, wobei sie im Gegenzug Geschäftsanteile erhalten.

Das GmbH-Gesetz bildet die gesetzliche Grundlage und stammt in seiner ursprünglichen Form aus dem Jahre 1892. Die letzte große Reform des GmbH-Gesetzes erfolgte durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Es ist zum 01.11.2008 in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen gehörte die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als sog. Mini-GmbH.

Zu den Organen der GmbH zählen die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG) und die Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden (§ 6 GmbHG).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Jahre 2012 erstmals neue und klare Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Geschäftsführer einer GmbH geschaffen, auf die hiermit verwiesen wird. Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist zu unterscheiden zwisichen einem

Der Fremdgeschäftsführer ohne kapitalmäßige Beteiligung am Stammkapital der GmbH ist regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Beim geschäftsführenden Gesellschafter kommt es im Wesentlichen darauf an, ob dieser auf Basis der Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder aufgrund anderer Sonderrechte in der Lage ist, die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung maßgebend zu beeinflussen oder zumindest zu verhindern. Beim mitarbeitenden Gesellschafter der GmbH kommt es darauf an, ob dieser aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder anderer satzungsmäßiger Sonderrechte eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft besitzt. Nur dann unterliegt er/sie wie ein selbständiger Unternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht.

5. Komplementär und Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Zusammenschluß mehrerer natürlicher und/oder juristischer Personen zum Betrieb eines handelsrechtlichen Unternehmens unter einer gemeinsamen Firma. Die Kommanditgesellschaftgehört zu den rechtsfähigen Personengesellschaften. Sie kennzeichnet sich dadurch aus, dass in der Regel nur ein Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haftet (Komplementär), während die anderen Gesellschafter gegenüber Gläubigern nur beschränkt auf ihre Einlage haften (Kommanditist).

Komplementär immer Unternehmer

Die gesetzlichen Grundlagen zur Kommanditgesellschaft sind in den §§ 161 ff. HGB enthalten. Nach den gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich nur der Komplementär zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wobei jeder Komplementär alleine zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist (§§ 125, 161 HGB). Der Komplementär einer KG hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Gesellschafter der OHG und kann daher nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen (BSG, Urteil vom 25.11.1955, 2 RU 32/54).

Mitarbeitende Kommanditisten

Währenddessen sind die Kommanditisten grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, also nicht berechtigt, gewöhnliche Geschäftshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen oder die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu verteten (§ 170 HGB). Nichtsdestotrotz ist es nicht selten, dass Kommanditisten in der Gesellschaft wichtige Aufgaben übernehmen und mitarbeiten. Erhalten sie für ihre Mitarbeit eine Vergütung, ist zunächst zu prüfen, ob es sich hier um „echtes Gehalt“ oder um Vorwegentnahmen auf ihren zu erwartenden Gewinnanteil am Jahresüberschuss der Gesellschaft handelt. Orientiert sich die Vergütung erkennbar nicht nach dem Umfang der Mitarbeit, sondern an dem zu erwartenden Gewinnanteil, spricht dies gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 27.07.1972, 2 RU 122/70).

Ferner sind im Sinne der Vertragsfreiheit die gesetzlichen Bestimmungen für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gegenüber den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag subsidiär (§ 163 HGB). Es sind also Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG möglich, die den Kommanditisten weitergehende Rechte zubilligen. Aufgrunddessen kommt es für die Beurteilung der Mitarbeit eines Kommanditisten in der KG im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich auf die zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag an.

Alleine die kapitalmäßige Beteiligung des Kommanditisten als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Vielmehr kommt es wie beim geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH darauf an, ob der Kommanditist kraft des Anteils seiner Vermögenseinlage am Kapital der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf deren Geschicke ausüben kann.

Ein Beschäftigungsverhältnis scheidet hiernach aus, wenn der Kommanditist eine beherrschende Stimmenmehrheit auf sich vereinigt und somit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach seinen Vorstellungen herbeiführen kann. Gleiches gilt für einen Kommanditisten, der auf Basis des Gesellschaftsvertrages zur Führung der Geschäfte ermächtigt ist und innerhalb der Gesellschafterversammung eine qualifizierte Sperrminorität besitzt.

6. Geschäftsführer und mitarbeitende Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist formalrechtlich eine Personengesellschaft, bei der eine GmbH als einzig haftender Gesellschafter die Rolle des Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft (KG) einnimmt. Ferner fungiert die GmbH als geschäftsführender Gesellschafter der KG, sodass man über einen oder mehrere geeignete Geschäftsführer in der GmbH auch eine Fremdgeschäftsführung in der KG installieren kann.

Kommanditgesellschaft und GmbH sind über einen Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden, bleiben aber selbständige Unternehmen. Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer in der GmbH und mitarbeitender Kommanditisten spielt die Erscheinungsform der GmbH & Co. KG eine wichtige Rolle.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 08. Juli 2020 seine bisherige Rechtsprechung zur Statusbeurteilung der Geschäftsführer einer GmbH in einer Reihe von Urteilen fortentwickelt und hierbei wichtige Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH aufgestellt. Hierzu folgt ein gesonderter Beitrag von mir.

Im wesentlichen gelten die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH auch für die Geschäftsführer einer Komlementär-GmbH in der GmbH & Co. KG. Für die Kommanditisten verweise ich auf die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft.

7. Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gehört zur Kategorie der rechtsfähigen Personengesellschaften und entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, an der mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen beteiligt sind, um unter einer gemeinsamen Forma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die gesetzlichen Grundlagen zur OHG sind in den §§ 105 ff. HGB geregelt.

Die OHG wird im wesentlichen durch den Grundsatz der Selbstorganschaft und in vermögensrechtlicher Hinsicht durch die Bildung von Gesamthandsvermögen gekennzeichnet. Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter der OHG haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 105 Abs. 1, 128 HGB). Gesellschafter einer OHG sind grundsätzlich wie selbständige Unternehmer zu behandeln und unterliegen daher nicht der Versicherungspflicht.

8. Partner einer Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft wurde als neue Rechtsform durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.07.1994 (BGBl. I, S. 1744) geschaffen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist der Offenen Handelsgesellschaft sehr ähnlich, aber nur Angehörigen freier Berufe zugänglich. Die Partnerschaftsgesellschaft ist in das Partnerschaftsregister einzutragen, wobei die Eintragung konstitutiv wirkt (§ 7 Abs. 1 PartGG).

Die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des PartGG ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher (§ 1 Abs. 2 PartGG).

Die Haftung der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 PartGG) ist mit der Haftung der Gesellschafter einer OHG vergleichbar, allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten der freien Berufe, die von der eigenverantwortlichen Dienstleistungserbringung jedes einzelnen Partners geprägt ist. Mit der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft ist eine abhängige Beschäftigung eines Partners bei der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschlossen.

9. Stille Gesellschafter einer GmbH & Still

Eine stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft und wird durch Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages zwischen einem kaufmännischen Unternehmen und einem stillen Gesellschafter errichtet. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Sie ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Sie hat keine Organe und in rechtlicher Hinsicht tritt allein der Kaufmann oder der gesetzliche Vertreter des Handelsgewerbe als Träger des Unternehmens in Erscheinung. Eine sehr beliebte Variante zur Unternehmensfinanzierung ist die GmbH & Still, bei der jemand anonym an dem Gewerbebetrieb einer GmbH beteiligt ist. Die gesetzlichen Grundlagen zur stillen Gesellschaft sind in den §§ 230 ff. HGB geregelt.

Erfolgt eine Mitarbeit des stillen Gesellschafters einer GmbH & Still in der GmbH, ist das Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur GmbH unbeachtlich, da sie nach außen nicht in Erscheinung tritt.

Vielmehr kommt es darauf an, ob der stille Gesellschafter gleichzeitig am Stammkapital der GmbH beteiligt ist und aufgrunddessen oder auf sonstige Weise mittelbar eine maßgebliche Einflussnahme auf die interne Willensbildung der GmbH ausüben kann, um so im Bedarfsfall Einzelanweisungen an sich jederzeit zu verhindern oder sonst die Geschäftstätigkeit der GmbH ganz oder teilweise zu bestimmen.

BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R

10. Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt)

Die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue Rechtsformalternative zur GmbH erfolgte mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Letzeres ist zum 01.11.2008 in Kraft getreten. Die sog. Mini-GmbH war eine der zentralen Bestandteile dieser grundlegenden GmbH-Reform 2008. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um keine eigene Rechtsform, sondern um eine Unterform der GmbH.

Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer und mitarbeitender Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) sind uneingeschränkt die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei der GmbH.