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Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter der GmbH

Die Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter der GmbH beurteilt sich in erster Linie nach ihrem Anteil am Stammkapital und etwaiger besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die dem Gesellschafter bestimmte Sonderrechte einräumen. Im wesentlichen geht es darum, ob ein mitarbeitender Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung oder satzungsmäßiger Sonderrechte eine beherrschende Stellung in der GmbH besitzt und somit wie ein selbständiger Unternehmer zu behandeln ist.

Inhalt:

  1. Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter
  2. Umfang der Kapitalbeteiligung des Gesellschafters
  3. Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters

1. Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter

Bei der GmbH gehört es zu den Aufgaben und Rechten des Geschäftsführers, die Gesellschaft nach außen zu vertreten sowie die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenübern Mitarbeitern auszuüben. Ein mitarbeitender Gesellschafter unterliegt daher wie alle anderen Mitarbeiter grundsätzlich den Weisungen des Geschäftsführers, die mit dem Status eines selbständigen Unternehmers nicht zu vereinbaren ist.

Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des mitarbeitenden Gesellschafters der GmbH ist daher zu berücksichtigen, dass dieser mangels Geschäftsführerfunktion nicht in der Lage ist, die Geschäfte des täglichen Lebens der Gesellschaft zu bestimmen. Eine abhängige Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters der GmbH ist daher nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn dieser kraft einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht einen maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben kann. Anders als beim geschäftsführenden Gesellschafter ist eine Sperrminorität daher nicht ausreichend.

Diese Rechtsmacht des Gesellschafters muss sich aus Gesellschaftsrecht ergeben, insbesondere aus der kapitalmäßigen Beteiligung an der GmbH in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Sie kann nicht aus irgendwelchen familiären, schuldrechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen hergeleitet werden. Auch der Anstellungsvertrag kann dem mitarbeitenden Gesellschafter nicht mehr an Kompetenzen vermitteln, als es der Gesellschaftsvertrag zulässt.

Auch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Stimmbindung ist nicht geeignet, die Rechtsmacht eines Gesellschafters so zu verschieben, dass eine abhängige Beschäftigung nicht mehr in Frage kommt. Eine satzungsmäßige Ausübung des Stimmrechts bleibt wirksam, auch wenn gegen eine anderslautende Stimmrechtsverpflichtung verstoßen wird.

BSG, Urteil vom 31.03.2014 (B 12 R 53/13 B)

Eine fehlerhafte Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kann im Nachhinein sehr teuer werden oder mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, sei es, weil eine Sozialversicherungspflicht übersehen oder zu Unrecht bejaht wurde.

2. Umfang der Kapitalbeteiligung des Gesellschafters

Beim mitarbeitenden Gesellschafter der GmbH ist daher genau zu prüfen, ob dieser aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder anderer satzungsmäßiger Sonderrechte eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft besitzt. Nur dann unterliegt er/sie wie ein selbständiger Unternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht.

Grundsätzlich erfolgen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter richtet sich dabei grundsätzlich nach der Höhe der Geschäftsanteile (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Ein mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion hat daher regelmäßig nur dann einen maßgebenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, wenn er/sie über mehr als 50 % des Stammkapitals der GmbH verfügt.

Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von weniger als 50 % ist nicht ausreichend, um eine abhängige Beschäftigung des Gesellschafters von vornherein auszuschließen. In diesen Fällen kann der mitarbeitende Gesellschafter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht selbst herbeiführen. Infolgedessen ist er nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten dem Organ des Geschäftsführers zuweist. Das Gleiche gilt im Falle einer Sperrminorität bei Beschlussfassung nach qualifizierter Mehrheit. Ist eine abhängige Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters nicht von vornherein ausgeschlossen, spricht die insoweit fehlende Rechtsmacht für eine persönliche Abhängigkeit und damit grundsätzlich für eine Sozialversicherungspflicht.

BSG, Urteil vom 17.05.2001 (B 12 KR 34/00 R); BSG, Urteil vom 05.02.1998 (B 11 AL 71/97 R); BSG, Urteil vom 25.01.2006 (B 12 KR 30/04 R); BSG, Urteil vom 29.08.2021 (B 12 KR 25/10), BSG, Urteil vom 29.08.2021 (B 12 R 14/10)

3. Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters

Ist ein mitarbeitender Gesellschafter aufgrunds seines Anteils am Stammkapital oder satzungsmäßiger Sonderrechte in der Lage, das Weisungsrecht der Geschäftsführer einzuschränken oder ggf. durch Abberufung jederzeit zu beenden, wird er/ie nicht als abhängig beschäftigter Mitarbeiter angesehen.

Beispiel:

Erfolgen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und richtet sich das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen, wenn der mitarbeitende Gesellschafter über mehr als 50 % des Stammkapitals besitzt. Entscheidet die Gesellschafterversammlung allerdings mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 %, muss der mitarbeitende Gesellschafter mindestens über diese Anteilsmehrheit verfügen, um seinen Willen durchzusetzen.

Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter der GmbH