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Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV

Die abhängige Beschäftigung eines Mitarbeiters in einem Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB führt zur Versicherungspflicht dieser Person in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Merkmale einer abhängigen Beschäftigung

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit in einem Unternehmen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal für eine Beschäftigung in einem Unternehmen ist hiernach die nichtselbständige Tätigkeit im Sinne der Regelung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV. Dieses Merkmal wird allerdings nicht näher konkretisiert, so dass man auf andere wichtige Anhaltspunkte angewiesen ist, die durch eine umfangreiche Rechtsprechung der Sozialgerichte und des Bundessozialgerichts (BSG) definiert wurden.

Eines der entscheidenden Merkmale für die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung ist das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber ist sozusagen ein Synonym für die abhängige Beschäftigung.

Wichtige Anhaltspunkte für eine Beschäftigung

Wichtige Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind gem. § 7 Abs.1 S. 2 SGB IV:

  1. Tätigkeit nach Weisungen (Zeit, Ort und/oder Art der Ausführung);
  2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs.

Eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist zu somit zu bejahen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Weisungsrechtsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt.

Diese Bindung an Weisungen des Arbeitgebers kann vornehmlich bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess gelockert sein. Eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV fällt nicht allein deshalb weg, weil die betreffende Person gegenüber anderen Mitarbeitern dieses Betriebs Funktionen eines Arbeitgebers wahrnimmt.

Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines „leitenden Angestellten“, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen.

BSG; urteil vom 29.08.2012 (B 12 KR 25/10 R)

Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV