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BSG zur Sozialversicherungspflicht ambulanter Altenpfleger

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte mit Urteil vom 19.10.2021 die Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin, die von August bis Dezember 2014 als ambulante Pflegekraft für einen Pflegedienst in der Intensivpflege tätig war. Vertragliche Grundlage für die jeweiligen Einzeldienste war ein „Vertrag über die Konditionen, Fachaufsicht und Rechnungslegung“, in dem ein Stundenlohn von 25 Euro vereinbart wurde. Nach jeweiliger Annahme eines Auftrags wurde die Altenpflegerin in einen Dienstplan bei dem Pflegedienst aufgenommen.

BSG bejaht Sozialversicherungspflicht ambulanter Altenpfleger

Nach einer Sprungrevision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 19.10.2021 (12 R 6/20 R) die Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin, die auf Basis eines „Vertrages über die Konditionen, Fachaufsicht und Rechnungslegung“ als ambulante Pflegekraft für einen Pflegedienst in der Intensivpflege tätig war. Zur Begründung verweist das BSG auf das Urteil vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205), das zu Pflegern auf Honorarbasis in stationären Pflegeeinrichtungen ergangen ist.

Bei der Gesamtwürdigung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) ist insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers in den Blick zu nehmen. Auch bei eingeschränktem Weisungsrecht kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird und sich daher als „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ darstellt. Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart wird, ist dabei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen.

Im vorliegenden Fall bestand das Weisungsrecht zumindest insoweit, als der konkrete Inhalt, die Durchführung und die Dauer der von der Pflegekraft geschuldeten fachgerechten Pflege der näheren Konkretisierung bedurften. So war neben der Zuweisung zu einem bestimmten Patienten in dessen Wohnung die Arbeitsleistung im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern des Pflegedienstes zu erbringen. In die Arbeitsabläufe des Pflegedienstes war die Pflegekraft insbesondere über den Dienstplan eingegliedert. Diesen erstellte der Pflegedienst und ordnete die Pflegekraft mit ihren Schichten ein. Nach Auftragsannahme war die Klägerin mithin wie die beim Pflegedienst angestellten Pflegekräfte an den Dienstplan gebunden. Zudem setzen die regulatorischen Vorgaben gem. § 71 Abs 1 SGB XI und Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V einen hohen Organisationsgrad zur Qualitätssicherung voraus. Aus diesen Rahmenbedingungen folgt für den Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des ambulanten Pflegedienstes. Dass die daraus folgende Einbindung als „Teil einer Kette“ von Pflegepersonen den regulatorischen Vorgaben entspricht und die notwendige Abstimmung in der Pflege überdies „in der Natur der Sache“ liegt, führt nicht dazu, dass diese Aspekte bei der Gesamtwürdigung außer Acht zu lassen sind.

BSG, Urteil vom 19.10.2021 (B 12 R 6/20 R)

Dieses Urteil des BSG verdient weit über den (ambulanten) Pflegedienst hinaus Beachtung, da die anzuwendenden Grundsätze auch in anderen Bereichen des medizinischen Dienstes gültig sind.

Altenpflegerin H. ./. DRV Bund w/Statusfeststellung

Die beklagte DRV Bund hatte festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei und in den Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht bestehe.

Das SG Stuttgart hat diese Verwaltungsentscheidung mit Urteil vom 26.02.2018 (S 12 R 6683/15) aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und daher keine Versicherungspflicht bestanden habe. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der DRV Bund gegen das Urteil des SG Stuttgart am 14.08.2020 zurückgewiesen (L 5 BA 1102/18), da die Indizien für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen.

Bei den Vorgaben hinsichtlich Ort und Zeit der Pflegetätigkeit handle es sich um das gesamte Berufsbild des ambulanten Altenpflegers prägende Umstände, die nicht für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status herangezogen werden könnten. Die Zusammenarbeit der Klägerin mit anderen Pflegekräften sei eine in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweise. Dass die Klägerin als „Teil einer Kette“ von Pflegepersonen eingesetzt worden sei, bedeute noch keine Eingliederung in eine fremde, vorgegebene betriebliche Ordnung.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2020, L 5 BA 1102/18)

Mit der Revision gegen das Urteil des LSG BW war die DRV Bund nunmehr erfolgreich. Aus meiner Sicht ist die Begründung des BSG in diesem Urteil und in den Entscheidungen des BSG zur Sozialversicherungspflicht von Notärzten im Rettungsdienst sehr genau zu studieren. Zukünftig müssen Betriebe im medizinischen Bereich sehr genau prüfen, ob sich der Einsatz von Mitarbeitern außerhalb einer abhängigen Beschäftigung noch realisieren lässt.

BSG zur Sozialversicherungspflicht ambulanter Altenpfleger