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Scheinselbständigkeit

Ein Fall der Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein vermeintlich selbständiger Auftragnehmer im Verhältnis zu seinem Auftraggeber nach objektiven Kriterien tatsächlich wie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu behandeln ist. Die notwendige Abgrenzung zwischen einem selbständigen Unternehmer und einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bereitet in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. Die Entscheidung hat Ausstrahlungswirkungen in verschiedene Richtungen, die sich aus dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und vor allem aus dem Sozialversicherungsrecht ergeben. An die Prüfung einer Scheinselbständigkeit schließt sich oft die Prüfung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für selbständige Unternehmer (mit nur einem Auftraggeber) an, ist von letzterer aber strikt zu unterscheiden. Schon alleine die Existenz der Regelung in § 2 Nr. 9 SGB VI impliziert, dass jemand auch mit nur einem Auftraggeber als selbständiger Unternehmer tätig sein kann.

Inhalt:

  1. Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit
  2. Rechtssicherheit durch Statusfeststellungsverfahren
  3. Haftungsrisiko bei Scheinselbständigkeit
  4. Rentenversicherungspflicht für selbständige Unternehmer

1. Selbständigkeit vs. Scheinselbständigkeit

Bei den Fragen rund um die Problematik der Scheinselbständigkeit geht es in erster Linie um die korrekte Einordnung eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und Auftragnehmer. Anhand verschiedener Kriterien ist hierbei zu prüfen, ob es sich bei dem Auftragnehmer um einen selbständigen Unternehmer handelt oder stattdessen eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Oftmals ist die korrekte Entscheidung nicht zweifelsfrei möglich, insbesondere beim freien Mitarbeiter oder Subunternehmer.

Die Abgrenzung erfolgt in der Praxis anhand von verschiedenen Kriterien, die jedoch bei der Deutschen Rentenversicherung und in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich angewendet werden. Allein mit der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages lässt sich eine Scheinselbständigkeit allerdings nicht vermeiden.

Selbständiger Unternehmer ist nur derjenige, der

  • den Weisungen eines Dritten nicht zur Folgeleistung verpflichtet ist (= weisungsfrei) sowie
  • auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet.

Demgegenüber handelt es sich um einen nichtselbständigen Arbeitnehmer, wer seine Arbeitskraft einem Dienstherrn schuldet, d.h. unter dessen Leitung steht oder im geschäftlichen Organismus eines Arbeitgebers dessen Weisungen folgen muss.

Während selbstständige Unternehmer frei bestimmen können, wann, wie und wo sie ihre Tätigkeit ausüben, ist das bei Scheinselbständigen nicht der Fall. Eine (fachlich nicht begründete) Weisungsbefugnis des Auftraggebers, Regelungen zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit, umfangreiche Dokumentations- oder Berichtspflichten und andere Regelungen zur Kontrolle des Auftragnehmers sind daher schädlich im Sinne einer Selbständigkeit.

Daneben hat das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 31.03.2017 (Az. B 12 R 7/15 R) darauf hingewiesen, dass auch die Höhe der Vergütung ein wichtiges Indiz zur Abgrenzung von einer abhängigen Beschäftigung sein kann.

2. Rechtssicherheit durch Statusfeststellungsverfahren

Bleiben Zweifel an der Selbständigkeit des Auftragnehmers bestehen, sind beide Vertragsparteien angehalten, bei der Deutschen Rentenversicherung ein sog. Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Hierbei wird geprüft, ob im konkreten Vertragsverhältnis die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen. Im Ergebnis wird dann von zentraler Stelle festgestellt, ob es sich unter den gegebenen Umständen um einen selbständigen Unternehmer oder einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten handelt.

Bei positiver Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beginnt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn

  • der  Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
  • dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zugestimmt wird,
  • für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und Bekanntgabe der Entscheidung eine Absicherung gegen Krankheit und eine Altersvorsorge besteht.

3. Haftungsrisiko bei Scheinselbständigkeit

Im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers muß der Auftraggeber alle Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen, die sich insbesondere aus den Regelungen des Sozialversicherungsrechts ergeben:

  • Einhaltung der Meldepflichten gem. DEÜV;
  • Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts;
  • Berechnung und Zahlung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge;
  • Führung der Lohnunterlagen.

Wird eine Scheinselbständigkeit erst später entdeckt, haftet der Arbeitgeber für die fälschlicherweise nicht angemeldeten und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, im schlimmsten Falle bis zu 30 Jahre rückwirkend. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die fehlerhafte Einordnung des Vertragsverhältnis auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt.

4. Rentenversicherungspflicht für selbständige Unternehmer

Ungeachtet dessen, dass selbständige Unternehmer oder Freiberufler im Grundsatz nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist es in bestimmten Berufsgruppen und Fällen dennoch möglich, dass eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht auch für Selbständige besteht.

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