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Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung dient dazu, den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers verbindlich zu klären. Im Ergebnis soll geklärt werden, ob jemand eine Tätigkeit für den Auftraggeber selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübt. Für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin zuständig. Die gesetzliche Regelung in § 7a SGB IV definiert zwei Arten von Statusfeststellungsverfahren: Ein optionales Anfrageverfahren für selbständige Unternehmer und Freiberufler und ihre Auftraggeber sowie das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von GmbH-Geschäftsführern und mitarbeitenden Angehörigen. In beiden Varianten prüft die Deutsche Rentenversicherung den Einzelfall anhand der tatsächlichen Verhältnisse und der vorliegenden Verträge.

Inhalt:

  1. Einleitung: Allgemeine Einführung zum Statusfeststellungsverfahren
  2. Freiwiliges bzw. optionales Anfrageverfahren auf Antrag der Beteiligten
  3. Vorteile und Nachteile des Statusfeststellungsverfahrens
  4. Ausschluss des optionalen Anfrageverfahrens
  5. Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren in besonderen Fällen
  6. Beteiligte eines Statusfeststellungsverfahrens
  7. Verfahrensgrundsätze beim Statusfeststellungsverfahren
  8. Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung

1. Einleitung: Allgemeine Einführung zum Statusfeststellungsverfahren

In Deutschland entscheidet grundsätzlich die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht einer Person und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28 Abs. 2 SGB IV).

Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 Seite 2) hat der Gesetzgeber allerdings erstmals ein Anfrageverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV in der Zuständigkeit der Deutsche Rentenversicherung Bund eingeführt. Es hat bis heute die Aufgabe, verbindlich festzustellen, ob jemand für einen Auftraggeber selbständig tätig ist oder seine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübt. Unternehmen sollen so im Zweifel die Möglichkeit erlangen, die ungewollte Scheinselbständigkeit eines vermeintlichen Auftragnehmers zu vermeiden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund schreibt hierzu auf ihrer Website folgendes:

Mit dem Statusfeststellungsverfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber), jedoch keine anderen Versicherungsträger. Jeder Beteiligte kann das Anfrageverfahren allein beantragen, die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren die Schriftform vorgeschrieben. Dazu haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden kann. Der Antragsvordruck kann außerdem aus dem Internet abgerufen werden.

Das Statusfeststellungsverfahren soll in der Theorie Rechtssicherheit verschaffen, allerdings sieht es in der Praxis erschreckend oft anders aus, da im Ergebnis für die Beteiligten oft überraschend und nicht nachvollziehbar eine abhängige Beschäftigung mit entsprechender Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung feststellt wird.

Verlagerung der Entscheidungskompetenz

Die Entscheidungskompetenz über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde somit auf Antrag eines Auftragnehmers oder Auftraggebers erstmals auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlagert. Diese entscheidet seitdem im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich und an zentraler Stelle über jeden Einzelfall, ob jemand als selbstständiger Unternehmer oder als abhängig Beschäftigter tätig ist. Die Entscheidung erfolgt auf Basis diverser Kriterien, die durch Verwaltungsrundschreiben und die Rechtsprechung der Sozialgerichte definiert wurden.

Einführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens

Die gesetzliche Regelung in § 7a SGB IV hat der Gesetzgeber mit dem 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 mit Wirkung ab 01.01.2005 dahingehend erweitert, dass für

  • mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner eines Arbeitgebers,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer) und
  • mitarbeitende Abkömmlinge des Arbeitgebers (seit 01.01.2008)

ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherun Bund durchzuführen ist.

Seitdem ist zwischen dem optionalen Anfrageverfahren und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV zu unterscheiden.

Reform des Statusfeststellungsverfahrens zum 01.04.2022

Zum 01.04.2022 erfolgte eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens und eine Beschränkung der Feststellung auf den Erwerbsstatus „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“. Für Dreiecksverhältnisse wurde die Kompetenz der Clearingstelle der Deutschen Rentenversichrung (zunächst befistet) dahingehend erweitert, dass fortan auch festzustellen ist, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht.

Ferner hat der Gesetzgeber (zunächst befristet) die neuen Instrumente der Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung eingeführt sowie den Beteiligten die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren befristet eröffnet.

2. Optionales Anfrageverfahren auf Antrag der Beteiligten

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status eines Erwerbstätigen verbindlich festzustellen. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Es ist also nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind. Der andere Beteiligte wird dann zum Verfahren herangezogen. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform vorgeschrieben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt hierzu auf ihrer Homepage entsprechende Formulare zur Verfügung.

Antrag der Beteiligten auf Statusfeststellung

Soweit kein besonderer Sachverhalt vorliegt, wird ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nur auf einen entsprechenden Antrag der Beteiligten durchgeführt (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV). Beantragt wird die Feststellung, ob bei einem Auftragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Im Rahmen des Verfahrens prüft dann die Deutsche Rentenversicherung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder selbständig ausübt.

Der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist schriftlich oder elektronisch möglich. Er ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hat. Ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes Vertragsverhältnis schließt eine verbindliche, rückwirkende Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Anfrageverfahren nicht aus (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 KR 31/07 R).

Zur Durchführung eines Anfrageverfahrens sind die im jeweiligen Einzelfall vorgesehenen Formulare zu verwenden, die alle notwendigen Angaben enthalten, um das Gesamtbild der Tätigkeit zu ermitteln und sicherzustellen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden. Hierfür stehen ein Antragsvordruck V0027 und ein entsprechender eAntrag zur Verfügung. Erläutert werden die Fragen mit Vordruck V0028 beziehungsweise direkt im eAntrag. Das Formular C0031 ist zur genauen Beschreibung des Auftragsverhältnisses vorgesehen. Die Formulare mit dem „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ können von der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden. Etwas einfacher und schneller ist ein entsprechender Download.

Neu seit 01.04.2022: Feststellung über den Erwerbsstatus

Der Gesetzgeber hat das optionale Anfrageverfahren mit Wirkung ab 01.04.2022 reformiert, um den Interessen der Beteiligten an der Klärung ihres Erwerbsstatus und einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zu entsprechen. Seitdem ist die Entscheidung der Deutschen Rentenversichrung Bund dahingehend beschränkt, dass nur über den Erwerbsstatus im Rahmen einer konkreten selbständigen Tätigkeit entschieden wird. Entweder es liegt eine „abhängige Beschäftigung“ oder eine „selbständige Tätigkeit“ vor.

Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr. Vielmehr hat der Arbeitgeber im Falle der abhängigen Beschäftigung die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung – wie bei jedem Beschäftigten – selbständig vorzunehmen. In Zweifelsfällen kann er eine Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht bei der zuständigen Einzugsstelle oder gegebenenfalls bei der Minijobzentrale beantragen.

Rückwirkender Antrag nicht ohne vorherige Beratung

Wollen die Beteiligten das Risiko einer Scheinselbstständigkeit eines Auftragnehmers ausschließen, ist das Anfrageverfahren zwar das richtige Verfahren, aber im Falle eines rückwirkenden Antrages mit nicht unerheblichen Risiken verbunden.

Können die Beteiligten eine Scheinselbständigkeit nicht völlig klar auszuschließen (und das ist in den seltensten Fällen der Fall), sollte das Statusfeststellungsverfahren keinesfall ohne vorherige qualifizierte Prüfung und Beratung durch einen hierzu spezialisierten Rechtsanwalt eingeleitet werden. Der rückwirkende Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens schützt den Auftraggeber keinesfalls vor Nachforderungen der Einzugsstellen, falls eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) festgestellt wird.

3. Vorteile und Nachteile des Statusfeststellungsverfahrens

Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung hat durchaus seine Vorteile, aber auch etliche Nachteile, die sich in bestimmten Situationen sogar katastrophal für den Auftraggeber oder Auftragnehmer auswirken können.

Einer der Vorteile des Statusfeststellungsverfahrens für den Auftraggeber ist die frühzeitige Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers, um so das finanzielle Risiko infolge der erweiterten Haftung zu minimieren.

Ein weiterer Vorteil ist die Verschiebung der Versicherungspflicht des Auftragnehmers im Falle einer abhängigen Beschäftigung auf den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung. Dies gilt gem. § 7a Abs. 5 SGB IV allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Antrag auf Statusfeststellung wurde innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt;
  • Zustimmung des Beschäftigten zu dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht;
  • Für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Bei Gruppenfeststellung gelten besondere Regelungen.

Der größte Nachteil des Statusfeststellungsverfahrens bleibt nach wie vor die undurchsichtige Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, die insbesondere bei „späterer“ Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens sehr oft zu unerwünschten Ergebnissen mit Beitragsnachforderungen vom Auftraggeber führen kann.

4. Ausschluss des optionalen Anfrageverfahrens

Ein Antrag auf Statusfeststellung ist nach dem Wortlaut von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV ausgeschlossen, wenn bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Dessen ungeachtet kommt es in der Praxis immer vor, dass die Beteiligten dennoch einen solchen Antrag stellen. Die gesetzliche Regelung in § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV ist daher so zu verstehen, dass ein Ausschlussgrund der Durchführung der beantragten Verfahrens entgegensteht und dieses daher abzulehnen ist.

Ausgeschlossen ist das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn bereits

  • eine Einzugsstelle oder
  • ein Rentenversicherungsträger (z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber gem. 28p Abs. 1 SGB IV)

ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat. Dies kann beispielsweise durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung erfolgt sein.

Eine Entscheidung der Künstlersozialkasse (KSK) über die Versicherungspflicht in einer Tätigkeit als selbständiger Künstler und Publizist ist in diesem Sinne kein Ausschlussgrund für einen Antrag auf Einleitung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV. Die KSK entscheidet allein über die Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, nicht jedoch nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie ist weder Einzugsstelle noch ein „anderer Versicherungsträger“ im Sinne des § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 12.12.2018, AZ: B 12 R 1/18 R).

5. Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat die Einzugsstelle des Arbeitgebers ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, wenn es sich um eine der folgenden Personen handelt:

Gleiches gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein abhängig Beschäftigter der GmbH oder wie ein selbständiger Unternehmer einzustufen ist, beurteilt sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen. Für die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder eines mitarbeitenden Gesellschafters kommt es im wesentlichen auf folgende Frage an:

Ist der geschäftsführende oder mitarbeitende Gesellschafter auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen in der Lage, wie ein selbständiger Unternehmer in der Gesellschaft zu entscheiden und zu agieren? Eine ganz zentrale Rolle spielt hierbei der Gesellschaftsvertrag. Alle anderen Merkmale treten demgegenüber in den Hintergrund.

Für diesen Zweck ist die Anmeldung dieser Personen gem. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV gesondert zu kennzeichnen.

6. Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens

Zu den Beteiligten eines Statusfeststellungsverfahrens gehören die Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses, das die wesentlichen Bestimmungen über die zu beurteilende Tätigkeit enthält, in der Regel Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer.

Ist eine dritte Person an dem Vertragsverhältnis beteiligt (Dreiecksverhältnis) und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, ist auch der Dritte Beteiligter des Anfrageverfahrens im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X. Er kann nach § 7a Abs. 2 S. 3 SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Antrag im Sinne von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV stellen und klären lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm besteht.

Für die Durchführung und Wirksamkeit eines Statusfeststellungsantrages ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle Beteiligten gemeinsam den Antrag stellen. Stattdessen kann der Antrag auf Statusfeststellung auch nur von einem Beteiligten (zum Beispiel: Auftragnehmer) gestellt worden sein; die anderen Beteiligten (im Beispiel: Auftraggeber, gegebenenfalls Dritter) sind dann zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 12 SGB X).

Der Antrag eines Auftragnehmers auf rückwirkende Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens wird jedoch abgelehnt, wenn es sich bei dem hinzuzuziehenden Auftraggeber um eine juristische Person (insbesondere eine GmbH) handelt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich nicht mehr existiert (Löschung im Handelsregister).

Sozialversicherungsträger oder andere Dritte sind im Rahmen von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht antragsberechtigt, können nach § 12 Abs. 2 SGB X aber zum Verfahren hinzugezogen werden.

7. Verfahrensgrundsätze

Im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens und des obligatorischen Statusfestverfahrens führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung die notwendigen weiteren Ermittlungen durch, falls anhand der eingereichten Formulare und beigefügten Unterlagen eine Feststellung nicht möglich ist. In diesem Fall teilt die Clearingstelle den Beteiligten schriftlich mit, welche weiteren Angaben und/oder Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden.

Anhörung der Beteiligten

In § 7a Abs. 4 SGB IV ist geregelt, dass im Anfrageverfahren regelmäßig eine Anhörung der Beteiligten durchzuführen ist, es sei denn, die Entscheidung über den Erwerbsstatus entspricht dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten (§ 7a Abs. 4 S. 2 SGB IV). Anderenfalls ist die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgefordert, den Beteiligten im Vorhinein mitzuteilen, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt.

Im Rahmen des Anhörungsschreibens sind die zugrundeliegenden Tatsachen zu bezeichen und den Beteiligten eine angemessene Frist zu gewähren (3 Wochen), um sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

Abschluss des Statusfestverfahrens durch Erteilung eines Feststellungsbescheids

Ein Statusfeststellungsverfahrens schließt regelmäßig mit der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides an alle Beteiligten ab, wenn

  • das zu beurteilende Rechtsverhältnis als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist bzw. nicht als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist;
  • ein Anfrageverfahren nicht durchzuführen ist, weil ein Ausschlussgrund vorliegt;
  • mangels Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden können.

Ausnahmsweise ist ein Anfrageverfahren mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid an den Antragsteller abzuschließen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung kein weiterer beteiligungsfähiger Beteiligter vorhanden ist.

Ohne Bescheid endet ein Anfrageverfahren, wenn alle Beteiligten den Antrag zurückzunehmen und und Entscheidung über den Erwerbsstatus noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die Rücknahme des Antrages durch einen Beteiligten reicht jedoch nicht aus.

Allerdings ist zu beachten, dass bereits bekannt gewordene Tatsachen, die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten, dem für die Betriebsprüfung des betroffenen Arbeitgebers zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt gegeben werden; dieser kann dann entscheiden, ob eine Überprüfung des Sachverhalts vorzeitig oder anlässlich der nächsten turnusmäßigen Betriebsprüfung erfolgt.

8. Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheid

Gegen den Feststellungsbescheid im Statusfeststellungsverfahren können die Beteiligten Widerspruch eingelegen, der anders als der Beitragsbescheid der nach einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber auch aufschiebende Wirkung hat.

Der Widerspruch ist innerhalb einer Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zustellung des Feststellungsbescheides einzulegen, notfalls auch fristwahrend ohne Begründung. Anderenfalls wird der Feststellungsbescheid rechtskräftig.

Die Widerspruchsbegründung sollte nicht ohne einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, zumal die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ohnehin eher gering sind. Ein Rechtsanwalt kann jedoch Akteneinsicht beantragen, was regelmäßig zu empfehlen ist. Bei Einlegung des Widerspruchs ist zu berücksichtigen, dass ein Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung bisweilen mehrere Monate dauern kann.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung können die Beteiligten dann innerhalb einer Frist von einem Monat – jeweils für sich – Klage beim Sozialgericht erheben. Im Klageverfahren gilt umso mehr als beim Widerspruchsverfahren, nicht ohne spezialisierten Rechtsanwalt zu agieren.

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