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Holding-GmbH gründen im Wege des qualifizierten Anteilstauschs

Mit dem qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 UmwStG lässt sich auch nachträglich noch eine Holdingstruktur schaffen, wenn die operative GmbH schon besteht. In diesem Fall sind die Anteile an der operativen GmbH Gegenstand der Einbringung in die übernehmende Holding-GmbH, um so die steuerlichen Vorteile der Holdingstruktur zu nutzen. Unter Einhaltung der Voraussetzungen für den qualifizierten Anteilstausch lässt sich dieser Vorgang auch ohne Aufdeckung der stillen Reserven in den Anteilen an der operativen GmbH realisieren. Man benötigt den qualifizierten Anteilstausch vor allem dann, wenn ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Holdingstruktur umgewandelt werden sollen.

Inhalt:

  1. Einfacher und qualifizierter Anteilstausch
  2. Anwendungsbereich des § 21 UmwStG
  3. Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs
  4. Bewertungswahlrecht beim qualifizierten Anteilstausch

1. Einfacher und qualifizierter Anteilstausch

Mit der Einbringung von Anteilen an einer GmbH in eine andere Kapitalgesellschaft besteht die Möglichkeit, auch noch nachträglich eine Holdingstruktur zu schaffen, um die Vorteile der vermögensverwaltenden Holding zu nutzen. Hierfür ist in § 21 UmwStG der einfache und qualifizierte Anteilstausch vorgesehen, der eine Ergänzung zur Einbringung von Sachgesamtheiten gem. § 20 UmwStG darstellt. In beiden Fällen erfolgt die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.

a) Einfacher Anteilstausch

Der einfache Anteilstausch ist die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft muss die eingebrachten Anteile zwingend mit dem gemeinen Wert ansetzen (und somit die stillen Reserven aufdecken).

b) Qualifizierter Anteilstausch

Ein qualifizierter Anteilstausch liegt vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden und die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweislich unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Es geht also konkret um einen qualifizierten Anteilstausch, wenn die eingebrachten Anteile an einer GmbH gegen Anteile an der übernehmenden Holding-GmbH getauscht werden.

Gegenüber dem einfachen Anteilstausch besteht beim qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG ein Bewertungswahlrecht dahingehend, dass die eingebrachten Anteile an der operativen GmbH auf Antrag mit dem Buchwert (oder mit einem Zwischenwert) angesetzt werden können. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, die nachfolgend erläutert werden.

Im Falle der nachträglichen Schaffung einer Holdingstruktur sollte also das Ziel sein, die Einbringung der Anteile an der bereits operativen GmbH im Wege des qualifizierten Anteilstauschs in eine Holding-GmbH einzubringen.

2. Anwendungsbereich des § 21 UmwStG

Erfolgt die Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 20 Abs. 1 UmwStG, geht diese Regelung vor. In diesem Fall wird auch die Einbringung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft von der Regelung in § 20 Abs. 1 UmwStG erfasst.

Im Übrigen ist § 21 UmwStG nur auf Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen, auf Anteile im Privatvermögen gem. § 17 EStG und einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG anwendbar. Für alle übrigen Anteile gilt § 20 Abs. 4a S. 1 u. 2 UmwStG.

Hinsichtlich der Person des Einbringenden bestehen keine Beschränkungen. Neben natürlichen Personen kommen also auch juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften in Betracht, insbesondere auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Übernehmender Rechtsträger i.S.v. § 21 UmwStG kann jede Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 KStG sein. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 UmwStG ist jedoch, dass es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger um eine nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedsstaats oder eines EWR-Staats gegründete Gesellschaft handelt, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb eines dieser Staaten befinden. Ausgenommen sind die Fälle des § 24 UmwStG.

Die erworbene Gesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sein, deren Anteile im Rahmen des Anteilstauschs in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden.

3. Voraussetzungen für qualifizierten Anteilstausch

Ein qualifizierter Anteilstausch liegt vor, wenn Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft (erworbene Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft eingebracht werden und die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweislich unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG).

Ein qualifizierter Anteilstausch ist hiernach nur dann gegeben, wenn es sich bei den eingebrachten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft um mehrheitsvermittelnde Anteile oder mehrheitsverstärkende Anteile handelt. Darüber hinaus müssen diese Anteile gegen neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft getauscht werden. Was ist damit gemeint?

Ob es sich bei den eingebrachten Anteilen um mehrheitsvermittelnde oder mehrheitsverstärkende Anteile handelt, ist aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen.

Hierzu folgende Beispiele:

Beispiel für Einbringung mehrheitsvermittelnder Anteile:

Beispiel für Einbringung mehrheitsverstärkender Anteile:

Hat die aufnehmende Gesellschaft **auch** nach der Einbringung der Anteile keine Mehrheit an der erworbenen Gesellschaft, liegt kein qualifizierter Anteilstausch i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG vor.

4. Bewertungswahlrecht beim qualifizierten Anteilstausch

Werden die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG eingehalten, besteht ein Bewertungswahlrecht dahingehend, dass die eingebrachten Anteile an der Gesellschaft auf Antrag mit dem Buchwert (oder mit einem Zwischenwert) angesetzt werden können.

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie unter Angabe der wesentlichen Daten und Wünsche gerne ein unverbindliches Angebot anfordern. In der Regel ist eine einstündige, telefonische Erstberatung sinnvoll, um die nächsten Schritte zur Gründung einer Holding zu klären. Anschließend ist dieser Weg ggf. in Zusammenarbeit mit einem Notar vorzubereiten und zu realisieren.

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