GmbH-Geschäftsführer tragen eine große Verantwortung. Sie sind insbesondere für die technische und kaufmännische Leitung des Unternehmens verantwortlich. Hierbei müssen sie sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Zu den Pflichten der Geschäftsführer gehört auch die rechtliche Vertretung der GmbH nach außen, jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der Regelungen im Gesellschafts- und Anstellungsvertrag. Neben dem Recht auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit für die GmbH haben sie im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Das Amt der Geschäftsführer beginnt mit ihrer Bestellung durch die Gesellschafterversammlung, die auch nähere Bestimmungen zur Vertretungsberechtigung enthält. Davon zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH, das im Geschäftsführervertrag detailliert geregelt wird, insbesondere hinsichtlich der folgenden Aspekte: Aufgaben und Pflichten, Umfang der Geschäftsführungsbefugnis, Vergütung in Form des Geschäftsführergehalts, Tantieme, betriebliche Altersvorsorge, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall und bei Tod sowie Wettbewerbsverbote.
Inhalt:
- Wer Geschäftsführer einer GmbH werden kann
- Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH
- Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer
- Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer
- Zuständigkeit, Form und Inhalt des Geschäftsführervertrages
- Vergütung in Form eines Geschäftsführergehalts
- Persönliche Haftung der Geschäftsführer
- Anwaltliche Beratung zum Geschäftsführervertrag

1. Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden?
Abgesehen von wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Person zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden.
So können beispielsweise Gesellschafter mit hohem oder geringem Anteil am Stammkapital, aber auch völlig unbeteiligte Personen Geschäftsführer einer GmbH werden. Selbst Ausländer mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können grundsätzlich Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden. Dies gilt insbesondere für EU-Staatsangehörige ohne die Notwendigkeit eines besonderen Aufenthaltstitels.
Wer ist vom Amt des Geschäftsführers ausgeschlossen?
Nach § 6 Abs. 3 GmbHG können sowohl Gesellschafter als auch andere Personen zum Geschäftsführer bestellt werden.
Die Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ist also keine Voraussetzung, um Geschäftsführer einer GmbH zu werden. Mit Ausnahme des Negativkatalogs in § 6 Abs. 2 GmbHG enthält das GmbH-Gesetz auch keine besonderen persönlichen Voraussetzungen zur Ausführung des Amts eines Geschäftsführers.
In diesem Sinne kann also jeder volljährige Mensch unabhängig von seiner Ausbildung Geschäftsführer einer GmbH werden, sofern keine der in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Ausschlußmerkmale vorliegen. Auch die Nationalität, ein Wohnsitz in Deutschland oder ein Aufenthaltstitel für Deutschland spielen keine Rolle mehr, seitdem eine GmbH ihren Sitz nicht mehr zwingend im Inland haben muss.
Ausgeschlossen sind solche natürlichen Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftatbestände rechtskräftig verurteilt wurden. Der Katalog der Straftaten wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (GmbH-Reform 2008) deutlich erweitert. Hiernach ergibt sich gem. § 6 Abs. 2 GmbH insbesondere bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzstraftaten sowie bei Betrug und Untreue ein Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer.
Darüber hinaus besteht auch für solche Personen ein Verbot zur Bestellung zum Geschäftsführer, denen die Berufs- oder Gewerbeausübung im entsprechenden Berufs- oder Gewerbezweig der GmbH durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollziehbaren Bescheid einer Verwaltungsbehörde verboten wurde.
2. Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH
Für die Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer einer GmbH ist gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Die Gesellschafter der GmbH entscheiden also grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, wen sie zum Geschäftsführer der GmbH bestellen. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist für einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß die einfache Mehrheit erforderlich.
Allerdings kann die Gesellschafterversammlung die Zuständigkeit auch auf andere Organe oder einzelne Personen übertragen: Zum Beispiel auf einzelne Gesellschafter, den Aufsichtsrat oder einen Beirat.
Der oder die ersten Geschäftsführer werden durch einen Beschluss der ersten Gesellschafterversammlung anlässlich der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bestellt. Das Amt der Geschäftsführer beginnt mit Annahme der Bestellung. Die anschließende Eintragung im Handelsregister wirkt insoweit nur deklaratorisch.
Das Amt endet erst durch Abberufung durch die Gesellschafterversammlung. Allerdings führt die Abberufung nicht automatisch zur Beendigung des schuldrechtlichen Geschäftsführervertrages, es sei denn, dass dies so im Vertrag vereinbart ist. Ist das nicht der Fall, muss der Geschäftsführervertrag gesondert beendet werden, sei es durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag. Umgekehrt gilt das natürlich genauso.
Jede weitere Bestellung eines Geschäftsführers muß zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss den entsprechendem Nachweis der Bestellung sowie Angabe der Vertretungsbefugnis und ggf. die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäft gem. § 181 BGB enthalten. Außerdem muß der Geschäftsführer versichern, daß ihm die Geschäftsführertätigkeit nicht untersagt ist.
3. Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer
Die Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) umfassen die gesamte kaufmännische und technische Geschäftsleitung bis hin zur Vertretung der Gesellschaft nach außen.
Der oder die Geschäftsführer bilden eines der Organe, durch das die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) nach außen vertreten wird. Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer von Gesetzes wegen uneingeschränkt zur Geschäftsführung berechtigt, aber auch verpflichtet. Ausgenommen sind nur solche Angelegenheiten, die vom GmbH-Gesetz explizit auf die Gesellschafter übertragen werden (vgl. § 46 GmbHG).
Schon allein aus dem Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht ergibt sich ein umfassender Katalog an Pflichten, die Geschäftsführer genauestens zu beachten haben.
Darüber hinaus dient folgende Liste exemplarisch zur Veranschaulichung der vielfältigen Pflichten der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen:
- Gewerbeanmeldung;
- Beantragung einer Betriebsnummer vor Einstellung von Mitarbeitern;
- Aktualisierung der Gesellschafterliste bei Veränderungen der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG);
- Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter;
- Vorbereitung und Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung;
- Vorschlag und Durchführung einer Gewinnausschüttung;
- Insolvenzantragspflicht, sofern ein Insolvenzgrund gegeben ist.
Bei Verletzung gesetzlicher Pflichten ergibt sich für die Geschäftsführer das Risiko der persönlichen Haftung, insbesondere gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern (§ 69 AO).
4. Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer
Die Geschäftsführungsbefugnis verleiht den Geschäftsführern das Recht zur eigenständigen Entscheidung, wie sie den im Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaftszweck am effektivsten realisieren.
Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, haben diese nach dem Willen des GmbH-Gesetzes stets gemeinsam zu entscheiden, wobei abweichende Regelungen möglich sind. Die Geschäftsführungsbefugnis regelt sozusagen den Rahmen, in dem ein Geschäftsführer ohne Beteiligung anderer Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstiger Personen Geschäfte abschließen darf.
Eine Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis ist insbesondere in folgende Richtungen möglich:
- Begrenzung auf das eigene Aufgabengebiet (Ressort);
- Genehmigungsvorbehalte.
Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis können die Gesellschafter in der Satzung, im Geschäftsführervertrag oder im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festlegen. Insbesondere können sie einzelne Geschäfte bestimmen, für die Geschäftsführer eine Zustimmung der Gesellschafter benötigen (Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte).
In der Praxis ist die Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis am einfachsten im Rahmen einer Geschäftsordnung zu regeln, in der auch einzelne Aufgabenbereiche (sog. Ressorts) begründet werden können. In diesem Fall genügt ein Verweis im Gesellschaftsvertrag und/oder im Geschäftsführervertrag auf die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer.
5. Zuständigkeit, Form und Inhalt des Geschäftsführervertrages
Die amtliche Bestellung zum Geschäftsführer und das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer sind strikt voneinander zu trennen. Während der Geschäftsführer durch die Bestellung zum Organ der GmbH eingesetzt wird, betrifft der Geschäftsführeranstellungsvertrag (verkürzt: Geschäftsführervertrag) das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer (Muster Geschäftsführervertrag).
Zuständigkeit
Mangels anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist auf Seiten der GmbH die Gesellschafterversammlung für den Abschluß und etwaige Änderungen des Geschäftsführervertrages zuständig, wobei der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung nicht ausgeschlossen ist.
Wie bei der Bestellung zum Geschäftsführer kann auch die Zuständigkeit für den Abschluß und etwaige Änderungen des Geschäftsführervertrages auf einzelne Gesellschafter oder andere Organe übertragen werden.
Rechtsnatur und Form des Geschäftsführervertrages
Der Geschäftsführervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der sich auf die Erbringung der Geschäftsführung in der GmbH als Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB richtet. Auf diesen finden die Regeln des Dienstvertrages Anwendung.
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur beim Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss Anwendung.
Die Schriftform ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, obwohl für den Geschäftsführervertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Für den Fremdgeschäftsführer ergibt sich dies aus Gründen der Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten und zu Beweiszwecken. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Schriftform aus steuerrechtlichen Gründen unvermeidbar. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Vergütung des Geschäftsführers insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird.
Inhalt des Geschäftsführervertrages
Inhaltlich besteht beim Geschäftsführervertrag weitgehend Vertragsfreiheit, wobei im wesentlichen die Aufgaben und Pflichten, Vertragsdauer, Geschäftsführergehalt, Kündigung, Urlaub, Geheimhaltung und ggf. Elemente der betrieblichen Altersversorgung zu regeln sind.
Um Differenzen zwischen GmbH und Geschäftsführer über deren Rechte, Aufgaben und Pflichten zu vermeiden, sollten sich Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag nicht gegenseitig widersprechen. Im Zweifel gehen die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vor.
Aufgaben und Pflichten
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Bestimmungen dieses Vertrages sowie nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und einer etwaigen Geschäftsordnung.
Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer mit einzelnen Ressorts, macht es Sinn, die Geschäftsführungsbefugnis durch Verweis auf eine Geschäftsordnung oder einen Geschäftsverteilungsplan zu begrenzen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Aufgaben der Geschäftsführer in ihrem jeweiligen Ressort zu konkretisieren, was auch hinsichtlich der Haftung der Geschäftsführer bedeutend ist.
Hier wäre der Geschäftsführervertrag wie folgt zu ergänzen:
Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaft in der Position des …. eingesetzt. Er ist zuständig für das Ressort ….., wobei sich die wesentlichen Aufgaben in diesem Resort aus einem gesonderten Geschäftsverteilungsplan ergeben. Der Geschäftsverteilungsplan kann durch die Gesellschafterversammlung jederzeit geändert werden, wobei eine wesentliche Änderung der Aufgaben des Geschäftsführer dessen Zustimmung bedarf.
6. Vergütung in Form des Geschäftsführergehalts
Einer der wesentlichen Punkte im Geschäftsführervertrag ist das Gehalt der Geschäftsführer (Geschäftsführergehalt), das sich regelmäßig aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt.
Die Basis des Geschäftsführergehalts bildet in der Regel ein festes Grundgehalt, auf dem eine gewinnabhängige Tantieme aufbaut, ergänzt durch zahlreiche weitere Gehaltsbestandteile wie beispielsweise ein Dienstwagen und andere Sonderzuwendungen.
Die Tantieme ist ein besonderer Anreiz für den Geschäftsführer zum persönlichen Einsatz, da er/sie in dieser Form eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH realisieren kann.
Besonders attraktiv und ein wirksames Mittel zur Bindung der Geschäftsführer an das Unternehmen ist der Einsatz der Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die durchaus auch für kleinere Gesellschaften interessant sein kann.
7. Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer
Eine der zentalen Fragen betrifft die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer, die insbesondere im Falle der geschäftsführenden Gesellschafter von hoher praktischer Relevanz ist.
8. Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt, wobei wie folgt zu unterscheiden ist:
- Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten;
- Persönliche Haftung der Geschäftsführer für Steuern gegenüber dem Finanzamt oder der Stadt bzw. Gemeinde;
- Haftung der Geschäftsführer gegenüber einem Träger der Sozialversicherung für Sozialversicherungsbeiträge.
Geschäftsführer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten gegenüber der GmbH, den Gesellschaftern, Gläubigern oder Dritten verletzen. Das Gleiche gilt, wenn die Geschäftsführer besondere gesetzliche Pflichten aus dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht verletzen.
Gesetzgeber und Rechtsprechung haben den Pflichtenkatalog der Geschäftsführer ständig erweitert, so dass die daraus resultierenden Haftungsrisiken der Geschäftsführer immens gestiegen sind.
9. Anwaltliche Beratung zum Geschäftsführervertrag
Im Internet findet man inzwischen zahlreiche Muster und Vorlagen für Geschäftsführerverträge, wobei man streng genommen zwischen folgenden Varianten unterscheiden muss:
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH;
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Mehrpersonen-GmbH;
- Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH;
- Geschäftsführer einer Familien-GmbH mit oder ohne Beteiligung am Stammkapital.
Die Regelungen im Geschäftsführervertrag haben neben den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nur noch eine sehr untergeordnete Bedeutung für das Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens. Nichtsdestotrotz sollte man sich bei Nutzung von Vorlagen aus dem Internet stets bewusst sein, für welche Art von Geschäftsführer diese gemacht sind.
In vielen Fällen ist eine individuelle Gestaltung des Geschäftsführervertrages je nach Interesse und Ziel der Parteien sehr zu empfehlen.
Bei Interesse an einem individuell ausgestalteten Geschäftsführervertrag können Sie mir hier gerne Ihren Fall und Ihre Vorstellungen mitteilen und ein unverbindliches Beratungsangebot einholen.
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