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Grundsatz der Gesamtvertretung

Das GmbH-Gesetz (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) bestimmt in § 35 Abs. 2 S. 1 GmbH den Grundsatz der Gesamtvertretung der Geschäftsführer. Dieser Grundsatz besagt, dass bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer diese gemeinsam handeln müssen, um die Gesellschaft wirksam zu vertreten. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtvertretung ist dahingehend möglich, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen und beispielsweise vereinbaren, dass einem oder mehreren Geschäftsführern die Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird oder erteilt werden kann.

Inhalt:

  1. Grundsatz der Gesamtvertretung
  2. Gestaltungsmöglichkeiten
  3. Modifzierte Gesamtvertretung
  4. Unechte Gesamtvertretung

1. Grundsatz der Gesamtvertretung

Der Grundsatz der Gesamtvertretung gem. § 35 Abs. 2 GmbHG bezieht sich auf die Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt wurden. Er dient dem Schutz der Gesellschafter vor einem Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Geschäftsführer, den diese auch nicht durch gegenseitige Bevollmächtigung faktisch aushebeln oder aushöhlen dürfen (OLG München, Urteil vom 19.09.2013 (23 U 1003/13).

§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bezieht sich auf die Vertretungsmacht der Geschäftsführer bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer. Wenn die Gesellschafter mehrere Geschäftsführer bestellt haben, müssen diese grundsätzlich gemeinschaftlich handeln, um die Gesellschaft wirksam zu vertreten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine andere Regelung. Diese Regelung soll eine ausgewogene und verantwortungsvolle Geschäftsführung gewährleisten.

§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bezieht sich auf die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Gesellschaft. Wenn eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben ist, genügt die Abgabe gegenüber einem bestellten Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 GmbH (Passivvertretung).

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Es ist gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG möglich, im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu vereinbaren, die vom Grundsatz der Gesamtvertretung abweichen. So können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einzelne oder mehrere Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis ausstatten. In diesem Fall können die entsprechenden Geschäftsführer die Gesellschaft auch einzeln wirksam vertreten und Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abschließen.

3. Modifzierte Gesamtvertretung

Eine modifizierte Gesamtvertretung ist eine von der in § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung dahingehende abweichende Regelung, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer wirksam vertreten kann.

Während der Grundsatz der Gesamtvertretung gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG bestimmt, dass alle bestellten Geschäftsführer gemeinsam handeln müssen, erlaubt die modifizierte Gesamtvertretung eine wirksame Vertretung der GmbH durch zwei Geschäftsführer, auch wenn darüberhinaus weitere Geschäftsführer bestellt wurden.

Bei einer modifizierten Gesamtvertretung können die Regelungen im Gesellschaftsvertrag beispielsweise bestimmten Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis gewähren oder festlegen, dass bestimmte Kombinationen von Geschäftsführern gemeinsam handeln müssen. Solche Regelungen können die Entscheidungsfindung und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft verbessern, indem sie die Anforderungen an die Beteiligung aller Geschäftsführer lockern.

Um eine modifizierte Gesamtvertretung einzuführen, muss der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen enthalten, die von der gesetzlichen Vorgabe der Gesamtvertretung abweichen. Diese Regelungen müssen im Handelsregister eingetragen werden, um Rechtssicherheit für Dritte zu gewährleisten.

4. Unechte Gesamtvertretung

Die unechte Gesamtvertretung ist eine besondere Form der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer GmbH, bei der einzelne oder mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft zusammen mit einem Prokuristen wirksam vertreten können. Die Geschäftsführer sind hier zwar nicht zur (modifzierten) Gesamtvertretung verpflichtet, müssen aber zusammen mit einem Prokuristen handeln. In der Praxis wird die unechte Gesamtvertretung meist mit der modifizierten Gesamtvertretung kombiniert, um im Rahmen der Geschäftsführung mehr Flexibilität zu schaffen, ohne das Vier-Augen-Prinzip zu verletzen.

Grundsatz der Gesamtvertretung