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Personengesellschaften

Unter dem Begriff Personengesellschaften versteht man eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen unter Beteiligung mindestens eines voll haftenden Gesellschafters.

Inhalt:

  1. Arten der Personengesellschaften
  2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  3. Vertragsfreiheit beim Gesellschaftsvertrag
  4. Gesamthandsvermögen der Gesellschafter
  5. Geschäftsführung in der Personengesellschaft
  6. Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft
  7. Firmierung und Eintragung ins Handelsregister
  8. Besteuerung der Personengesellschaft und der Gesellschafter
  9. Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters

1. Arten der Personengesellschaften

In der Gruppe der Personengesellschaften unterscheidet man in erster Linie zwischen den folgenden Grundtypen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR (§§ 705 ff BGB)
  • Offene Handelsgesellschaft – OHG (§§ 105 ff HGB)
  • Kommanditgesellschaft – KG (§§ 161 ff HGB)
  • Stille Gesellschaft, z.B. als GmbH & Still (§§ 230 ff HGB)
  • Partnerschaft (PartGG).

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als die Grundform der Personengesellschaften.

Daneben hat sich in der Praxis auch die GmbH & Co. KG als Mischform etabliert, wobei hier meist eine Komplementär-GmbH als einzig voll haftender Gesellschafter fungiert.

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als Grundform der Personengesellschaften.

3. Vertragsfreiheit beim Gesellschaftsvertrag

Soweit die oben genannten Gesetze keine besonderen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsform vorsehen, sind die §§ 705 ff BGB entsprechend heranzuziehen.

Es ist jedoch von elementarer Bedeutung, dass die meisten gesetzlichen Regelungen zu den Personengesellschaften im BGB und HGB dispositiver Natur sind. Hieraus folgt, dass die Gesellschafter ihren Gesellschaftsvertrag weitgehend unabhängig von den gesetzlichen Regelungen gestalten können (Vertragsfreiheit).

Aufgrund der unbegrenzten Möglichkeiten des Gesellschaftszwecks und der großen Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags besitzen Personengesellschaften eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. In der Praxis treten die Personengesellschaften vor allem in folgenden Formen auf:

  • Sozietät der Freiberufler (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten);
  • Ärzte in Praxisgemeinschaft;
  • Arbeitsgemeinschaften im Bau oder bei der Nutzung bestimmter Anlagen;
  • Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen als Joint Venture;
  • Holdinggesellschaft;
  • Bankenkonsortium zur Ausgabe von Aktien;
  • Grundstücksgesellschaften.

4. Gesamthandsvermögen der Gesellschafter

Bei einer Personengesellschaft handelt es sich um eine vertraglich begründete Personenvereinigung zur Förderung eines gemeinsam verfolgten Zwecks. Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Förderung des gemeinsamen Zwecks entsteht ein sog. Gesamthandsvermögen, so dass die Gesellschafter über einzelne Vermögensgegenstände der Personengesellschaft nicht mehr alleine verfügen können.

5. Geschäftsführung in der Personengesellschaft

Grundsätzlich sind bei der Personengesellschaft alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die zu beachten sind:

Während bei der GbR alle Gesellschafter gemeinsam die Geschäfte führen, ist bei der OHG und KG grundsätzlich jeder voll haftende Gesellschafter alleine zur Geschäftsführung befugt. Für die Personengesellschaften ist daher der persönliche Einsatz der Gesellschafter charakteristisch. Demgegenüber ist bei den Kapitalgesellschaften der Einsatz von Kapital und die Geschäftsführung durch einen Geschäftsführer vorrangig.

6. Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft haften grundsätzlich alle Gesellschafter – einzeln und voll – für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ausnahmen in Form einer Haftungsbeschränkung sind jedoch in einzelnen Formen gesetzlich vorgesehen. So haften z.B. für die Kommanditisten einer Komanditgesellschaft oder die stillen Gesellschafter einer Stillen Gesellschaft nur beschränkt mit ihrer Einlage.

Den Gläubigern einer Personengesellschaft stehen also neben dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen als Haftungsträger zur Verfügung. Aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter sind explizite Regelungen zum Mindestkapital der Personengesellschaft entbehrlich und auch nicht vorhanden. Ebenso fehlen Vorschriften zur Kapitalerhaltung.

7. Firmierung und Eintragung ins Handelsregister

Nach § 105 Abs. 2 HGB sind Personengesellschaften grundsätzlich berechtigt, die Gesellschaft unter dem Firmenname ins Handelsregister einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn kein Betrieb eines Handelsgewerbes erfolgt, z.B. im Falle einer Vermögensverwaltung in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder KG. In diesen Fällen wirkt die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister konstitutiv, d.h. es sind die Regelungen des HGB anwendbar. Das gilt solange, wie die Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Richtet sich der Zweck der Personengesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbe, ist sie unter einem zulässigen Firmennamen ins Handelsregister einzutragen. Die Firmierung richtet sich nach der Rechtsform.

8. Besteuerung der Personengesellschaft und Gesellschafter

Der Gewinn der OHG ist gem. §§ 4 bis 7k EStG zu ermitteln, wobei in §§ 4 und 5 EStG folgende drei Arten der Gewinnermittlung bestimmt werden:

  • Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EstG;
  • Einnahmen-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG;
  • Betriebsvermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen gem. § 5 EStG.

Personengesellschaften haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschußrechnung, das jedoch unter den Voraussetzungen von §§ 140, 141 AO entfällt.

Steuererklärungen der Offenen Handelsgesellschaft

Für die OHG sind jährlich zumindest folgende Steuererklärungen in elektronischer Form an das zuständige Betriebsfinanzamt zu übermitteln:

  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO);
  • Gewerbesteuererklärung (§ 14a S. 2 GewStG, 25 GewStDV);
  • Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG).

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Zum Zwecke der Ertragsbesteuerung einer Personengesellschaft kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung.

Diesbezüglich werden Art und Höhe der zu versteuernden Einkünfte zunächst auf der Ebene der Personengesellschaft durch das Betriebs-Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Die Festsetzung des Gewinns und die Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter erfolgt durch einen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung. Es handelt sich um einen Grundlagenbescheid, dessen Feststellungen vom jeweiligen Wohnsitz-Finanzamt der Gesellschafter in den Einkommensteuerbescheid übernommen werden. Die Besteuerung der Gewinnanteile erfolgt somit direkt auf Ebene der Gesellschafter. 

Die beteiligten Gesellschafter unterliegen mit dem anteiligen Gewinn der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag), wobei jeweils der individuelle Steuersatz des einzelnen Gesellschafters anzuwenden ist. Der gleiche Gewinn kann also bei jedem Gesellschafter unterschiedlich hoch besteuert werden.

Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuer hingegen ist eine Objektsteuer und betrifft die OHG selbst, soweit diese einen Gewerbebetrieb unterhält. Besteuerungsobjekt ist diesbezüglich der Gewerbebetrieb als solcher (§ 2 GewStG). Besteuert wird der Gewerbeertrag, wobei dieser zunächst nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln ist und durch gewerbesteuerliche Hinzurechnunen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Der Gewerbesteuerbescheid ergeht an die Personengesellschaft. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Gewerbeertrag und dem Hebesatz der Gemeinde oder Stadt.

Verkehrssteuern wie Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer

Auch hinsichtlich der Verkehrssteuern ist die OHG selbst Unternehmer und Steuerschuldner. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer.

9. Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters

Für die Rechtsnachfolge beim Tod des Gesellschafters sind neben den erbrechtlichen Bestimmungen auch die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen. Liegen letztere nicht vor, können die gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts zu überraschenden und ungewollten Ergebnissen führen.

Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist gem. §§ 719 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht übertragbar. Es erfolgt daher grundsätzlich keine Rechtsnachfolge der Erben als persönlich haftende Gesellschafter. Soll die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, sind die erforderlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Zu unterscheiden sind folgende Varianten:

  • Gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel;
  • Erbrechtliche Nachfolgeklauseln;
  • Eintrittsklauseln.

Hierdurch ergibt sich in der Regel ein zweistufiges System:

Der Gesellschaftsvertrag eröffnet die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils, während die Unternehmensnachfolge im Einzelfall durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament geregelt wird.