Menü

Liquidation der GmbH

Die Liquidation der GmbH bzw. einer UG haftungsbeschränkt erfolgt wie die Gründung der Gesellschaft in gesetzlich definierten Schritten. Dieser Prozess ist erforderlich, um den Betrieb rechtswirksam zu beenden und die Gesellschaft im Handelsregister zu löschen. Im wesentlichen definieren sich die Aufgaben des Liquidators wie folgt: Beendigung aller schuldrechtlichen Beziehungen, Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie aller sonstigen Vermögensgegenstände, Einziehung von Forderungen gegenüber Dritten oder Gesellschaftern, um aus den Erlösen sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befriedigen.

Inhalt:

  1. Allgemeines zur Liquidation
  2. Motive und Vorüberlegungen zur Liquidation
  3. Alternativen zur Liquidation
  4. Auflösung der Gesellschaft
  5. Liquidationsverfahren
  6. Löschung im Handelsregister und Vollbeendigung

1. Allgemeines zur Liquidation

Das letzendliche Ziel einer Liquidation der GmbH ist die Beendigung der Gesellschaft und Löschung im Handelsregister. Die Aufgaben der Liquidatoren konzentrieren sich daher auf folgende Bereiche:

  • Beendigung aller noch laufenden Geschäfte und schuldrechtlichen Beziehungen;
  • Einziehung der noch vorhandenen Forderungen, soweit dies möglich ist;
  • Befriedigung der noch bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
  • Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter.

Während zur Gründung einer GmbH, zum laufenden Betrieb und zur Insolvenz jede Menge Fachliteratur existiert, ist die Zahl der Fachbücher zur Liquidation der GmbH überschaubar. Vielleicht ist das auch der Grund dafür, warum viele Rechtsanwälte und Steuerberater mit der einvernehmlichen „Bestattung“ einer GmbH außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht vertraut sind und diese daher als kompliziert und teuer empfinden.

Richtig daran ist, dass die Liquidation der GmbH genauso wie die Gründung ein förmliches Verfahren mit mehreren, unterschiedlichen Phasen ist und im Einzelfall auch kompliziert sein kann. 

Folgende Abschnitte sind zu unterscheiden:

  1. Beschluss zur Auflösung der GmbH;
  2. Liquidation bzw. Abwicklung der Gesellschaft durch die Liquidatoren;
  3. Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Endgültig erloschen ist die GmbH erst nach Vollbeendigung und Löschung im Handelsregister, wobei beide Voraussetzungen gegeben sein müssen.

2. Motive und Vorüberlegungen zur Liquidation

Es gibt verschiedene Motive oder Gründe für die Auflösung einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt und das anschließende Liquidationsverfahren. Die Unterscheidung ist jedoch wichtig für die Beurteilung, ob es eine schnellere und günstigere Alternative zur Liquidation gibt.

Am häufigsten erfolgt die Auflösung einer GmbH und die anschließende Liquidation, weil der Betrieb nicht mehr rentabel ist oder der Geschäftszweck wegen Krankheit oder Alters des Geschäftsführers nicht mehr weiter verfolgt werden kann.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart sein, dass die GmbH aufzulösen und zu liquidieren ist, wenn ein vertraglich bestimmter Zweck erreicht oder ein vertraglich bestimmter Zeitpunkt eingetreten ist (in der Praxis eher selten). Darüber hinaus kann die Auflösung der Gesellschaft auch per Urteil eines Zivil- oder Verwaltungsgerichts angeordnet werden.

Ist die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, ist anstelle der Liquidation die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Da hiermit jedoch regelmäßig unübersichtliche Risiken für Geschäftsführer und Gesellschafter verbunden sind, ist dieser Schritt aus meiner Sicht nur nach vorheriger Beratung mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu beantragen. Im Zweifel sind finanzielle Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz zu ergreifen.

3. Alternativen zur Liquidation

Im Rahmen der Vorüberlegungen zu einer Liquidation ist stets zu prüfen, ob nicht eine der nachfolgenden Alternativen ggf. vorzuziehen ist:

Die Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft oder den Gesellschafter hat in den meisten Fällen den Vorteil, dass sie deutlich schneller und einfacher umzusetzen ist. Insbesondere die zeitraubende Regelung des § 73 GmbHG zur Einhaltung der Sperrfrist von einem Jahr (Sperrjahr) fällt weg.

Vor der Liquidation der GmbH aus persönlichen Gründen ist auch an einen Gesellschafterwechsel im Wege des Verkaufs und Übertragung der Geschäftsanteile zu denken. Sofern der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine Beschränkungen enthält, ist eine Veräußerung der Anteile am Stammkapital grundsätzlich jederzeit möglich.

In manchen Fällen ist es auch denkbar, dass eine „stille Liquidation“ mit einer anschließenden Löschung wegen Vermögenslosigkeit der bessere Weg ist.

4. Auflösung der Gesellschaft

Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft ist der erste Schritt im Rahmen des Liquidationsverfahren, das bis zur Vollbeendigung und endgültigen Löschung im Handelsregister in gesetzlich geregelten Etappen durchzuführen ist. Für den einen oder anderen mag die Bezeichnung etwas irritierend sein, aber die Auflösung ist sozusagen der Einstieg in die Liquidation.

Allein durch die Auflösung wird weder der Bestand noch die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft berührt. Die gesetzlichen und vertraglichen Beziehungen der GmbH zu Dritten und der Gesellschafter untereinander bleiben zunächst unverändert bestehen. Dies gilt auch für das Steuerschuldverhältnis zwischen GmbH und Finanzamt.

Nichtsdestotrotz markiert der Auflösungsbeschluss einen wichtigen Einschnitt im Werdegang der Gesellschaft, der sich auch auf die Besteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter auswirkt.

Haben sich die Gesellschafter zur Liquidation der GmbH entschieden, erfolgt gem. § 60 GmbHG grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit (3/4) ein formeller Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser sollte folgende Punkte definieren:

  • Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft (Stichtag);
  • Abberufung der aktuellen Geschäftsführer;
  • Berufung eines Liquidators und ggf. dessen Vergütung.

Der Liquidator lässt den Gesellschafterbeschluß bei einem Notar beglaubigen und veranlasst gleichzeitig die Eintragung der Auflösung im Handelsregister.

Durch die Auflösung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wird der ursprüngliche Gesellschaftszweck dahingehend verändert, dass nunmehr die Abwicklung der Gesellschaft und die Verwertung des Gesellschaftsvermögens im Vordergrund stehen. Um die Öffentlichkeit hierauf hinzuweisen, ist im Rahmen der Firmierung ein Zusatz „i.L.“ aufzunehmen, der auf die Abwicklung der Gesellschaft hinweist.

a. Auflösungsbeschluss

In § 60 GmbHG werden die einzelnen Auflösungsgründe genannt, wobei nachfolgend nur auf die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG eingegangen wird.

In diesem Fall bedarf der Beschluss gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (soweit im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes geregelt ist). Da mit dem Auflösungsbeschluss i.d.R. keine Satzungsänderung verbunden ist, muss er nicht notariell beurkundet werden. Ausnahmen sind jedoch möglich.

Inhaltlich erfolgt die

  • Auflösung der Gesellschaft idealerweise zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag);
  • Abberufung der aktuellen Geschäftsführer;
  • Bestellung der Liquidatoren mit Bestimmung einer allgemeinen und konkreten Vertretungsregelung.

Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Die bestellten Liquidatoren haben nunmehr u.a. die Aufgabe, die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen und die Abwicklung der Gesellschaft bis hin zur endgültigen Löschung im Handelsregister durchzuführen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Abwicklung sämtlicher Geschäfte der Gesellschaft;
  • Erfüllung, Beendigung oder Aufhebung aller Vertragsverhältnisse;
  • Veräußerung bzw. „Versilbern“ des Gesellschaftsvermögens;
  • Befriedigung der sämtlicher Gläubiger.

Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wirkt konstitutiv, d.h. erst mit der Eintragung der Löschung im Handelsregister gilt die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) als beendet.

b. Eintragung im Handelsregister und Gläubigeraufruf

Zu den ersten Aufgaben der Liquidatoren gehört es,

  • die Auflösung der Gesellschaft und
  • die Bestellung der Liquidatoren

zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§§ 65, 67 GmbHG), wobei die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen hat.

Darüber hinaus ist die

  • Auflösung dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen,

wobei die Bekanntmachung zumindest einmal im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen muss (soweit im Gesellschaftsvertrag auch andere Informationsmedien genannt werden). In der Bekanntmachung sind potentielle Gläubiger der Gesellschaft aufzurufen, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die dreimalige Veröffentlichung der Auflösung hat in der Praxis eine entscheidende Bedeutung, weil nach § 73 Abs. 1 GmbHG erst mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung das sog. Sperrjahr zu laufen beginnt.

Praxistipp:

Liquidatoren sollten darauf achten, die Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses und des Gläubigeraufrufs von Anfang von an klar mit dem Notar zu besprechen. Manche Notare erwarten hierfür einen gesonderten Auftrag, andere machen das automatisch.

5. Liquidation der GmbH

Mit der Auflösung der Gesellschaft beginnt das Liquidationsverfahren unter der Leitung der Liquidatoren.

Diese haben für die GmbH auf den Tag vor Auflösung der Gesellschaft zunächst eine Schlussbilanz zu erstellen. Diese dient gleichzeitig als Grundlage für die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht, die nach § 71 Abs. 1 GmbHG zu erstellen sind und beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

Während der Liquidation bleibt die Gesellschafter weiterhin zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet, d.h. es ist für den Schluß eines jeden Jahres zumindest ein Jahresabschluß aufzustellen. Ob darüber hinaus ein Anhang, Lagebericht und Abschlussprüfung notwendig sind, ist von der Größe der Gesellschaft abhängig.

Während der Liquidation obliegen den Liquidatioren insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beendigung der laufenden Geschäfte;
  • Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
  • Realisierung der Forderungen (bzw. Verwertung in anderer Weise);
  • Liquidierung des restlichen Gesellschaftsvermögens (= versilbern).

Zum Abschluss der Liquidation erstellen die Liquidatoren eine Liquidationsschlußbilanz mit Erläuterungsbericht und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Liquidationsschlussrechnung. Hieraus ergibt sich das zur Verteilung an die Gesellschafter restliche Vermögen der Gesellschaft. Auf deren Grundlage beschließen die Gesellschafter auch die Entlastung der Liquidatoren.

Sobald die Liquidatoren also alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft befriedigt haben (oder durch Hinterlegung eine Befriedigung sichergestellt ist), ist das noch verbliebene Gesellschaftsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres unter den Gesellschaftern zu verteilen. Als Verteilungsmaßstab dient nach § 72 GmbHG das Verhältnis der Anteile am Stammkapital (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes geregelt ist).

6. Vollbeendigung und Löschung im Handelsregister

Nach dem Abschluss der Liquidation gem. den vorstehenden Regelungen melden die Liquidatoren dies in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung im Handelsregister an.

Hierauf erfolgt die Löschung der GmbH im Handelsregister gem. § 74 Abs. 1 GmbHG. Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind von einem der Gesellschafter oder einem Dritten noch für 10 Jahre aufzubewahren (§ 74 GmbHG).

Falls Sie eine GmbH liquidieren wollen und über die vorgenannten Ausführungen hinaus noch Fragen haben oder bei der Rechnungslegung (Bilanzen) Unterstützung benötigen, können Sie gerne hier Kontakt zu mir aufnehmen.

    Bitte Ihr Land auswählen (Pflichtfeld)

    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Betreff

    Ihre Nachricht