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Einzelunternehmen in GmbH umwandeln

München Panorama

Einzelunternehmen in GmbH umwandeln leicht gemacht!

Einzelunternehmer, Kaufleute und selbständige Freiberufler finden hier eine kompakte Übersicht, wie Sie ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln können. Sie können dieses Ziel auf unterschiedlichen Wegen erreichen, wobei die Varianten vor allem durch das GmbH-Gesetz (GmbHG), das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geprägt werden.

Jede Option hat ihre spezifischen Vor- und Nachteile, die im Kontext Ihres Einzelunternehmens zu analysieren und zu bewerten sind. Beispielsweise bietet die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH den wesentlichen Vorteil einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Diese ist besonders dann von Nutzen, wenn eine Vielzahl von Verträgen auf die übernehmende GmbH übergehen sollen. Im Vergleich dazu ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH mit weniger bürokratischem Aufwand verbunden, was den Prozess vereinfacht und beschleunigt. Beide Varianten eröffnen Ihnen die zahlreichen Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen.

Falls Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine detaillierte Erstberatung zur Verfügung, die erfahrungsgemäß etwa 60 bis 90 Minuten dauert. Schreiben Sie mir einfach eine Nachricht über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Natürlich begleite ich Sie im Anschluss daran auch Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess der Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH.

Varianten zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Ausgliederung des Einzelunternehmens

Sie können Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln im Wege der Ausgliederung gem. §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 152 ff UmwG. Da die Ausgliederung ein Unterfall der Spaltung ist, sind ferner die §§ 124 -151 UmwG anwendbar. Es handelt sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, dass Ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Ausgliederung wie die Einbringung gem. § 20 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich, d.h. unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven.

Sie können Ihr Einzelunternehmen auch im Wege der Einbringung in eine GmbH umwandeln. Allerdings führt die Einbringung gem. §§ 20 ff. UmwStG – anders als bei der Ausgliederung – nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, was bei der strategischen Planung zu berücksichtigen ist.

Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist ohne vorherige Eintragung im Handelsregister möglich.

In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Einbringung gem. § 20 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich, d.h. unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven.

Vorteile der Ausgliederung

Vorteile der Einbringung

Varianten der Ausgliederung

Mit der Ausgliederung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt die Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung.

Die Ausgliederung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt im Rahmen einer Kapitalerhöhung der bestehenden GmbH im Wege der Sacheinlage. Es erfolgt zunächst eine unkomplizierte Bargründung der GmbH und erst im zweiten Schritt der Vollzug der Ausgliederung in die GmbH im Rahmen einer geringfügigen Sachkapitalerhöhung. 

Varianten der Einbringung

Mit der Einbringung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt die Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung.

Die Einbringung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt im Rahmen einer Kapitalerhöhung der bestehenden GmbH im Wege der Sacheinlage. Hierzu erfolgt zunächst eine unkomplizierte Bargründung der GmbH und erst im zweiten Schritt der Vollzug der Einbringung in die GmbH im Rahmen einer betragsmäßig geringen Sachkapitalerhöhung.

Die Bargründung einer GmbH mit der Verpflichtung zur Leistung eines Sachagios in Form eines Betriebs oder Teilbetriebs ist eine attraktive Gestaltungsvariante in der Praxis, um ein Einzelunternehmen schnell und günstig in eine GmbH umzuwandeln. Eine interessante Alternative ist die Barkapitalerhöhung bei der GmbH mit der Verpflichtung zur Leistung eines Sachagios in Form eines Betriebs oder Teilbetriebs.

Voraussetzungen für die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ohne Aufdeckung stiller Reserven (steuerneutral)

Die steuerliche Behandlung der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft unterscheidet sich vom Zivilrecht. Unabhängig von der zivilrechtlichen Differenzierung zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge stellt die Umwandlung oder Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH auf der Ebene des Einbringenden sowie auf der Ebene der übernehmenden GmbH einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang hinsichtlich des übertragenen Vermögens dar. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Vorgang steuerrechtlich als Einbringung gemäß §§ 20 ff. UmwStG behandelt (vgl. dazu § 25 UmwStG). 

Allerdings ist zu beachten, dass die steuerrechtlichen Regelungen gem. § 20 ff UmwStG nur dann anzuwenden sind, wenn sowohl der sachliche Anwendungsbereich (§ 1 UmwStG) als auch der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 4 UmwStG) erfüllt sind.

Diesbezüglich sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

  • Einbringung eines qualifizierten Einbringungsgegenstandes: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Teil eines Mitunternehmeranteils.
  • Einbringung in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine EU/ EWR-Kapitalgesellschaft.
  • Für die Einbringung des Einzelunternehmens muss der einbringende Unternehmer zumindest zum Teil neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten, wobei ausreichend ist, dass die Sacheinlage als Aufgeld (Agio) erbracht wird. Sofern der einbringende Unternehmer neben Anteilen an der übernehmenden GmbH eine weitere Gegenleistung erhält, ist die Bagatellgrenze gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG i.H.v. EUR 500.000 zu beachten.

Neue Anteile entstehen nur im Fall der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung. Insbesondere folgende Vorgänge fallen mangels Gewährung neuer Anteile nicht in den Anwendungsbereich von § 20 UmwStG:

  • die verdeckte Einlage,
  • die verschleierte Sachgründung oder die verschleierte Sachkapitalerhöhung (vgl. ),

Wichtig: Die Übertragung des Einzelunternehmens ohne Gegenleistung (verdeckte Einlage) und der bloße Verkauf des Einzelunternehmens an die übernehmende GmbH stellen daher keine steuerlich privilegierte Einbringung des Einzelunternehmens in diesem Sinne dar und führen daher regelmäßig zur Aufdeckung stiller Reserven, falls solche im Einzelunternehmen vorhanden sind. Stille Reserven sind allerdings häufig auf den ersten Blick nicht sichtbar, da sie sich im Firmenwert, im Kunden- oder Mandantenstamm, im Know-how oder in ähnlichen nicht bilanzierten Vermögensgegenständen verstecken.

Voraussetzungen der Ausgliederung gem. UmwG

Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfordert, dass es sich um ein kaufmännisch geführtes und im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt. Falls dies nicht zutrifft, ist eine vorherige Eintragung des Einzelunternehmens im Handelsregister notwendig. 

Der Kaufmann bzw. die Kauffrau sind verpflichtet, eine Ausgliederungsbilanz zum Stichtag zu erstellen. Der Stichtag für die Bilanz darf dabei höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung im Handelsregister liegen. 

Kaufleute müssen in der Ausgliederungsbilanz ein positives Kapital ausweisen; dazu muss das Aktivvermögen die bestehenden Passiva übersteigen. Anderenfalls liegt eine sog. Ausgliederungssperre vor. 

Voraussetzungen der Einbringung gem. § 20 UmwStG

Für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein kaufmännisches und im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt. Somit können auch Freiberufler ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln. 

Der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens sind verpflichtet, eine Einbringungsbilanz zum Stichtag zu erstellen. Der Stichtag für die Bilanz darf dabei höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Einbringung im Handelsregister liegen. 

Einzelunternehmer müssen in der Einbringungsbilanz ein positives Kapital ausweisen; dazu muss das vorhandene Aktivvermögen die bestehenden Passiva übersteigen; anderenfalls ist eine steuerneutrale Einbringung zu Buchwerten nicht möglich.

Ablauf und Details der Ausgliederung

Der erste Schritt im Rahmen der Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist die Erstellung einer Ausgliederungserklärung, welche mindestens die Punkte gem. § 126 Abs. 1, 2, 5, 6 und 9 UmwG regeln muss.

Die Ausgliederungserklärung muss notariell beurkundet werden und zudem die Erklärung des Inhabers beinhalten, dass eine GmbH gegründet bzw. das Stammkapital der GmbH erhöht sowie die Erklärung des Kaufmanns bzw. der Kauffrau, dass das Vermögen des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen wird.

Bei Neugründung der GmbH ist die Satzung der GmbH in die Erklärung aufzunehmen oder als Anhang beizufügen. Die genauen Anforderungen an den Inhalt der Satzung sind die gleichen wie bei der Sachgründung einer GmbH. Die Sacheinlage und die Nennbeträge der Geschäftsanteile sind präzise anzugeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Im Fall der Ausgliederung in eine bestehende GmbH ist eine Kapitalerhöhung mit Satzungsänderung erforderlich. 

Falls der Wert des Einzelunternehmens das gezeichnete Stammkapital der GmbH oder den Nennbetrag der hierfür gewährten Anteile übersteigt, ist eine Erklärung zur Verwendung des Überschusses erforderlich.

Existiert ein Betriebsrat, sind die Auswirkungen der Ausgliederung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie die geplanten Maßnahmen darzustellen (§ 126 Abs. 11 UmwG). Der Ausgliederungsplan ist mindestens einen Monat vor der Beurkundung dem Betriebsrat vorzulegen.

Für verheiratete Einzelunternehmer kann die Zustimmung des Ehepartners gemäß § 1365 BGB erforderlich sein.

Neben dem Ausgliederungsplan ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen, der den Geschäftsverlauf und die Situation des Einzelunternehmens darstellt (§§ 159 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1 UmwG).

Da die Ausgliederung im Rahmen einer Sachgründung oder -kapitalerhöhung erfolgt, ist ein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich, der den Wert der Sacheinlage bestätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Gegebenenfalls ist der Wert der Sacheinlage durch ein Werthaltigkeitsgutachten eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, was entsprechend zeitlich und finanziell einzuplanen ist.

Zudem ist die Ausgliederungsbilanz des Einzelunternehmens zum Stichtag vorzulegen, möglichst mit der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, dass die Bilanz ordnungsgemäß aufgestellt wurde.

Ablauf und Details der Einbringung

Bei der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH zur Neugründung oder zur Aufnahme im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile handelt es sich um eine Sacheinlage, für die das GmbH-Gesetz besondere Vorschriften enthält. Einlagefähig ist jeder Vermögensgegenstand, der einen feststellbaren Wert besitzt, auf die GmbH übertragen werden kann und ihr frei zur Verfügung steht. Hierzu gehören neben immateriellen Wirtschaftsgütern und Sachen auch Immobilien und Betriebe oder Teilbetriebe. Die Details der Einbringung werden in einem Einbringungsvertrag geregelt.

Bei Neugründung der GmbH enthält die Gründungsurkunde auch eine Satzung der GmbH. Die genauen Anforderungen an den Inhalt der Satzung sind die gleichen wie bei der Sachgründung einer GmbH. Die Sacheinlage und die Nennbeträge der Geschäftsanteile sind präzise anzugeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Im Fall der Einbringung in eine bestehende GmbH ist eine Kapitalerhöhung der GmbH mit entsprechender Satzungsänderung erforderlich.

Falls der Wert des Einzelunternehmens das gezeichnete Stammkapital der GmbH oder den Nennbetrag der hierfür gewährten Anteile übersteigt, ist eine Erklärung zur Verwendung des Überschusses erforderlich.

Beim Übergang eines Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Einbringung tritt die GmbH in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer sind gem. § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform zu unterrichten.  Die Arbeitnehmer können dann innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.

Für verheiratete Einzelunternehmer kann die Zustimmung des Ehepartners gemäß § 1365 BGB erforderlich sein.

Gem. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist ein Sachgründungsbericht erforderlich, der unter anderem den Geschäftsverlauf und die Situation des Einzelunternehmens darstellt. Dieser Bericht ist bei Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister vorzulegen. 

Des Weiteren ist ein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich, der den Wert der Sacheinlage bestätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), ggf. ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, was zeitlich und finanziell einzuplanen ist

Zudem ist eine Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens zum Stichtag vorzulegen, möglichst mit der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, dass die Bilanz ordnungsgemäß aufgestellt wurde.

Anmeldung und Eintragung der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Handelsregister

Anmeldung und Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister

Der Inhaber des Einzelunternehmens und die Geschäftsführer der GmbH müssen die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH gem. §§ 160 i.V.m. 137 Abs. 1 UmwG bei dem jeweils zuständigen Register zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wobei die Anmeldungen durch einen Notar vorgenommen werden.

Folgende Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen:

Anmeldung und Eintragung der Einbringung im Handelsregister

Die Geschäftsführer der GmbH müssen die GmbH zur Eintragung ins Handelsregister bei dem jeweils zuständigen Register anmelden, wobei der beurkundende Notar diese Anmeldungen vornimmt. Falls die Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH erfolgt, beschränkt sich die Anmeldung auf die Kapitalerhöhung der GmbH.

Folgende Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen:

Der essenzielle Baustein für die steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH: Das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft gem. § 20 Abs. 2 UmwStG

Einer der wesentlichen Bausteine der steuerneutralen Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung oder Einbringung ist das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft gem. § 20 Abs. 2 UmwStG.

Obwohl § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG anordnet, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in seiner Gesamtheit mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat, bleibt dies in der Praxis wegen des existierenden Bewertungswahlrechts gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG die Ausnahme. Dieses Bewertungswahlrecht gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ermöglicht der übernehmenden GmbH, das übertragene Vermögen mit den Buchwerten oder Zwischenwerten zu bewerten. Hiervon ist es abhängig, ob der einbringende Unternehmer einen Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG zu versteuern hat (vgl. § 20 Abs. 4 UmwStG).

Allerdings sind für die Ausübung des Bewertungswahlrechts gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gewisse Kriterien zu erfüllen und immer ein Antrag der übernehmenden GmbH bei ihrem zuständigen Finanzamt erforderlich.

Wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Bewertungswahlrechts ist, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb mit allen funktionell wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eingebracht wird. Dazu gehören neben Produktions- und Betriebsgebäuden regelmäßig auch Bürogebäude, Fahrzeuge oder Maschinen. Auch Patente, Marken, Erfindungen und der Kundenstamm stellen regelmäßig funktionell wesentliche Betriebsgrundlagen dar. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Wirtschaftsgüter bilanziert werden (können) oder nicht. Sogar das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in der Wohnung können bei der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH Schwierigkeiten verursachen, da dieses zivilrechtlich nicht auf die GmbH übertragen werden kann. Hier sind also vor der Umwandlung zusätzliche Schritte erforderlich, um die Umwandlung steuerneutral durchzuführen.

Ferner ist das Bewertungswahlrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden GmbH der Besteuerung mit Körperschaftssteuer unterliegen (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG). Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UmwStG).

Das Bewertungswahlrecht ist weiterhin essenziell davon abhängig, dass der einbringende Unternehmer im Zuge der Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft (Sacheinlage) erhält. In eingeschränktem Umfang können daneben auch andere Wirtschaftsgüter (sonstige Gegenleistungen) gewährt werden (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG). Diesbezüglich ist darauf zu achten, dass der gemeine Wert sonstiger Gegenleistungen nicht mehr beträgt als 500.000 Euro bzw. nicht mehr als 25 % des eingebrachten Betriebsvermögens beträgt, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.

Für eine steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist immer ein Antrag der übernehmenden GmbH bei ihrem zuständigen Finanzamt erforderlich, der gem. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem das übernommene Betriebsvermögen erstmals ausgewiesen wird. 

Ist die steuerliche Schlussbilanz einmal beim Finanzamt eingereicht, ist die Antragsfrist gem. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG abgelaufen. Ein verspäteter Antrag ist unbeachtlich. Es ist daher zu empfehlen, den Antrag auf Fortführung der Buchwerte unmittelbar nach der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister per Telefax oder Einschreiben an das für die GmbH zuständige Finanzamt zu übermitteln. Idealerweise enthält dieses Schreiben auch den Antrag auf Rückwirkung der Einbringung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG, falls die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde, was in der Praxis regelmäßig der Fall ist.

Entscheidet sich die übernehmende GmbH für die (steuerneutrale) Fortführung der Buchwerte, werden die zum steuerlichen Übertragungsstichtag in der Ausgliederungsbilanz bzw. Einbringungsbilanz ausgewiesenen Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fortgeführt. Die Fortführung der Buchwerte ist allerdings ausgeschlossen, wenn der gemeine Wert des übertragenen Vermögens niedriger ist als die Summe der Buchwerte.

Die siebenjährige Sperrfrist nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Ausgliederung und Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft ist gem. § 20 Abs. 2 UmwStG auf Antrag steuerneutral unter Fortführung der Buchwerte möglich, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Allerdings ist darauf zu achten, dass die steuerlichen Vorteile für den Einbringenden gem. § 22 Abs. 2 UmwStG an eine 7-jährige Sperrfrist gebunden sind. 
 
Erfolgt vor Ablauf der Sperrfrist eine schädliche Anteilsveräußerung der sperrfristbehafteten Anteile durch den Einbringenden, führt dies zu einer nachträglichen Aufdeckung der stillen Reserven im Einzelunternehmen und rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Das Gleiche gilt im Falle eines Anteilstauschs gem. § 21 UmwStG, wenn die übernehmende Gesellschaft (Holding) die eingebrachten Anteile veräußert oder ein der Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt (§ 22 Abs. 1 S. 6 oder § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG).
 
Zudem ist darauf zu achten, dass der Einbringende während der siebenjährigen Sperrfrist auch die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG beizubehalten hat.

Nachweispflichten des einbringenden Einzelunternehmers gegenüber dem Finanzamt während der siebenjährigen Sperrfrist

Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen einer schädlichen Anteilsveräußerung während der siebenjährigen Sperrfrist sicherzustellen, ist diese mit besonderen Nachweispflichten verbunden. Insbesondere ist der Einbringende während der Sperrfrist nach § 22 Abs. 3 S. 1 UmwStG verpflichtet, jeweils bis zum 31. Mai gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Diese Nachweispflicht gilt auch für die auf einer Weitereinbringung der erhaltenen oder eingebrachten Anteile beruhenden Anteile. 
 

Im Falle der unentgeltlichen Rechtsnachfolge (§ 22 Abs. 6 UmwStG) ist der Nachweis vom Rechtsnachfolger und im Falle der Mitverstrickung von Anteilen (§ 22 Abs. 7 UmwStG) neben dem Einbringenden auch vom Anteilseigner der mitverstrickten Anteile zu erbringen.

Sind die Anteile zum maßgebenden Zeitpunkt dem Einbringenden zuzurechnen, ist darüber hinaus eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über seine Gesellschafterstellung vorzulegen. In allen anderen Fällen hat er nachzuweisen, an wen und auf welche Weise die Anteile übertragen worden sind.

In den Fällen des Anteilstausches ist eine entsprechende Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen und zur Gesellschafterstellung ausreichend. Der Nachweis der Gesellschafterstellung kann auch durch Vorlage einer Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG zum jeweiligen Stichtag erbracht werden.
 
Erbringt der Einbringende oder sein Rechtsnachfolger den Nachweis nicht oder nicht fristgerecht, gelten die Anteile als zu Beginn des jeweiligen jährlichen Überwachungszeitraums innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert. In diesem Fall wird der Einbringende aufgefordert, Angaben zum gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens oder der eingebrachten Anteile zum Einbringungszeitpunkt und zu den Einbringungskosten zu machen. Dasselbe gilt für die als veräußert geltenden Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerungsfiktion und die entsprechenden Veräußerungskosten. Macht der Einbringende keine verwertbaren Angaben, schätzt das Finanzamt den gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens oder der eingebrachten Anteile und der als veräußert geltenden Anteile sowie die jeweiligen Kosten (§ 162 AO). Die Angaben in einem verspäteten Nachweis werden nur dann berücksichtigt, wenn eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich noch möglich ist. Dies bedeutet, dass im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens der Nachweis längstens noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens erbracht werden kann.
 
Weitere Details finden Sie in dem BMF-Schreiben vom (IV B 2 – S 1909/07/0001; BStBl 2007 I S. 698)
 

Haftung des Einzelunternehmers bei Ausgliederung

Der Inhaber des Einzelunternehmens haftet weiter für die übergehenden Verbindlichkeiten gem. §§ 156, 157, 158 UmwG, jedoch begrenzt auf maximal 5 Jahre.

Die Frist beginnt gem. § 157 Abs. 2 UmwG mit der Bekanntmachung der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister am Sitz des Kaufmanns bzw. der Kauffrau i.S.d. §§ 125 i.V.m. 19 Abs. 3 UmwG.

Haftung der GmbH bei Ausgliederung

Die GmbH haftet gem. § 133 Abs. 1 UmwG für alle vor der Ausgliederung entstandenen Verbindlichkeiten des Kaufmanns bzw. der Kauffrau, wobei sich die Haftung sowohl auf die betrieblichen als auch auf die privaten Verbindlichkeiten erstreckt.

Die Haftung der GmbH ist gem. § 133 Abs. 5 UmwG beschränkt auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, die mit der Eintragung im Handelsregister erfolgt.

Haftung des Einzelunternehmers bei Einbringung

Motive für die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Viele Existenzgründer in Deutschland realisieren ihre Geschäftsidee häufig in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, ohne über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ihrer Entscheidung gründlich nachzudenken. Ähnliches gilt für Gründerteams, die sich zu Beginn oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisieren. 

Beide Unternehmensformen sind meist günstig und schnell zu gründen. Oft genügt schon eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde oder Stadt. Allerdings bringt dieser einfache Prozess auch Nachteile mit sich, insbesondere die persönliche Haftung der Unternehmer. Mit steigendem wirtschaftlichem Erfolg wächst das Bedürfnis nach mehr Sicherheit für den Inhaber oder die Gesellschafter und das Interesse, mit der GmbH Steuern zu sparen. Spätestens dann entsteht häufig der Wunsch, das bestehende Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln.

Warum das Einzelunternehmen in eine GmBH umwandeln?

Haftungs-beschränkung

Die GmbH bietet eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, wobei das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Aufnahme von Investoren

Im Vergleich zu einem Einzelunternehmen ist die GmbH für Investoren deutlich attraktiver und bietet mehr Gestaltungsspielraum für die Einbindung von Kapitalgebern.

Steuervorteile der GmbH

Im Vergleich zu einem besonders ertragsstarken Einzelunternehmen bietet die GmbH bei Thesaurierung der Gewinne einen Steuervorteil von etwa 10%.

Zurück in die gesetzliche KV

In besonderen Konstellationen bietet die GmbH den Ausweg aus der teuren PKV zurück in die gesetzliche Krankenver-sicherung mit ihren Vorteilen.

Betriebliche Altersvorsorge

Mit der Rechtsform der GmbH sind vielfältige Möglichkeiten zum Aufbau einer attraktiven betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer möglich.

Verkauf oder Aufteilung

Verkauf eines Teilbetriebs oder Aufteilung zur Weitergabe im Rahmen der Unternehmens-nachfolge an einen Nachfolger oder die nächste Generation.

Haftungsbeschränkung

Der wesentliche Vorteil der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen ist die Haftungsbeschränkung, die im schlimmsten Fall zumindest das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gläubiger schützt, sodass im Falle einer Insolvenz der GmbH nicht das gesamte Vermögen verloren ist.

Steuern sparen

Einzelunternehmer haben leider nur wenige Möglichkeiten, um in ihrem betrieblichen Bereich Steuern zu sparen. Der Einnahmenüberschuss bzw. der Gewinn des Unternehmers unterliegt unmittelbar und in vollem Umfang der Einkommensteuer, wobei ein progressiver Steuertarif Anwendung findet.

Rechtssicherheit

Die GmbH ist kraft Rechtsform immer Kaufmann mit eigener Rechtspersönlichkeit. Angesichts der hohen Zahl an GmbHs in Deutschland besteht eine hohe Rechtssicherheit in der Praxis. Bei Banken, Lieferanten und Kunden ist die GmbH als sichere Rechtsform anerkannt.

Aufnahme von Investoren

Der Eintritt eines weiteren Partners, Angehörigen oder Investors im Rahmen der Ausgliederung oder Einbringung ist nicht möglich. Für die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters ist ein gesonderter Zwischenschritt vor oder nach der Umwandlung notwendig.

Folgende Gestaltungen stehen zur Verfügung:

Betriebsaufspaltung begründen/beenden

Ein Sonderfall ist die Begründung einer Betriebsaufspaltung, indem das Einzelunternehmen mit Ausnahme des werthaltigen Anlagevermögens auf eine bestehende GmbH oder zur Neugründung der GmbH ausgegliedert oder eingebracht wird.

In die umgekehrte Richtung verläuft die Beendigung einer Betriebsaufspaltung, indem das Besitzunternehmen mit sämtlichen Anlagegütern zur Gründung der GmbH oder im Rahmen der Kapitalerhöhung einer bestehenden GmbH ausgegliedert oder eingebracht wird.

Vom EU in die Holding wechseln

Erfolgreiche Unternehmer können ihr Einzelunternehmen auch Schritt für Schritt in eine Holdingstruktur mit zwei Kapitalgesellschaften umbauen, um die steuerlichen Vorteile einer Holding zu nutzen. Die Tochter-GmbH führt das Einzelunternehmen fort, während die Mutter in der Rechtsform einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH agiert und die Anteile an der Tochter-GmbH hält.

Im 1. Schritt erfolgt die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung oder Einbringung.

Im 2. Schritt erfolgt die Gründung der Mutter-GmbH (alternativ eine UG haftungsbeschränkt) im Wege des qualifizierten Anteilstauschs (§ 21 UmwStG) durch die Einbringung der Anteile an der Tochter-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile an der Holding-Gesellschaft.

Häufig gestellte Fragen zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Zeitspanne für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH variiert und ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Dazu zählen insbesondere die Art der Umwandlung sowie die Größe und Komplexität des Unternehmens. Ein wesentlicher Faktor ist zudem, ob eine Ausgliederungs- oder Einbringungsbilanz zum festgelegten Stichtag bereits existiert oder ob diese noch durch den Steuerberater erstellt werden muss. Aus meiner Berufserfahrung kann ich jedoch berichten, dass in der Regel die Einbringung des Einzelunternehmens etwas schneller vollzogen werden kann als die Ausgliederung.

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens ist nicht ausschließlich auf die Rechtsform der GmbH beschränkt. Man kann ein Einzelunternehmen in verschiedene Rechtsformen umwandeln, beispielsweise in eine UG haftungsbeschränkt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG, um nur einige zu nennen.

Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Zielen und Anforderungen des Unternehmens, der Anzahl der Gesellschafter, dem benötigten Kapital, der Haftungsfrage und steuerlichen Aspekten. Es ist daher ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen, um die optimale Rechtsform zu finden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die perfekte Rechtsform für Unternehmer. Sie ist neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die beliebteste und in der Praxis häufigste Rechtsform in Deutschland. National und international ist die GmbH anerkannt und angesehen.

Es handelt sich um eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann.

Bei Errichtung hat die GmbH ein Stammkapital, das im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird und in der Summe den Einlagen der Gesellschafter in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Im Falle der Bargründung müssen zunächst mindestens 12.500 Euro auf das Geschäftskonto der GmbH eingezahlt werden. 

Für Schulden der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Gesellschaft, während ein Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter nur in Ausnahmen möglich ist.

Hier erfahren Sie alles rund um die GmbH.

Eine unternehmerische Tätigkeit ist immer mit Haftungsrisiken verbunden, vor denen man sich durch eine gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkung schützen kann.

Im Falle der GmbH ist in die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Ein Durchgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen.

Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten der gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbeschränkung.

Als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet man den automatischen Übergang des gesamten Einzelunternehmens (oder der näher bezeichneten Teile desselben) mit allen Aktiva und Passiva auf die GmbH, ohne dass hierfür weitere einzelne Rechtsakte notwendig sind, einschließlich aller Verbindlichkeiten und aller Verträge. Es ist keine Zustimmung der Gläubiger und/oder anderer schuldrechtlicher Vertragspartner des Kaufmanns bzw. der Kauffrau erforderlich. Sämtliche Verträge des Einzelunternehmens werden ohne inhaltliche Veränderung von der GmbH übernommen. Das gilt auch für die Arbeitsverträge mit Mitarbeitern im Einzelunternehmen.

Für die vollständige Übertragung eines Betriebes müssen alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter auf die Kapitalgesellschaft übergehen. Die Zurückbehaltung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen verhindert eine solche steuerbegünstigte Übertragung. Eine reine Nutzungsüberlassung, wie etwa die Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, fällt ebenfalls nicht unter die begünstigte Buchwertübertragung gemäß § 20 UmwStG. Nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, die zurückbehalten werden, gelten zum Stichtag als entnommen, es sei denn, sie sind steuerlich weiterhin in einem Betriebsvermögen gebunden.

Wenn sich Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen befinden und während der Einbringung übertragen werden, ist dieser Vorgang nicht in Anteilstausch (§ 21 UmwStG) und Betriebseinbringung (§ 20 UmwStG) aufzuteilen. Falls sich die Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befinden, wird die Zurückbehaltung dieser Anteile von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, da der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH handelsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das ist regelmäßig der Fall bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH. Der Einbringende muss dafür unwiderruflich erklären, dass die zurückbehaltenen Anteile als sperrfristbehaftete Anteile gemäß § 22 UmwStG behandelt werden.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Ausgliederung und der Einbringung des Einzelunternehmens besteht darin, dass es sich bei der Einbringung um keinen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge handelt. Infolgedessen bedarf insbesondere die Übernahme von Schulden des Einzelunternehmers durch die GmbH der Zustimmung der Gläubiger gem. §§ 414, 415 Abs. 1 BGB. Anderenfalls haftet der Inhaber des Einzelunternehmens weiterhin unbeschränkt und zeitlich unbegrenzt persönlich für die bestehenden Verbindlichkeiten.

Ein Ausgliederungsbericht für den Kaufmann bzw. die Kauffrau ist gem. § 153 UmwG nicht notwendig. Für die GmbH können die Gesellschafter durch notarielle Erklärung auf einen Ausgliederungsbericht verzichten (§§ 127 i.V.m. 8 Abs. 3 UmwG).

Ein Ausgliederungsbericht für den Kaufmann bzw. die Kauffrau ist gem. § 153 UmwG nicht notwendig. Für die GmbH können die Gesellschafter durch notarielle Erklärung auf einen Ausgliederungsbericht verzichten (§§ 127 i.V.m. 8 Abs. 3 UmwG).

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Kontrolle über das Betriebsvermögen (wirtschaftliches Eigentum) auf die GmbH übergeht. In der Regel ist dies der im Ausgliederungs- bzw. Einbringungsvertrag festgelegte Zeitpunkt, an dem Nutzen und Lasten übergehen. Im Fall der Ausgliederung erfolgt dies jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.

In der Praxis ist in der Regel eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung auf den Beginn des Jahres gewünscht, um zu vermeiden, dass für das Einzelunternehmen eine zusätzliche Bilanz aufzustellen ist. Im Falle der Ausgliederung ist die Rückwirkung vom Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister bis zu 8 Monate möglich (§§ 17 Abs. 2 UmwG, 20 Abs. 6 UmwStG). Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, muss die Umwandlung also spätestens bis 31. August beim Registergericht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Erfolgt die Anmeldung der Umwandlung zu einem späteren Zeitpunkt, ist die letzte Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum Ende des Vorjahres nicht mehr ausreichend.

Die Rückwirkung bedeutet, dass das eingebrachte Vermögen des Einzelunternehmens mit Wirkung zum 01.01. des laufenden Wirtschaftsjahres auf die GmbH übergeht und ab diesem Datum die Besteuerung des Gewinns bei der GmbH erfolgt.

In diesem Zusammenhang taucht häufig die Frage auf, ob die GmbH zum gewünschten Stichtag bereits existieren muss. Da die Rückwirkung in erster Linie eine steuerrechtliche Fiktionswirkung entfaltet, muss die GmbH zum Stichtag der Umwandlung nicht existiert haben.

Entnahmen nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag werden gem. § 20 Abs. 5 UmwStG bis zur Errichtung der GmbH als solche behandelt und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen. Beim Einbringenden führen sie gem. § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG zu keinen Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern vermindern die Anschaffungskosten der neuen Gesellschaftsanteile, falls die Übertragung der Vermögensgegenstände zum gemeinen Wert erfolgt.

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist auf verschiedenen Wegen zu realisieren.

Nur für die Ausgliederung gem. Umwandlungsgesetz (UmwG) ordnet das Umwandlungsgesetz in § 152 UmwG an, dass das Einzelunternehmen zuvor im Handelsregister eingetragen sein muss. Ist diese Voraussetzung noch nicht erfüllt, kann der Inhaber oder die Inhaberin das Einzelunternehmen noch unmittelbar vor Beginn der Ausgliederung eintragen lassen. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Firmenname des Einzelunternehmens nicht die Firmierung der GmbH blockiert, da nicht zwei Unternehmen unter dem gleichen Firmennamen im Handelsregister eingetragen werden dürfen.

Für die Einbringung gem. § 20 UmwStG ist eine vorherige Eintragung des Einzelunternehmens im Handelsregister dagegen nicht erforderlich.

Insbesondere bei manchen selbständigen Freiberuflern (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) ist eine vorherige Eintragung im Handelsregister gar nicht zulässig. Dennoch ist eine Umwandlung in eine GmbH möglich, allerdings nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Einbringung gem. § 20 UmwStG. In diesem Zusammenhang muss man wissen, dass der Begriff der Freiberufler im Steuerrecht und Handelsrecht nicht deckungsgleich ist. Es kann daher sein, dass ein Einzelunternehmer im Steuerrecht als Freiberufler agiert, aber dennoch im Handelsregister eingetragen werden kann.

Sie haben momentan ein Einzelunternehmen und möchten zukünftig Ihre Geschäfte oder Tätigkeit lieber in der Rechtsform der GmbH ausüben. Ob das Einzelunternehmen gewerblich oder freiberuflich geprägt, spielt an dieser Stelle keine Rolle.

Nun haben Sie an verschiedenen Stellen gelesen oder irgendwo gehört, dass eine förmliche Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung oder Einbringung viel zu kompliziert und zu teuer ist. Stattdessen wäre es praktikabler, einfach eine GmbH zu gründen, die bisherigen Geschäfte mit dieser fortzuführen und das Einzelunternehmen nach einer Übergangszeit bei der Stadt oder Gemeinde abzumelden.  

Vor diesem Weg kann man vor allem erfolgreiche Unternehmer mit hohen Gewinnen in den letzten drei Jahren vor der GmbH-Gründung nur eindringlich warnen. Man spricht hier von einer verdeckten Einlage nach § 6 Abs. 6 EStG, die wie ein fiktiver Verkauf des Einzelunternehmens an die GmbH behandelt wird. Da es keinen vertraglich vereinbarten Kaufpreis für das Einzelunternehmen gibt, ist dieses zu bewerten. Hierfür greift das Finanzamt auf das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 ff. BewG zurück, das insbesondere bei ertragsstarken Einzelunternehmen zu hohen Werten führt.

Eine verdeckte Einlage gem. § 6 Abs. 6 EstG ist zu bejahen, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person seiner GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschafterverhältnis hat. Zu den einlagefähigen Vermögensvorteilen zählen insbesondere sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen, Fahrzeuge, Computer, Büromöbel, aber auch Forderungen oder ein nicht bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert.

Beispiel:

Albert Huber ist ein erfolgreicher Unternehmensberater, der mit seinen zwei Mitarbeitern in den letzten drei Jahren im Durchschnitt EUR 200.000 Gewinn erwirtschaftet hat und zum Ende des Wirtschaftsjahres 2023 über ein Eigenkapital in Höhe von EUR 100.000 verfügt. Da sich in seinem Anlagevermögen nur drei abgeschriebene Computer befinden, beschließt er in Absprache mit seinem Steuerberater, das Einzelunternehmen ab 01.01.2024 in der Rechtsform der GmbH fortzuführen, ohne dieses gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile förmlich in die GmbH auszugliedern oder einzubringen. Im Januar 2024 unterrichtet er dann seine Kunden und den Vermieter der Büroräume über diesen Schritt, die mit der Änderung der Verträge einverstanden sind.

Das Finanzamt wird spätestens mit der Gewerbeabmeldung über die erfolgte Betriebsaufgabe unterrichtet und übersendet Albert Huber einen Fragebogen, um weitere Details zur Betriebsaufgabe zu erfahren. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält dann Albert Hubert eine Mitteilung vom Finanzamt, dass der zuständige Bearbeiter von seiner Einkommensteuererklärung für 2023 abweichen will, weil die verdeckte Einlage des Einzelunternehmens in die GmbH wie ein fiktiver Verkauf zu behandeln sei und der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Auf Basis des Gewinns der letzten drei Jahre sei ein fiktiver Verkaufspreis für das Einzelunternehmen gem. § 203 Abs. 1 BewG mit EUR 1.925.000 anzusetzen. Abzüglich des Eigenkapitals zum 31.12.2023 in Höhe von EUR 100.000 ergibt sich hiernach ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 1.825.000, der im Rahmen der Einkommensteuer mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern sei.

Sicher lässt sich dieser fiktive Firmenwert durch ein teures Gutachten eines Sachverständigen noch deutlich nach unten drücken, sodass die zusätzliche Einkommensteuer für 2023 nicht ganz so hoch ausfallen wird, wie das Finanzamt es gerne hätte. Allerdings ist kaum damit zu rechnen, dass der wahre Firmenwert des Einzelunternehmens so markant niedriger ausfallen wird, dass von den gesparten Kosten für die Umwandlung des Einzelunternehmens noch etwas übrig bleiben wird. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die anfallende Einkommensteuer eine erhebliche finanzielle Belastung für Albert Huber darstellt, da in diesem Fall nur eine „fiktive Veräußerung“ vorliegt. 

In der Regel soll die Umwandlung des Einzelunternehmens in die GmbH steuerneutral erfolgen, d.h. unter Fortführung der ausgewiesenen Buchwerte des Einzelunternehmens in der Schlussbilanz zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Stichtag der Ausgliederung bzw. Einbringung vorausgeht. Im Gegenzug muss der Inhaber des Einzelunternehmens im Zusammenhang mit der Übertragung seines Betriebs auf die GmbH keinen Veräußerungsgewinn versteuern. 

Allerdings unterliegen insbesondere die Geschäftsanteile, die der Inhaber des Einzelunternehmens im Rahmen der Ausgliederung oder Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH erhält, einer siebenjährigen Sperrfrist gem. § 22 Abs. 2 UmwStG. Erfolgt innerhalb dieser Sperrfrist eine Veräußerung wesentlicher Grundlagen des Betriebs durch die GmbH oder eine entgeltliche Abtretung der Geschäftsanteile, führt dies zur rückwirkenden Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr. 

Daher ist es wichtig, dass jede Verfügung über Anteile an der aufnehmenden GmbH innerhalb der Sperrfrist zuvor mit dem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt auf etwaige steuerrechtliche Konsequenzen geprüft wird. 

Ferner ist es wichtig, dass Sie in diesem Zusammenhang die nachfolgenden Hinweise beachten, da die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nicht zu den alltäglichen Aufgaben der Steuerberater gehören. 

Für eine steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist immer ein Antrag der übernehmenden GmbH auf Buchwertfortführung bei dem für die GmbH zuständigen Finanzamt erforderlich. Erteilen Sie daher Ihrem Steuerberater den Auftrag, den Antrag auf Buchwertfortführung bei dem für die GmbH zuständigen Finanzamt zeitnah zu stellen. Hierbei gilt: Der Antrag ist in Schriftform und spätestens bis zur erstmaligen Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem das übernommene Betriebsvermögen von der GmbH erstmals ausgewiesen wird.

Ferner ergeben sich im Zusammenhang mit der siebenjährigen Sperrfrist spezifische Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt (vgl. § 22 Abs. 3 S. 1 UmwStG). Hiernach ist der einbringende Unternehmer in den folgenden 7 Jahren nach der Ausgliederung bzw. Einbringung des Einzelunternehmens verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt jeweils bis zum 31. Mai schriftlich und mit den geeigneten Unterlagen (z.B. Gesellschafterliste) nachzuweisen, dass ihm die sperrfristbehafteten Anteile rechtlich und wirtschaftlich weiterhin zuzurechnen sind. Die Schreiben mit den Nachweisen sind an das Finanzamt zu richten, das für den Einbringenden zuständig ist.

Die Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH im Wege der Ausgliederung oder Einbringung stellt grundsätzlich eine Veräußerung gem. § 16 EStG dar. Die Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens durch die GmbH ist daher keinesfalls selbstverständlich. Vielmehr muss die aufnehmende GmbH diesbezüglich gem. § 20 Abs. 2 UmwStG einen entsprechenden Antrag stellen, der an das für die GmbH zuständige Finanzamt zu richten ist

Nach erfolgter Ausgliederung oder Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH erteilen Sie daher Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin den Auftrag, den Antrag auf Buchwertfortführung bei dem für die GmbH zuständigen Finanzamt zeitnah zu stellen. Hierbei gilt: Der Antrag ist in Schriftform und spätestens bis zur erstmaligen Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem das übernommene Betriebsvermögen von der GmbH erstmals ausgewiesen wird.

Dem Antrag auf Fortführung der Buchwerte sollte die notarielle Urkunde zur Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH und/oder der Einbringungsvertrag zwischen dem Inhaber des Einzelunternehmens und der aufnehmenden GmbH beigefügt werden. Ferner ist dem zuständigen Finanzamt gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG durch Vorlage der Ausgliederungsbilanz bzw. der Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens nachzuweisen, dass das Eigenkapital des Einzelunternehmens nicht negativ ist. 

Das Finanzamt wird weder den Eingang des Antrages bestätigen, noch einen entsprechenden Bescheid erteilen. Es ist daher sicherzustellen, dass ein Nachweis für den Zugang des Antrages beim zuständigen Finanzamt vorhanden ist.

Während der siebenjährigen Sperrfrist sind spezifische Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt (vgl. § 22 Abs. 3 S. 1 UmwStG) zu beachten. Hiernach ist der einbringende Unternehmer in den folgenden 7 Jahren nach der Ausgliederung bzw. Einbringung des Einzelunternehmens verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt jeweils bis zum 31. Mai schriftlich und mit den geeigneten Unterlagen (z.B. Gesellschafterliste) nachzuweisen, dass ihm die sperrfristbehafteten Anteile rechtlich und wirtschaftlich weiterhin zuzurechnen sind. Die Schreiben mit den Nachweisen sind an das Finanzamt zu richten, das für den Einbringenden zuständig ist.

Beispiel aus dem BMF-Schreiben vom (IV B 2 – S 1909/07/0001; BStBl 2007 I S. 698)
 

A hat seinen Betrieb zum (Einbringungszeitpunkt) zu Buchwerten gegen Gewährung von Anteilen in die X-GmbH eingebracht (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Den Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind, hat er zum erbracht. Ein Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind, wurde bis zum nicht vorgelegt.

Lösung:

Nach § 22 Abs. 3 S. 1 UmwStG hat A erstmals bis zum 31. Mai 2018 nachzuweisen, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind. Dieser Nachweis wurde erbracht (Überwachungszeitraum vom bis zum ). Da A jedoch den bis zum 31. Mai 2019 vorzulegenden Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind (Überwachungszeitraum vom bis ), nicht erbracht hat, gelten die Anteile nach § 22 Abs. 3 S. 2 UmwStG als am veräußert. Als Folge hiervon ist zum einen eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns zum (Einbringungszeitpunkt) und zum anderen eine Besteuerung des Gewinns aus der – fiktiven – Veräußerung der Anteile zum durchzuführen.

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