
Einzelunternehmen in GmbH umwandeln leicht gemacht!
Einzelunternehmer, Kaufleute und selbständige Freiberufler finden hier eine kompakte Übersicht, wie Sie ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln können. Sie können dieses Ziel auf unterschiedlichen Wegen erreichen, wobei die Varianten vor allem durch das GmbH-Gesetz (GmbHG), das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geprägt werden.
Jede Option hat ihre spezifischen Vor- und Nachteile, die im Kontext Ihres Einzelunternehmens zu analysieren und zu bewerten sind. Beispielsweise bietet die Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH den wesentlichen Vorteil einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Diese ist besonders dann von Nutzen, wenn eine Vielzahl von Verträgen auf die übernehmende GmbH übergehen sollen. Im Vergleich dazu ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH mit weniger bürokratischem Aufwand verbunden, was den Prozess vereinfacht und beschleunigt. Beide Varianten eröffnen Ihnen die zahlreichen Vorteile der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen.
Falls Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine detaillierte Erstberatung zur Verfügung, die erfahrungsgemäß etwa 60 bis 90 Minuten dauert. Schreiben Sie mir einfach eine Nachricht über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Natürlich begleite ich Sie im Anschluss daran auch Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess der Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine GmbH.
Varianten zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Ausgliederung des Einzelunternehmens
Sie können Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln im Wege der Ausgliederung gem. §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 152 ff UmwG. Da die Ausgliederung ein Unterfall der Spaltung ist, sind ferner die §§ 124 -151 UmwG anwendbar. Es handelt sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, dass Ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Ausgliederung wie die Einbringung gem. § 20 UmwStG grundsätzlich steuerneutral, d.h. unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven.
Sie können Ihr Einzelunternehmen auch im Wege der Einbringung in eine GmbH umwandeln. Allerdings führt die Einbringung gem. §§ 20 ff. UmwStG – anders als bei der Ausgliederung – nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, was bei der strategischen Planung zu berücksichtigen ist.
Die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist ohne vorherige Eintragung im Handelsregister möglich.
In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Einbringung gem. § 20 UmwStG grundsätzlich steuerneutral, d.h. unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven.
Vorteile der Ausgliederung
- Gesamtrechtsnachfolge gem. Umwandlungsgesetz (UmwG)*
Vorteile der Einbringung
- Unbürokratisch und kosteneffizient
- Einbringung in GmbH auch für Freiberufler möglich
- Ohne vorherige Eintragung des Einzelunternehmens im Handelsregister
Varianten der Ausgliederung
- Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung der GmbH
Mit der Ausgliederung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt die Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung.
- Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Aufnahme in bestehende GmbH
Die Ausgliederung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt im Rahmen einer Kapitalerhöhung der bestehenden GmbH im Wege der Sacheinlage. Es erfolgt zunächst eine unkomplizierte Bargründung der GmbH und erst im zweiten Schritt der Vollzug der Ausgliederung in die GmbH im Rahmen einer geringfügigen Sachkapitalerhöhung.
Varianten der Einbringung
- Einbringung des Einzelunternehmens zur Neugründung der GmbH
Mit der Einbringung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt die Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung.
- Einbringung des Einzelunternehmens zur Aufnahme in bestehende GmbH
Die Einbringung des gesamten Einzelunternehmens oder eines Teilbetriebs erfolgt im Rahmen einer Kapitalerhöhung der bestehenden GmbH im Wege der Sacheinlage. Hierzu erfolgt zunächst eine unkomplizierte Bargründung der GmbH und erst im zweiten Schritt der Vollzug der Einbringung in die GmbH im Rahmen einer betragsmäßig geringen Sachkapitalerhöhung.
- Einbringung des Einzelunternehmens in GmbH als Sachagio
Die Bargründung einer GmbH mit der Verpflichtung zur Leistung eines Sachagios in Form eines Betriebs oder Teilbetriebs ist eine attraktive Gestaltungsvariante in der Praxis, um ein Einzelunternehmen schnell und günstig in eine GmbH umzuwandeln. Eine interessante Alternative ist die Bar-Kapitalerhöhung bei der GmbH mit der Verpflichtung zur Leistung eines Sachagios in Form eines Betriebs oder Teilbetriebs.
Voraussetzungen für die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ohne Aufdeckung stiller Reserven (steuerneutral)
Die steuerliche Behandlung der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft unterscheidet sich vom Zivilrecht. Unabhängig von der zivilrechtlichen Differenzierung zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge wird die Umwandlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich als Einbringung gemäß §§ 20 ff. UmwStG behandelt (vgl. dazu § 25 UmwStG).
Allerdings ist zu beachten, dass die steuerrechtlichen Regelungen gem. § 20 ff UmwStG nur dann anzuwenden sind, wenn sowohl der sachliche Anwendungsbereich (§ 1 UmwStG) als auch der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 4 UmwStG) erfüllt sind.
Diesbezüglich sind insbesondere die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
- Einbringung eines qualifizierten Einbringungsgegenstandes: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder Teil eines Mitunternehmeranteils.
- Einbringung in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine EU/ EWR-Kapitalgesellschaft.
- Für die Einbringung muss der einbringende Unternehmer neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten. Sofern der einbringende Unternehmer neben Anteilen an der übernehmenden GmbH eine weitere Gegenleistung erhält, ist die Bagatellgrenze gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG i.H.v. EUR 500.000 zu beachten.
Wichtig: Die Übertragung des Einzelunternehmens ohne Gegenleistung (verdeckte Einlage) und der bloße Verkauf des Einzelunternehmens an die übernehmende GmbH stellen keine steuerlich privilegierte Einbringung in diesem Sinne dar und führen daher regelmäßg zur Aufdeckung stiller Reserven, falls vorhanden.
Voraussetzungen der Ausgliederung gem. UmwG
Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfordert, dass es sich um ein kaufmännisch geführtes und im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt. Falls dies nicht zutrifft, ist eine vorherige Eintragung des Einzelunternehmens im Handelsregister notwendig.
Der Kaufmann bzw. die Kauffrau sind verpflichtet, eine Ausgliederungsbilanz zum Stichtag zu erstellen. Der Stichtag für die Bilanz darf dabei höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung im Handelsregister liegen.
Kaufleute müssen in der Ausgliederungsbilanz ein positives Kapital ausweisen; dazu muss das Aktivvermögen die bestehenden Passiva übersteigen. Anderenfalls liegt eine sog. Ausgliederungssperre vor.
- Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen
- Ausgliederungsbilanz zum Stichtag
- Positives Kapital des Einzelunternehmens in der Ausgliederungsbilanz
- Positives Kapital des Einzelunternehmens z.Z. der Anmeldung
- Stichtag höchstens 8 Monate vor Anmeldung im Handelsregister
Voraussetzungen der Einbringung gem. § 20 UmwStG
Für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein kaufmännisches und im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt. Somit können auch Freiberufler ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln.
Der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens sind verpflichtet, eine Einbringungsbilanz zum Stichtag zu erstellen. Der Stichtag für die Bilanz darf dabei höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Einbringung im Handelsregister liegen.
Einzelunternehmer müssen in der Einbringungsbilanz ein positives Kapital ausweisen; dazu muss das vorhandene Aktivvermögen die bestehenden Passiva übersteigen; anderenfalls ist eine Einbringung nicht zulässig.
- ohne vorherige Eintragung im Handelsregister
- Eingliederungsbilanz zum Stichtag
- Positives Kapital des Einzelunternehmens in der Einbringungsbilanz
- Positives Kapital des Einzelunternehmens z.Z. der Anmeldung
- Stichtag höchstens 8 Monate vor Anmeldung im Handelsregister
Ablauf und Details der Ausgliederung
Der erste Schritt im Rahmen der Ausgliederung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist die Erstellung einer Ausgliederungserklärung, welche mindestens die Punkte gem. § 126 Abs. 1, 2, 5, 6 und 9 UmwG regeln muss.
Die Ausgliederungserklärung muss notariell beurkundet werden und zudem die Erklärung des Inhabers beinhalten, dass eine GmbH gegründet bzw. das Stammkapital der GmbH erhöht sowie die Erklärung des Kaufmanns bzw. der Kauffrau, dass das Vermögen des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen wird.
Bei Neugründung der GmbH ist die Satzung der GmbH in die Erklärung aufzunehmen oder als Anhang beizufügen. Die genauen Anforderungen an den Inhalt der Satzung sind die gleichen wie bei der Sachgründung einer GmbH. Die Sacheinlage und die Nennbeträge der Geschäftsanteile sind präzise anzugeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Im Fall der Ausgliederung in eine bestehende GmbH ist eine Kapitalerhöhung mit Satzungsänderung erforderlich.
Falls der Wert des Einzelunternehmens das gezeichnete Stammkapital der GmbH oder den Nennbetrag der hierfür gewährten Anteile übersteigt, ist eine Erklärung zur Verwendung des Überschusses erforderlich.
Existiert ein Betriebsrat, sind die Auswirkungen der Ausgliederung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie die geplanten Maßnahmen darzustellen (§ 126 Abs. 11 UmwG). Der Ausgliederungsplan ist mindestens einen Monat vor der Beurkundung dem Betriebsrat vorzulegen.
Für verheiratete Einzelunternehmer kann die Zustimmung des Ehepartners gemäß § 1365 BGB erforderlich sein.
Neben dem Ausgliederungsplan ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen, der den Geschäftsverlauf und die Situation des Einzelunternehmens darstellt (§§ 159 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1 UmwG).
Da die Ausgliederung im Rahmen einer Sachgründung oder -kapitalerhöhung erfolgt, ist ein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich, der den Wert der Sacheinlage bestätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Gegebenenfalls ist der Wert der Sacheinlage durch ein Werthaltigkeitsgutachten eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, was entsprechend zeitlich und finanziell einzuplanen ist.
Zudem ist die Ausgliederungsbilanz des Einzelunternehmens zum Stichtag vorzulegen, möglichst mit der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, dass die Bilanz ordnungsgemäß aufgestellt wurde.
Ablauf und Details der Einbringung
Bei der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH zur Neugründung oder zur Aufnahme im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile handelt es sich um eine Sacheinlage, für die das GmbH-Gesetz besondere Vorschriften enthält. Einlagefähig ist jeder Vermögensgegenstand, der einen feststellbaren Wert besitzt, auf die GmbH übertragen werden kann und ihr frei zur Verfügung steht. Hierzu gehören neben immateriellen Wirtschaftsgütern und Sachen auch Immobilien und Betriebe oder Teilbetriebe. Die Details der Einbringung werden in einem Einbringungsvertrag geregelt.
Bei Neugründung der GmbH enthält die Gründungsurkunde auch eine Satzung der GmbH. Die genauen Anforderungen an den Inhalt der Satzung sind die gleichen wie bei der Sachgründung einer GmbH. Die Sacheinlage und die Nennbeträge der Geschäftsanteile sind präzise anzugeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Im Fall der Einbringung in eine bestehende GmbH ist eine Kapitalerhöhung der GmbH mit entsprechender Satzungsänderung erforderlich.
Falls der Wert des Einzelunternehmens das gezeichnete Stammkapital der GmbH oder den Nennbetrag der hierfür gewährten Anteile übersteigt, ist eine Erklärung zur Verwendung des Überschusses erforderlich.
Beim Übergang eines Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Einbringung tritt die GmbH in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer sind gem. § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform zu unterrichten. Die Arbeitnehmer können dann innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.
Für verheiratete Einzelunternehmer kann die Zustimmung des Ehepartners gemäß § 1365 BGB erforderlich sein.
Gem. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist ein Sachgründungsbericht erforderlich, der unter anderem den Geschäftsverlauf und die Situation des Einzelunternehmens darstellt. Dieser Bericht ist bei Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister vorzulegen.
Des Weiteren ist ein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich, der den Wert der Sacheinlage bestätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), ggf. ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, was zeitlich und finanziell einzuplanen ist
Zudem ist eine Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens zum Stichtag vorzulegen, möglichst mit der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, dass die Bilanz ordnungsgemäß aufgestellt wurde.
Anmeldung und Eintragung der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Handelsregister
Anmeldung und Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister
Der Inhaber des Einzelunternehmens und die Geschäftsführer der GmbH müssen die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH gem. §§ 160 i.V.m. 137 Abs. 1 UmwG bei dem jeweils zuständigen Register zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wobei die Anmeldungen durch einen Notar vorgenommen werden.
Folgende Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen:
- Ausfertigung des notariell beurkundeten Protokolls der Ausgliederungserklärung
- Ausgliederungserklärung des Kaufmanns oder der Kauffrau
- Satzung der GmbH
- ggf. Erklärung zur Verwendung des Überschusses
- ggf. Nachweis über rechtzeitige Zuleitung des Entwurfs der Ausgliederungserklärung an den Betriebsrat
- ggf. Zustimmung des Ehepartners gem. § 1365 BGB
- Sachgründungsbericht
- Erklärung des Kaufmanns bzw. der Kauffrau, dass die Verbindlichkeiten den Wert des ausgegliederten Vermögens nicht übersteigen
- Ausgliederungsbilanz des Einzelunternehmens
- Werthaltigkeitsnachweis
- ggf. Geehmigungsurkunde, falls die Ausgliederung einer staatlichen Genehmigung bedarf
Anmeldung und Eintragung der Einbringung im Handelsregister
Die Geschäftsführer der GmbH müssen die GmbH zur Eintragung ins Handelsregister bei dem jeweils zuständigen Register anmelden, wobei der beurkundende Notar diese Anmeldungen vornimmt. Falls die Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH erfolgt, beschränkt sich die Anmeldung auf die Kapitalerhöhung der GmbH.
Folgende Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen:
- Ausfertigung der Gründungsurkunde durch den Notar im Fall der Neugründung
- Satzung der GmbH
- ggf. Erklärung zur Verwendung des Überschusses
- ggf. Zustimmung des Ehepartners gem. § 1365 BGB
- Sachgründungsbericht
- Erklärung des Einbringenden, dass die Verbindlichkeiten den Wert des eingebrachten Vermögens nicht übersteigen
- Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens
- Werthaltigkeitsnachweis
Rechtsfolgen der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Eine der wesentlichen Rechtsfolgen der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung oder Einbringung ist das Bewertungswahlrecht gem. § 20 Abs. 2 UmwStG.
Obwohl § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG anordnet, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in seiner Gesamtheit mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat, bleibt dies in der Praxis wegen des existierenden Bewertungswahlrechts gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG die Ausnahme. Dieses Bewertungswahlrecht gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG ermöglicht der übernehmenden GmbH, das übertragene Vermögen mit den Buch- oder Zwischenwerten zu bewerten. Hiervon ist es abhängig, ob der Einbringende einen Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG zu versteuern hat (vgl. § 20 Abs. 4 UmwStG).
Allerdings sind für das Bewertungswahlrecht gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gewisse Kriterien zu erfüllen und ein Antrag der übernehmenden GmbH bei ihrem zuständigen Finanzamt erforderlich. Dazu gehört unter anderem die Sicherstellung (Nr. 1), dass die übernommenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden GmbH der Besteuerung mit Körperschaftssteuer unterliegen. Der Antrag der GmbH muss gem. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Erstellung der steuerlichen Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem das übernommene Betriebsvermögen erstmals ausgewiesen wird. Ein verspäteter Antrag ist nicht mehr zu beachten.
Entscheidet sich die übernehmende GmbH für die (steuerneutrale) Fortführung der Buchwerte, werden die am steuerlichen Übertragungsstichtag in der Ausgliederungs- bzw. Einbringungsbilanz ausgewiesenen Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fortgeführt. Die Fortführung der Buchwerte ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gemeine Wert des übertragenen Vermögens niedriger ist als die Summe der Buchwerte.
Die Sperrfrist bei steuerneutraler Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Haftung des Einzelunternehmers bei Ausgliederung
Der Inhaber des Einzelunternehmens haftet weiter für die übergehenden Verbindlichkeiten gem. §§ 156, 157, 158 UmwG, jedoch begrenzt auf maximal 5 Jahre.
Die Frist beginnt gem. § 157 Abs. 2 UmwG mit der Bekanntmachung der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister am Sitz des Kaufmanns bzw. der Kauffrau i.S.d. §§ 125 i.V.m. 19 Abs. 3 UmwG.
Haftung der GmbH bei Ausgliederung
Die GmbH haftet gem. § 133 Abs. 1 UmwG für alle vor der Ausgliederung entstandenen Verbindlichkeiten des Kaufmanns bzw. der Kauffrau, wobei sich die Haftung sowohl auf die betrieblichen als auch auf die privaten Verbindlichkeiten erstreckt.
Die Haftung der GmbH ist gem. § 133 Abs. 5 UmwG beschränkt auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, die mit der Eintragung im Handelsregister erfolgt.
Haftung des Einzelunternehmers bei Einbringung
Motive für die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Viele Existenzgründer in Deutschland realisieren ihre Geschäftsidee häufig in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, ohne über die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen ihrer Entscheidung gründlich nachzudenken. Ähnliches gilt für Gründerteams, die sich zu Beginn oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisieren.
Beide Unternehmensformen sind meist günstig und schnell zu gründen. Oft genügt schon eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde oder Stadt. Allerdings bringt dieser einfache Prozess auch Nachteile mit sich, insbesondere die persönliche Haftung der Unternehmer. Mit steigendem wirtschaftlichem Erfolg wächst das Bedürfnis nach mehr Sicherheit für den Inhaber oder die Gesellschafter und das Interesse, mit der GmbH Steuern zu sparen. Spätestens dann entsteht häufig der Wunsch, das bestehende Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln.
Warum das Einzelunternehmen in eine GmBH umwandeln?
Haftungs-beschränkung
Die GmbH bietet eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, wobei das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.
Aufnahme von Investoren
Im Vergleich zu einem Einzelunternehmen ist die GmbH für Investoren deutlich attraktiver und bietet mehr Gestaltungsspielraum für die Einbindung von Kapitalgebern.
Steuervorteile der GmbH
Im Vergleich zu einem besonders ertragsstarken Einzelunternehmen bietet die GmbH bei Thesaurierung der Gewinne einen Steuervorteil von etwa 10%.
Zurück in die gesetzliche KV
In besonderen Konstellationen bietet die GmbH den Ausweg aus der teuren PKV zurück in die gesetzliche Krankenver-sicherung mit ihren Vorteilen.
Betriebliche Altersvorsorge
Mit der Rechtsform der GmbH sind vielfältige Möglichkeiten zum Aufbau einer attraktiven betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer möglich.
Verkauf oder Aufteilung
Verkauf eines Teilbetriebs oder Aufteilung zur Weitergabe im Rahmen der Unternehmens-nachfolge an einen Nachfolger oder die nächste Generation.
Haftungsbeschränkung
Der wesentliche Vorteil der GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen ist die Haftungsbeschränkung, die im schlimmsten Fall zumindest das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gläubiger schützt, sodass im Falle einer Insolvenz der GmbH nicht das gesamte Vermögen verloren ist.
Steuern sparen
Einzelunternehmer haben leider nur wenige Möglichkeiten, um in ihrem betrieblichen Bereich Steuern zu sparen. Der Einnahmenüberschuss bzw. der Gewinn des Unternehmers unterliegt unmittelbar und in vollem Umfang der Einkommensteuer, wobei ein progressiver Steuertarif Anwendung findet.
Rechtssicherheit
Die GmbH ist kraft Rechtsform immer Kaufmann mit eigener Rechtspersönlichkeit. Angesichts der hohen Zahl an GmbHs in Deutschland besteht eine hohe Rechtssicherheit in der Praxis. Bei Banken, Lieferanten und Kunden ist die GmbH als sichere Rechtsform anerkannt.
Aufnahme von Investoren
Der Eintritt eines weiteren Partners, Angehörigen oder Investors im Rahmen der Ausgliederung oder Einbringung ist nicht möglich. Für die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters ist ein gesonderter Zwischenschritt vor oder nach der Umwandlung notwendig.
Folgende Gestaltungen stehen zur Verfügung:
- Personengesellschaft bilden und Formwechsel
- Geschäftsanteil abtreten nach Umwandlung
- Aufnahme in die GmbH im Wege der Kapitalerhöhung mit oder ohne Agio
- Ausgliederung oder Einbringung auf GmbH des Dritten
Betriebsaufspaltung begründen/beenden
Ein Sonderfall ist die Begründung einer Betriebsaufspaltung, indem das Einzelunternehmen mit Ausnahme des werthaltigen Anlagevermögens auf eine bestehende GmbH oder zur Neugründung der GmbH ausgegliedert oder eingebracht wird.
In die umgekehrte Richtung verläuft die Beendigung einer Betriebsaufspaltung, indem das Besitzunternehmen mit sämtlichen Anlagegütern zur Gründung der GmbH oder im Rahmen der Kapitalerhöhung einer bestehenden GmbH ausgegliedert oder eingebracht wird.
Vom EU in die Holding wechseln
Erfolgreiche Unternehmer können ihr Einzelunternehmen auch Schritt für Schritt in eine Holdingstruktur mit zwei Kapitalgesellschaften umbauen, um die steuerlichen Vorteile einer Holding zu nutzen. Die Tochter-GmbH führt das Einzelunternehmen fort, während die Mutter in der Rechtsform einer UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH agiert und die Anteile an der Tochter-GmbH hält.
Im 1. Schritt erfolgt die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung oder Einbringung.
Im 2. Schritt erfolgt die Gründung der Mutter-GmbH (alternativ eine UG haftungsbeschränkt) im Wege des qualifizierten Anteilstauschs (§ 21 UmwStG) durch die Einbringung der Anteile an der Tochter-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile an der Holding-Gesellschaft.
Häufig gestellte Fragen zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH
Die Zeitspanne für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH variiert und ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Dazu zählen insbesondere die Art der Umwandlung sowie die Größe und Komplexität des Unternehmens. Ein wesentlicher Faktor ist zudem, ob eine Ausgliederungs- oder Einbringungsbilanz zum festgelegten Stichtag bereits existiert oder ob diese noch durch den Steuerberater erstellt werden muss. Aus meiner Berufserfahrung kann ich jedoch berichten, dass in der Regel die Einbringung des Einzelunternehmens etwas schneller vollzogen werden kann als die Ausgliederung.
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens ist nicht ausschließlich auf die Rechtsform der GmbH beschränkt. Man kann ein Einzelunternehmen in verschiedene Rechtsformen umwandeln, beispielsweise in eine UG haftungsbeschränkt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG, um nur einige zu nennen.
Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Zielen und Anforderungen des Unternehmens, der Anzahl der Gesellschafter, dem benötigten Kapital, der Haftungsfrage und steuerlichen Aspekten. Es ist daher ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen, um die optimale Rechtsform zu finden.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die perfekte Rechtsform für Unternehmer. Sie ist neben dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die beliebteste und in der Praxis häufigste Rechtsform in Deutschland. National und international ist die GmbH anerkannt und angesehen.
Es handelt sich um eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann.
Bei Errichtung hat die GmbH ein Stammkapital, das im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird und in der Summe den Einlagen der Gesellschafter in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Im Falle der Bargründung müssen zunächst mindestens 12.500 Euro auf das Geschäftskonto der GmbH eingezahlt werden.
Für Schulden der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Gesellschaft, während ein Durchgriff auf das Vermögen der Gesellschafter nur in Ausnahmen möglich ist.
Eine unternehmerische Tätigkeit ist immer mit Haftungsrisiken verbunden, vor denen man sich durch eine gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkung schützen kann.
Im Falle der GmbH ist in die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Ein Durchgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist in der Regel ausgeschlossen.
Als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet man den automatischen Übergang des gesamten Einzelunternehmens (oder der näher bezeichneten Teile desselben) mit allen Aktiva und Passiva auf die GmbH, ohne dass hierfür weitere einzelne Rechtsakte notwendig sind, einschließlich aller Verbindlichkeiten und aller Verträge. Es ist keine Zustimmung der Gläubiger und/oder anderer schuldrechtlicher Vertragspartner des Kaufmanns bzw. der Kauffrau erforderlich. Sämtliche Verträge des Einzelunternehmens werden ohne inhaltliche Veränderung von der GmbH übernommen. Das gilt auch für die Arbeitsverträge mit Mitarbeitern im Einzelunternehmen.
Für die vollständige Übertragung eines Betriebes müssen alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter auf die Kapitalgesellschaft übergehen. Die Zurückbehaltung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen verhindert eine solche steuerbegünstigte Übertragung. Eine reine Nutzungsüberlassung, wie etwa die Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, fällt ebenfalls nicht unter die begünstigte Buchwertübertragung gemäß § 20 UmwStG. Nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, die zurückbehalten werden, gelten zum Stichtag als entnommen, es sei denn, sie sind steuerlich weiterhin in einem Betriebsvermögen gebunden.
Wenn sich Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen befinden und während der Einbringung übertragen werden, ist dieser Vorgang nicht in Anteilstausch (§ 21 UmwStG) und Betriebseinbringung (§ 20 UmwStG) aufzuteilen. Falls sich die Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befinden, wird die Zurückbehaltung dieser Anteile von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, da der Erwerb eigener Anteile durch die GmbH handelsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das ist regelmäßig der Fall bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH. Der Einbringende muss dafür unwiderruflich erklären, dass die zurückbehaltenen Anteile als sperrfristbehaftete Anteile gemäß § 22 UmwStG behandelt werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Ausgliederung und der Einbringung des Einzelunternehmens besteht darin, dass es sich bei der Einbringung um keinen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge handelt. Infolgedessen bedarf insbesondere die Übernahme von Schulden des Einzelunternehmers durch die GmbH der Zustimmung der Gläubiger gem. §§ 414, 415 Abs. 1 BGB. Anderenfalls haftet der Inhaber des Einzelunternehmens weiterhin unbeschränkt und zeitlich unbegrenzt persönlich für die bestehenden Verbindlichkeiten.
Ein Ausgliederungsbericht für den Kaufmann bzw. die Kauffrau ist gem. § 153 UmwG nicht notwendig. Für die GmbH können die Gesellschafter durch notarielle Erklärung auf einen Ausgliederungsbericht verzichten (§§ 127 i.V.m. 8 Abs. 3 UmwG).
Ein Ausgliederungsbericht für den Kaufmann bzw. die Kauffrau ist gem. § 153 UmwG nicht notwendig. Für die GmbH können die Gesellschafter durch notarielle Erklärung auf einen Ausgliederungsbericht verzichten (§§ 127 i.V.m. 8 Abs. 3 UmwG).
Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Kontrolle über das Betriebsvermögen (wirtschaftliches Eigentum) auf die GmbH übergeht. In der Regel ist dies der im Ausgliederungs- bzw. Einbringungsvertrag festgelegte Zeitpunkt, an dem Nutzen und Lasten übergehen. Im Fall der Ausgliederung erfolgt dies jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.
In der Praxis ist oft eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung auf den Beginn des Jahres gewünscht. Dies bedeutet, dass das eingebrachte Vermögen des Einzelunternehmens mit Wirkung zum 01.01. des laufenden Wirtschaftsjahres auf die GmbH übergeht und ab diesem Datum die Besteuerung des Gewinns bei der GmbH erfolgt.
Entnahmen nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag werden gem. § 20 Abs. 5 UmwStG bis zur Errichtung der GmbH als solche behandelt und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen. Beim Einbringenden führen sie gem. § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG zu keinen Einkünften aus Kapitelvermögen, sondern vermindern die Anschaffungskosten der neuen Gesellschaftsanteile.
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