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Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Die Suche nach einem Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird mit jeder Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung (PKV) drängender. Mit Sorge blicken schon viele selbständige Unternehmer und Freiberufler auf die Entwicklung ihrer Beiträge für die private Kranken­versicherung. Das Gleiche gilt für überdurchschnittlich bezahlte Arbeitnehmer, die es beim Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jedoch etwas einfacher haben. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter einer GbR bietet die Gründung bzw. Umwandlung oder Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH – oder UG (haftungsbeschränkt) einen praktikablen Ausweg aus der PKV zurück in die GKV. Dies gilt ebenso für die Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH.

Inhalt:

  1. Motive für Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung
  2. Wechsel von der PKV zurück in die GKV
  3. Einfacher Wechsel der Krankenversicherung für Arbeitnehmer
  4. Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung bei gesetzlicher Krankenkasse
  5. Altersabhängiger Ausschluss des Wechsels ab Vollendung des 55. Lebensjahres
  6. Lösungen für hauptberuflich selbständige Unternehmer und Freiberufler
  7. Gründung einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt als Alternative
  8. Umweg über europäisches Ausland

1. Motive für Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Das Thema „Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung“ wird für die meisten uninteressant sein, solange das Einkommen als

  • angestellter Mitarbeiter in einem Unternehmen,
  • selbständiger Unternehmer oder Freiberufler,
  • alleiniger oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

überdurchschnittlich hoch ist. Die Situation ändert sich allerdings schnell, wenn zwei oder mehr Kinder im Spiel sind und für diese keine Familienversicherung möglich ist.

Im Übrigen nimmt die Arbeitskraft mit zunehmendem Alter oft ab. Ferner denken nur wenige an die Bildung von Rücklagen für die regelmäßigen Beitragssteigerungen in der privaten Krankenversicherung. Nicht zu vergessen die Opfer gesellschaftlicher Trends und Veränderungen, die in vielen Branchen und Regionen Deutschlands bereits ihre Spuren hinterlassen haben. Fällt bei einem Einzelunternehmen oder bei einer GbR ein wesentlicher Auftraggeber weg, kann sich die private Situation der Unternehmer oder Freiberufler ebenfalls dramatisch schnell verändern.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in bestimmten Konstellationen möglich. Für angestellte Mitarbeiter in einem Unternehmen ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) die relevante Bezugsgröße. Selbständige Unternehmer und Freiberufler müssen demgegenüber ihren Status „hauptberuflich selbständig“ beenden, um den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu realisieren. Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres bietet sich die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) als Ausweg an. Danach ist ein Wechsel ungleich schwerer und an sehr enge Voraussetzungen gebunden.

2. Wechsel zurück in gesetzliche Krankenversicherung

Die meisten Unternehmer und Freiberufler sind zu Beginn ihrer Selbständigkeit noch recht jung und fühlen sich von den niedrigen, einkommensunabhängigen Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht angesprochen. Ein weiteres gewichtiges Argument für die PKV sind die vielseitigen Versicherungstarife und die besseren Leistungen im Krankheitsfall. Für die jungen Unternehmer mit geringem Einkommen in den Gründungsjahren ist der Basistarif gedacht, der ähnliche Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen anbietet. 

Mit zunehmendem Alter kommen die regelmäßigen Beitragssteigerungen, die den einen oder anderen Unternehmer oder Freiberufler irgendwann überfordern. In manchen Fällen mag ein Tarifwechsel innerhalb des gleichen Anbieters helfen, in anderen Fällen ein Wechsel zu einer anderen PKV. Für verheiratete Unternehmer mit zwei oder mehr Kindern hilft oft nur noch ein rechtzeitiger Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, um die Vorteile der Familienversicherung in Anspruch zu nehmen.

Ist der monatliche Beitrag für die private Krankenversicherung erst einmal außer Verhältnis geraten zum Einkommen, ist es für einen Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung schon oft zu spät.

Und auch ein Wechsel in

  • den Basistarif einer privaten Krankenversicherung oder
  • einen Tarif mit hoher oder höherer Selbstbeteiligung

bringt dann meist nicht die erhoffte Lösung. Dies gilt vor allem bei Familien mit zwei, drei oder mehr Kindern oder Menschen mit Vorerkrankungen und hohen Krankheitskosten.

3. Einfacher Wechsel zur GKV für Arbeitnehmer

Für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ist der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zumindest vor Vollendung des 55. Lebensjahres vergleichsweise einfach. Eine Senkung des Bruttogehalts inklusive der Sonderleistungen unter die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist schon ausreichend, z.B. durch eine vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit.

4. Wechsel in freiwillige GKV

Auch der Wechsel in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann ein gangbarer Weg sein. Denkbar ist der Umweg für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit oder über die Familienversicherung.

Für eine Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Unmittelbar davor ununterbrochen 12 Monate in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, z.B. über eine Pflichtversicherung während der Arbeitslosigkeit oder über eine Familienversicherung beim Ehegatten.
  • Inner­halb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate versicherungs­pflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

5. Ausschluss eines Wechsels ab 55

Mit Vollendung des 55. Lebensjahres ist es für Personen mit privater Krankenversicherung kaum noch möglich, einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu realisieren. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich sehr enge Voraussetzungen geschaffen, um einen Missbrauch der gesetzlichen Sozialversicherung zu verhindern.

Für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab diesem Zeitpunkt neben dem Eintritt in die Versicherungspflicht zusätzlich notwendig, dass in den letzten 5 Jahren zumindest für ein Tag eine gesetzliche Versicherungspflicht bestand (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Gleichwohl ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn in diesem Zeitraum mehr als die Hälfte der Zeit keine Versicherungspflicht bestand. Für solche Fälle ist dann allenfalls noch der Umweg über die Familienversicherung gem. § 10 SGB V denkbar, der auch Personen ab Vollendung des 55. Lebensjahres offen steht.

6. Lösungen für hauptberuflich selbständige Unternehmer und Freiberufler

Für hauptberuflich selbständige Unternehmer oder Freiberufler ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Ein Wechsel ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Aufgabe der bestehenden hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit für mindestens 12 Monate mit
  • gleichzeitigem Eintritt in die gesetzliche Versicherungspflicht.

Diese Voraussetzungen sind mit folgenden Lösungen denkbar:

a) Sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung in anderem Unternehmen

Eine denkbare Lösung ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Unternehmen, wobei der Bruttolohn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten darf. Eine gering­fügige Beschäftigung als Minijobber ist nicht ausreichend. Die selbständige Tätigkeit kann ggf. nebenberuflich weiterhin ausgeübt werden.

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind die o.g. zusätzlichen Auflagen zu beachten.

b) Betriebsaufgabe und Aufnahme in Familienversicherung

Ist der selbständige Unternehmer oder Freiberufler verheiratet, ist der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung auch über den Umweg Familienversicherung gem. § 10 SGB V denkbar. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert ist. Mit der Betriebsaufgabe und ohne eigenes Einkommen ist dann ein Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung des Ehepartners möglich. Die Beschäftigung als Minijobber ist in dieser Variante unschädlich.

c) Betriebsaufgabe und vorübergehende Arbeitslosigkeit

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I besteht gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V gesetzliche Versicherungspflicht.

Selbständige Unternehmer oder Freiberufler mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen den Betrieb aufgeben und sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Anschließend besteht innerhalb von 2 Wochen die Möglichkeit, eine Krankenkasse auszuwählen. Anderenfalls erfolgt die Anmeldung durch die Agentur für Arbeit bei der Krankenkasse, bei der man zuletzt versichert war. Kann diese nicht ermittelt werden, wählt die Agentur für Arbeit eine Krankenkasse aus.

Die Private Krankenversicherung ist bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld I verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufzuheben.

Ausgenommen von dieser Regelung sind wieder Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben.

7. Gründung einer GmbH oder UG als Alternative

Für selbständige Unternehmer oder Freiberufler, die keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem anderen Unternehmen aufnehmen wollen oder können, ist die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) eine praktikable Lösung. Beratungsbedarf besteht hier regelmäßig zu der Frage, ob und wie das Einzelunternehmen in die Kapitalgesellschaft umgewandelt und im Rahmen der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) fortgeführt wird.

Die Betroffenen müssen in jedem Fall auf

  • eine Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und
  • eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung

verzichten. Es ist somit ausgeschlossen, die GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) alleine zu gründen und das Geschäft wie bisher alleine weiterzuführen.

Ein gangbarer Weg ist jedoch die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH – oder UG (haftungsbeschränkt), in der ein Ehegatte, Lebenspartner oder zukünftiger Geschäftspartner das Stammkapital mehrheitlich übernimmt. Der wechselwillige Unternehmer wird dann als abhängig beschäftigter Geschäftsführer angestellt. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sollte so ausgestaltet sein, dass möglichst viele arbeitnehmertypische Regelungen enthalten sind.

Mit einem anschließenden Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung wird der Status als abhängig beschäftigter Geschäftsführer bestätigt. Diesbezüglich besteht seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Jahr 2012 Rechtssicherheit.

Die Altersgrenze von 55 Jahren gilt allerdings auch in diesen Fällen.

8. Umweg über das europäische Ausland

Zur Vollständigkeit sei noch ein vorübergehender Wohnsitzwechsel ins europäische Ausland erwähnt, verbunden mit der Aufnahme einer Beschäftigung in einem Unternehmen und dem Eintritt in die dortige Pflichtversicherung. Die Schweiz und die Niederlande haben eine solche Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Eine individuelle Beratung diesbezüglich biete ich jedoch nicht an.

9. Erstberatung zum Wechsel zurück in die GKV

Vielen selbständigen Unternehmern und Freiberuflern konnte ich schon helfen, einen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu realisieren. Falls Sie auch über einen solchen Schritt nachdenken, können Sie mit dem nachfolgenden Formular Kontakt zu mir aufnehmen, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren. Falls Sie sich bereits für die Variante 7 entschieden haben, verweise ich Sie auf meine Pakete zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), die Sie gerne per E-Mail bei mir buchen können.

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