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Haftungsbeschränkung

Eine unternehmerische Tätigkeit ist immer mit Haftungsrisiken verbunden, vor denen man sich jedoch durch einen Haftungsausschluss oder durch Haftungsbeschränkungen schützen kann. Bei den Begriffen Haftung, Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung ist zwischen der vertraglich und gesetzlich begründeten Haftung zu unterscheiden. In beiden Varianten verfolgen Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung das Ziel, sich vor dem Verlust seines gesamten Vermögens zu schützen. Man spricht auch von Asset Protection.

Im Falle der vertraglichen Haftung ist dies möglich durch einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss oder mittels einer vereinbarten Haftungsbeschränkung. Ergibt sich die Haftung aus einem gesetzlichen Haftungstatbestand, scheidet eine vertragliche Haftungsbeschränkung jedoch aus. Hier kann man sich nur eine besondere Haftpflichtversicherung schützen oder die Haftung auf ein Sondervermögen beschränken. Das beste Beispiel ist die Beschränkung der Haftung aus einem Gewerbebetrieb auf das Gesellschaftsvermögen einer GmbH.

Inhalt:

  1. Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung
  2. Unterschied zwischen vertraglicher und gesetzlicher Haftung
  3. Vertragliche Haftungsbeschränkung
  4. Haftungsbeschränkung auf das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
  5. Haftung der Gesellschafter trotz Haftungsbeschränkung

1. Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung

Erfüllt jemand seine vertraglich oder gesetzlich begründete Leistungspflicht (Schuld) nicht, kann der Gläubiger seine Forderung durch Klage und Zwangsvollstreckung in das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners erzwingen. In diesem Sinne bedeutet Haftung, dass der Schuldner nahezu mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen einstehen muss, um die Leistungspflicht zu erfüllen.

Mit anderen Worten: Der Schuldner haftet grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Vermögen für die Erfüllung eines Vertrages oder für Schäden, die insbesondere durch den Betrieb eines Unternehmens oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Arzt, Steuerberater oder Versicherungsvermittler verursacht werden.

Solche Versicherungen sind zwar in vielen Branchen ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements, aber sie können nicht alle Haftungsrisiken abdecken, die aus einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit resultieren. Zudem kommt es auch auf die Versicherungsbedingungen und die Versicherungsssummen an, ob und inwieweit ein Schaden durch die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung vollständig abgedeckt ist. Darüber hinaus werden Schadensverursacher auch nicht selten mit dem Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit konfrontiert, was eine Einstandspflicht der Versicherungen regelmäßig ausschließt.

Die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung ergibt sich also immer dann, wenn besondere Haftungsrisiken aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer beruflichen Tätigkeit resultieren, die sich nicht vollständig durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung absichern lassen.

Insbesondere in Branchen und Berufen, in denen schon geringfügige Fehler zu hohen Schadensersatzforderungen führen können, kann eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung nicht immer ausreichend sein, um das gesamte Vermögen der betroffenen Personen zu schützen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssummen zu niedrig sind, um alle denkbaren Haftungsrisiken abzusichern.

Dazu zählen insbesondere Bauunternehmen und Handwerksbetriebe sowie beratende und technisch orientierte Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Statiker oder Architekten. In diesen Branchen und Berufen können schon geringfügige Fehler, Mängel oder Unterlassungen schwerwiegende Konsequenzen haben und zu hohen Schadensersatzforderungen führen, welche die Versicherungssumme und das Vermögen der Schadensverursacher übersteigen können. Eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen oder ein Sondervermögen kann daher dazu beitragen, das persönliche Vermögen der Unternehmer oder Gesellschafter zu schützen und ein finanzielles Fiasko zu vermeiden.

2. Unterschied zwischen vertraglicher und gesetzlicher Haftung

Die in § 13 Abs. 2 GmbH geregelte Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist einer der wesentlichen Gründe, weshalb sich viele Unternehmer für die Gründung einer GmbH entscheiden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Unterschiede zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Haftung zu verstehen.

Das Zivilrecht, das größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, unterscheidet zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Haftung. Für beide Gruppen existieren verschiedene Haftungstatbestände, die in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt sind, darunter auch im BGB. Während es bei der vertraglichen Haftung in erster Linie um die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht geht, sind die Tatbestände der gesetzlichen Haftung vorrangig auf Schadensersatz gerichtet.

Die vertragliche Haftung beruht in der Regel auf einem abgeschlossenen Vertrag, der verschiedene Haupt- und Nebenpflichten für die Vertragsparteien festlegt. Bei schuldhafter Verletzung einer solchen vertraglich begründeten Haupt- oder Nebenpflicht ergeben sich bestimmte vertraglich oder gesetzlich definierte Rechtsfolgen für den Schuldner, für die er mit seinem gesamten pfändbaren Vermögen haftet.

Die Vertragsfreiheit in Deutschland erlaubt es den Parteien zwar, die Haftung aus dem vertraglichen Schuldverhältnis individuell zu regeln. Hierzu ist allerdings eine explizite vertragliche Vereinbarung erforderlich, die zudem einigen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.

Neben der Haftung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Haftungstatbeständen, die bei Verletzung des Eigentums, der Gesundheit oder des Lebens einer Person auf entsprechenden Schadensersatz gerichtet sind. Im Vordergrund steht die Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen gem. §§ 823 ff BGB.

So besagt § 823 Abs. 1 BGB:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 823 Abs. 1 BGB

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen definieren die Tatbestandsvoraussetzungen und bestimmen, wer im Falle eines Personen- oder Vermögensschadens hierfür Schadensersatz zu leisten hat. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung kommt für Fälle der gesetzlichen Haftung nicht in Betracht.

Besondere Haftungsinstitute

Darüber hinaus gibt es diverse Tatbestände der Gefährdungshaftung, die eine Schadensersatzpflicht begründen, wenn die erlaubte Schaffung einer Gefahr (insbesondere der Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder das Halten eines Tieres) zu einem Schaden bei einer anderen Person führt. Die Besonderheit der Gefährdungshaftung besteht darin, dass die Schadensersatzpflicht unabhängig von einer Rechtswidrigkeit oder eines Veschuldens besteht.

Hersteller von Produkten betrifft ferner eine besondere Produkthaftung, die zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt Schäden beim Verbraucher verursacht werden. In einigen Fällen kann auch eine erweiterte Produzentenhaftung bestehen, die den Hersteller oder Vertreiber von Produkten für Schäden haftbar macht, die durch Mängel oder Fehler in ihren Produkten verursacht wurden. Die erweiterte Produzentenhaftung geht über die herkömmliche Produkthaftung des Herstellers gegenüber dem Vertragspartner hinaus. Bei der erweiterten Produzentenhaftung kann sich der Geschädigte direkt an den Hersteller oder den Vertreiber des fehlerhaften Produkts wenden und den Ersatz des Schadens verlangen, der ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist.

Erwähnenswert ist auch die Haftung für Umweltschäden, die durch eine bestimmte Tätigkeit verursacht werden. Diese Umwelthaftung ist in verschiedenen Rechtsbereichen geregelt, wie zum Beispiel im Umweltschadensgesetz oder in der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie. Sie betrifft insbesondere die Betreiber von umweltgefährdenden Anlagen oder Transporteure gefährlicher Güter.

3. Vertragliche Haftungsbeschränkung

Eine vertragliche Haftungsbeschränkung ist im Wege einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder durch den Einsatz allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) denkbar. Allerdings gibt es im BGB diverse Regelungen, die einer vertraglichen Haftungsbeschränkung enge Grenzen setzen.

Einen vollständigen Ausschluss der Haftung aus einem Schuldverhältnis lässt das BGB nicht ohne weiteres zu. Vielmehr ist die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses begrenzt auf die Haftung für Schäden, die Folge einer fahrlässigen Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht sind und die nicht das Leben, den Körper oder die Gesundheit betreffen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der vertragliche Haftungsausschluss einer Produkthaftung.

Demgegenüber ist eine vertragliche Haftungsbeschränkung mittels einer sog. Haftungsklausel (auch Freizeichnungsklausel) zulässig. So ist es möglich, die Haftung für einen Schaden durch die vertragliche Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabes (insbesondere die Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Handeln) zu beschränken. Zum anderen kann die Haftung auf der Rechtsfolgenseite auf einen Höchstbetrag beschränkt werden.

Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass eine vertragliche Haftungsbeschränkung nicht greift, wenn es um Schäden aus unerlaubten oder deliktischen Handlungen gem. §§ 823 ff BGB geht.

Daher sind gewerbliche Einzelunternehmer, selbständige Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft bei unerlaubten oder deliktischen Handlungen grundsätzlich immer einer unbegrenzten Haftung ausgesetzt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Berufshaftpflichtversicherung gehört daher in diesen Fällen zu den unverzichtbaren Versicherungen eines Unternehmers, selbst beim Einsatz einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt. Ausdrücklich ausgenommen sind nur Kommanditisten einer im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG.

4. Haftungsbeschränkung auf das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

In bestimmten gefahrengeneigten Branchen ist der Einsatz einer Rechtsform mit institutioneller Haftungsbeschränkung ein probates Mittel, die Haftung aus dem Gewerbebetrieb auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. So lässt sich das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gläubiger schützen.

Zur Auswahl stehen dabei insbesondere folgende Rechtsformen:

Die vorgenannten Rechtsformen bzw. Gesellschaften sind jeweils juristische Personen, bei denen grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet. Die Gesellschafter können dagegen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.

In allen Fällen ist jedoch auf folgendes zu achten: Wo das besondere Vertrauen und die absolute Integrität des Unternehmers bzw. Freiberuflers von ausschlaggebender Bedeutung ist, sollte man auf den Einsatz einer UG (haftungsbeschränkt) zum Zwecke der Haftungsbeschränkung verzichten. So erscheint der Einsatz einer Mini-GmbH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eher schädlich, da solche Berufsträger sehr schnell mit einem Imageproblem zu tun haben werden. Das Gleiche gilt für medizinische Berufe wie Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte.

5. Haftung der Gesellschafter trotz Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen einer Kapitalgesellschaft gilt sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Ansprüchen der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist im Normalfall vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Werden die gefahrengeneigten Arbeiten durch eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ausgeführt, greift die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zugunsten der Gesellschafter, soweit diese nicht selbst an der schadensauslösenden Handlung beteiligt waren.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass geschäftsführende oder mitarbeitende Gesellschafter trotz Haftungsbeschränkung persönlich haften können, wenn sie selbst schuldhaft eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB begehen. In diesen Fällen geht die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft ins Leere. Eine persönliche Haftung ergibt sich dann aus der eigenen schadensauslösenden und schuldhaften Verletzung einer Sorgfaltspflicht.

Hieraus folgt, dass die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft nur wenig bis gar nichts bringt bei 1-Mann Gesellschaften, in denen der Gesellschafter zugleich der einzig Handelnde im Unternehmen ist. Hier ist eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer hohen Versicherungssumme ein besserer Schutz gegen bestehende Haftungsrisiken.

Sobald ein Unternehmen jedoch einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt und diese für das Unternehmen Aufträge erfüllen, ist die Haftungsbeschränkung ein sinnvolles Mittel für die Gesellschafter des Unternehmens, sich gegen hohe potentielle Haftungsrisiken durch Unachtsamkeiten der Mitarbeiter abzusichern.

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