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Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden der GbR

Eine Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden einer GbR steht im Raum, wenn die GbR als solche dem Finanzamt noch Umsatzsteuer oder der Gemeinde Gewerbesteuer schuldet. Die persönliche Haftung der Gesellschafter der GbR ergibt sich nach der Rechtsprechung des BFH aus der entsprechenden Anwendung des § 128 S. 1 HGB, wobei die Gesellschafter als Gesamtschuldner haften.

Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden einer GbR

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR) haften wie die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (= OHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, d.h. jeder Gesellschafter der GbR haftet einzeln und persönlich für sämtliche Schulden der Gesellschaft. Diese persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für sämtliche Schulden der Gesellschaft gehört zu den besonderen Merkmalen der Personengesellschaften, unter denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Grundform darstellt. Geht es um Steuerschulden der GbR, ergibt sich die Haftung der Gesellschafter aus der entsprechenden Anwendung des § 128 S. 1 HGB (BFH-Urteil vom 9. Mai 2006, VII R 50/05, BFH/NV 2006, 1898). Diese Haftung besteht auch nach Auflösung der GbR weiter, soweit es sich um Schulden handelt, die im Zeitpunkt der entsprechenden Beteiligung des Gesellschafters entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 63/97, BStBl II 1997, 745).

Haftung gem. Haftungsbescheid

Da bei Gesellschaftern einer GbR somit eine Haftung kraft Gesetzes besteht, besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, jeden einzelnen Gesellschafter mittels Haftungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 AO für die gesamten Steuerschulden in Anspruch zu nehmen. Hierbei muss das Finanzamt zunächst die Frage des „Ob“ der Inanspruchnahme (Entschließungsermessen) prüfen, gefolgt von der Auswahl des geeigneten Haftungsschuldners (Auswahlermessen).

Nach § 219 S. 1 AO darf ein Haftungsschuldner jedoch nur dann in Anspruch genommen werden,

  • soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder
  • anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.

Für die subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist es jedoch ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung ohne Erfolg sein wird (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2008 VII B 262/07, BFH/NV 2008, 1448). Hierzu bedarf es weder eines Nachweises, dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen beim Steuerschuldner erfolgt sind oder dass eine Vollstreckung gar aussichtslos ist (BFH-Beschluss vom 24. April 2008, a.a.O.).

Haftung der Gesellschafter für Steuerschulden der GbR
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