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Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte

Der Bundesfinanzhof hat in drei aktuellen Urteilen seine Rechtsprechung zur Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte auf eine GbR mit überwiegenden Einkünften aus selbständiger Arbeit bestätigt.

Einkünfte einer Personengesellschaft aus selbständiger Arbeit

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nur von natürlichen Personen erfüllt werden, aber nicht von der Personengesellschaft selbst. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es jedoch unschädlich, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch eine sonstige selbständige Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausüben (sog. interprofessionelle Mitunternehmerschaft), solange die Gesellschafter auch hinsichtlich dieser Tätigkeit die oben dargestellten Anforderungen erfüllen (zuletzt BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 3/10, BFHE 232, 453).

Sofern die Gesellschafter bei der Ausübung ihrer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Arbeit der Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bedienen, müssen die Gesellschafter dennoch auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Hierfür müssen die Gesellschafter an der Bearbeitung der erteilten Aufträge zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet.

Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte

Erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise – z.B. mangels Eigenverantwortlichkeit- gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 4. Juli 2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53).

Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist zunächst, dass die Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch von diesen zu trennende nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, d.h. dass die unterschiedlichen Tätigkeiten nicht derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Ist die Tätigkeit der Gesellschaft hingegen wegen untrennbarer Verflechtung der Tätigkeiten einheitlich als originär gewerblich zu qualifizieren, ergibt sich die Gewerbesteuerpflicht unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Liegt hingegen eine einheitliche freiberufliche Tätigkeit vor, entfällt die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Abfärberegelung bestätigt der BFH hiermit seine Rechtsprechung zur Abfärbewirkung dahingehend, dass diese bei einer nur geringfügigen gewerblichen Tätigkeit nicht eintritt. Eine Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß liegt jedenfalls dann vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von EUR 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte
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