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Gewerblicher Handel mit Kryptowährungen

Analog zum gewerblichen Grundstückshandel bzw. Wertpapier- und Devisenhandel sieht die Finanzverwaltung auch beim wiederholten An- und Verkauf von Kryptowährungen die Möglichkeit einer gewerblichen Tätigkeit. Für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel von Kryptowährungen sind die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel heranzuziehen. Der wiederholte An- und Verkauf von Kryptowährungen allein ist daher kein hinreichender Gesichtspunkt, um eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen.

Gewerblicher Handel mit Kryptowährungen

Werden Kryptowährungen wiederholt an- und verkauft (inkl. Tausch/Swap in andere Kryptowährungen), kann ein solcher Handel mit Einheiten einer virtuellen Währung eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung können die Kriterien zum gewerblichen Handel mit Wertpapieren und Devisen herangezogen werden. Häufige An- und Verkäufe allein stellen jedenfalls noch keine gewerbliche Tätigkeit, auch wenn dabei ein größerer Umfang erreicht wird.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl II 2001, S. 706) sind häufige An- und Verkäufe von Wertpapieren oder Devisen alleine noch keine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn dabei ein größerer Umfang erreicht wird.

Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält.

BFH, Urteil vom 20.12.2000 (X R 1/97) in Fortführung des Urteils vom 29.10.1998 (XI R 80/97)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 (GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427). Die Gewinnerzielungsabsicht muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.01.1972 (GrS 10/70, BFHE 106, 84).

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung

Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Einzelunternehmen einerseits und privater Vermögensverwaltung bzw. anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Im Zweifel ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86).

Die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.

BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., m.w.N. der Rechtsprechung

Zum gewerblichen Grundstückshandel vgl. BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617.

Abgrenzung beim An- und Verkauf von Wertpapieren

Diese Abgrenzung gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung des An- und Verkaufs von Wertpapieren (BFH, Urteil vom 19.02.1997, XI R 1/96, BFHE 182, 567). Allerdings lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen, ob eine Tätigkeit schon Gewerbebetrieb oder noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Es sind die Besonderheiten der jeweils „gehandelten Ware“ zu beachten.

Bei der Vermögensanlage in Wertpapieren ist besonders zu beachten, dass bei deren kurzfristigem Umschlag schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften die „Fruchtziehung“ nicht notwendigerweise im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht. Vielmehr kann sich die wirtschaftliche Ertragserwartung des Anlegers auch aus der Kursentwicklung ergeben.

Im Urteil vom 11.07.1968 (IV 139/63) hat der BFH zum Handel mit Wertpapieren ausgeführt:

Es liege „bei Wertpapieren in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren“.

BFH, Urteil vom 11.07.1968 (IV 139/63)

Daraus folgt, dass selbst mit einem häufigen An- und Verkauf von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird. In diesem Sinne hat der XI. Senat des BFH ausgeführt, dass Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang im Allgemeinen noch zur privaten Vermögensverwaltung gehören, wenn die sonstigen Merkmale dafür (z.B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung.

Gewerblicher Handel mit Wertpapieren und Devisen

Der wiederholte An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Eine solche Überschreitung ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige „wie ein Händler“ verhalten hat (BFH, Urteil vom 29.06.1987, X R 23/82; Urteil vom 16.07.1987, X R 48/82; Urteil vom 15.03.1994, X R 38/92).

Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum „Bild des Wertpapierhandels“ sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen.

BFH, Urteil vom 6.12.1983 (VIII R 172/83); Urteil vom 31.07.1990 (I R 173/83)

Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten,

wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnützt und sich damit „bankentypisch“ verhält.

(BFH, Urteil vom 9.10.1992 III (R 9/89)

Bei der rechtlichen Zuordnung anhand der vorgenannten Kriterien kann nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden. Vielmehr ist das Gesamtbild entscheidend, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind.

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