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Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.06.2021 erstmals in einer Hauptsache entschieden. Allerdings hat es die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dennoch ist das Urteil insoweit von Relevant, weil damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt wird, dass Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen gem. § 23 EStG grundsätzlich steuerpflichtig sind.

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen erklärt, insbesondere aus dem Handel mit Bitcoin, den der Sohn für ihn treuhänderisch organisierte. Der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung der Kryptowährungen war kürzer als ein Jahr. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 legte er Einspruch ein mit der Begründung, dass „kein anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vorliege. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut.

Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab, da die Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Deutschland steuerpflichtig sind.

Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.

Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und dieser sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 (5 K 1996/19), n.rkr.

Strukturelles Defizit bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nach Ansicht des FG Baden-Württemberg nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden und private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen nur schwer aufzudecken seien.

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. „Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht“. Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 (5 K 1996/19), n.rkr.

Das FG Baden-Württemberg hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Wir dürfen also gespannt sein, was der BFH zu diesen Fragen zu sagen hat. Aus meiner Sicht sollte man aber nicht erwarten, dass der BFH in der Sache zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Rechtsstreit wird beim BFH unter dem Az. IX R 27/21 geführt.

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig
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