Menü

Veräußerung von Kryptowährungen – Haltefrist gem. § 23 Abs. 1 EStG

Mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 23 EStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist der Fokus auf die Haltefrist gem. § 23 Abs. 1 EStG und andere Details dieser Regelung zu richten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen heranzuziehen.

Inhalt:

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen
  2. BMF-Schreiben zu Kryptowährungen vom 10.05.2022
  3. Entwurf eines BMF-Schreibens zu Kryptowährungen
  4. Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Lending oder Staking

1. Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Mit Urteil vom 11.06.2021 hat das FG Baden-Württemberg die Auffassung der Finanzverwaltung im Grundsatz bestätigt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Bitcoin & Co.) nach § 23 EStG steuerpflichtig sind. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim BFH zugelassen wurde, aber es stärkt der Finanzverwaltung in dieser Frage den Rücken.

Die hier relevante Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lautet wie folgt:

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

Die Finanzverwaltung verfolgt in Bezug auf die Haltefrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Auffassung, dass Staking und alle anderen Varianten zur Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre führen. Wird also eine Kryptowährung wenigstens in einem Kalenderjahr als Einkunftsquelle genutzt, führt dies zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine Veräußerung, ist der Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.

2. BMF-Schreiben zu Kryptowährungen vom 10.05.2022

Am 10.05.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen das BMF-Schreiben zu Kryptowährungen und deren ertragsteuerlichen Behandlung veröffentlicht. Offiziell läuft das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 unter dem Titel „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token (IV C 1 – S 2256/19/10003).

Gegenüber dem Entwurf des BMF-Schreibens zu Kryptowährungen gibt es einige positive Verbesserungen, die anlässlich der Veröffentlichung in einem gesonderten Beitrag dargestellt werden. Insbesondere die nachfolgenden Erwägungen zur Verlängerung der Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf 10 Jahre sind überholt und nicht mehr relevant.

3. Entwurf eines BMF-Schreibens zu Kryptowährungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen wie zum Beispiel Bitcoin erarbeitet. Dieser ist hier abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.html

Zu den Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen wird folgendes ausgeführt:

Gewinne aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (wegen der Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre vgl. Rz. 47).

Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang. Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb von Einheiten einer virtuellen Währung (z. B. durch Kauf oder Tausch) von einem Dritten zu verstehen. Das Entgelterfordernis ist erfüllt, wenn die Einheiten einer virtuellen Währung beispielsweise im Tausch gegen Einheiten staatlicher Währung (z. B. Euro), eine Ware oder eine Dienstleistung angeschafft werden oder der Steuerpflichtige Einheiten einer virtuellen Währung im Tausch gegen Einheiten einer anderen virtuellen Währung erhält. Auch im Wege des Minings erlangte Einheiten einer virtuellen Währung werden im Wege des Tausches angeschafft.

Spiegelbildlich zur Anschaffung stellt die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsgutes durch Verkauf oder Tausch auf einen Dritten eine Veräußerung dar. Der Tausch von Einheiten einer virtuellen Währung in Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro) bzw. der Tausch von Einheiten einer virtuellen Währung in Einheiten einer anderen virtuellen Währung, eine Ware oder eine Dienstleistung führt demgemäß zu einer Veräußerung.

Die Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von einem Jahr beginnt nach jedem Tausch (von Kryptowährungen) neu.

Entwurf eines BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token

Beispiel zur Berechnung des Veräußerungsgewinns aus dem BMF-Schreiben:

A erwirbt am 1. April 01 10 Bitcoin zum Preis von je 300 € (gesamt 3.000 €) zuzüglich einer Transaktionsgebühr von 10 € bei einer Online Plattform. Am 1. August 01 tauscht A 2 Bitcoin gegen 40 Ether. Für den Tausch zahlt er eine Transaktionsgebühr von 0,02 Bitcoin. Am Tag der Transaktion beträgt der Wert eines Bitcoins 400 €. Der Wert eines Ethers beträgt 20 €.

Lösung: A hat aus der Veräußerung von 2 Bitcoin Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 190 € erzielt.

A hat für 2 Bitcoin 40 Ether im Wert von je 20 € also insgesamt 800 € als Veräußerungserlös erhalten. Hiervon sind die Anschaffungskosten für die 2 Bitcoin sowie die Transaktionsgebühr abzuziehen. Für 10 Bitcoin hat A insgesamt 3.010 € aufgewendet. Damit entfallen auf 2 Bitcoin 602 € an Anschaffungskosten. Außerdem hat A eine Transaktionsgebühr von 0,02 Bitcoin (400 € x 0,02 Bitcoin = 8 €) aufgewendet.

Veräußerungserlös 800 € (40 Ether je 20 € Marktwert am Transaktionstag)
Anschaffungskosten ./. 602 € (3010 €/10 Bitcoin x 2 Bitcoin)
Transaktionsgebühr ./. 8 € (Wert eines Bitcoins am Transaktionstag 400 € x 0,02 Bitcoin)
Gewinn 190 €

4. Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Lending oder Staking

Die Veräußerungsfrist verlängert sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf 10 Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder Token als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind. Eine Nutzung als Einkunftsquelle liegt beispielsweise vor, wenn Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des sogenannten Lending gegen Entgelt überlassen werden (vgl. Rz. 21 und 77).

Beispiel:

A überlässt F 100 Dash, die F dazu verwenden will, einen Masternode zu betreiben. Dafür muss F einen Bestand von insgesamt 1.000 Dash nachweisen. Für das Betreiben des Masternodes erhält F regelmäßig zusätzlich Dash vom Netzwerk. Nach Ablauf von 6 Monaten überträgt F 100 Dash wieder an A zurück. Des Weiteren „zahlt“ F als Gegenleistung für die Zeit der Nutzungsüberlassung der 100 Dash monatlich 2 Dash an A.

Lösung:
A verwendet die 100 Dash zur Erzielung von Einkünften aus einer (sonstigen) Leistung gemäß § 22 Nummer 3 EStG (vgl. Rz. 77). Die Veräußerungsfrist verlängert sich für diese Dash von einem auf zehn Jahre.

Eine Nutzung als Einkunftsquelle im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG kann auch beim Staking gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Staking als sogenanntes Cold Staking oder im Zusammenhang mit einem Masternode betrieben wird. In beiden Fällen führt das Halten von Einheiten einer virtuellen Währung zur Zuteilung weiterer Einheiten der virtuellen Währung.

Update vom 16.05.2022

Knapp ein Jahr nach dem Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgte am 10.05.2022 die Veröffentlichung des ersten BMF-Schreibens zu Kryptowährungen und deren ertragsteuerlichen Behandlung. Für Steuerberater und Rechtsanwälte ist dieses BMF-Schreiben zu Kryptowährungen sehr interessant und ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, was die Beratung von Unternehmen und Privatleuten unterstützt. Gegenüber dem Entwurf gibt es einige positive Verbesserungen.

Veräußerung von Kryptowährungen – Haltefrist gem. § 23 Abs. 1 EStG
Tagged on: