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BMF-Schreiben zu Kryptowährungen und deren ertragsteuerliche Behandlung

Knapp ein Jahr nach dem ersten Entwurf hat das Bundesministerium der Finanzen am 10.05.2022 das erste BMF-Schreiben zu Kryptowährungen und deren ertragsteuerlichen Behandlung veröffentlicht. Für Steuerberater und Rechtsanwälte ist dieses BMF-Schreiben ein Schritt in die richtige Richtung, was die Beratung von Unternehmen und Privatleuten unterstützt. Gegenüber dem Entwurf gibt es einige positive Verbesserungen.

Inhalt:

  1. BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
  2. Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen
  3. Spekulationssteuer und Haltedauer
  4. Mining, Forging, Staking, Lending
Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Ripple

1. BMF-Schreiben zu Kryptowährungen

Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token vom 10.05.2022 (IV C 1 – S 2256/19/10003) widmet sich im ersten Teil den technischen Begriffen, die für viele noch neu sind. Im zweiten Teil geht es um die ertragsteuerliche Einordnung der virtuellen Währungen und sonstigen Token (fortan hier nur Krytowährungen) und der Einkünfte in diesem Zusammenhang.

Das BMF-Schreiben geht auf verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit Kryptowährungen detailliert ein. Neben dem An- und Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin & Co. betrifft dies insbesondere das Mining, Forging und Staking von Kryptowährungen.

Das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 zu Kryptowährungen betrifft nicht nur Unternehmen, sondern in hoher Zahl auch Privatleute, die bei diesem Megatrend dabei sein wollen.

Laut BMF-Schreiben vom 10.05.2022 gilt: Kryptowährungen = Wirtschaftsgut

Aus dem veröffentlichten BMF-Schreiben zu Kryptowährungen vom 10.05.2022 wird jetzt unter RdNr. 30 ff klar bestätigt, dass es sich bei den einzelnen Einheiten der Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter i.S.d. Steuerrechts handelt. Anhand der ständig ermittelten Marktpreise über Börsen (z. B. Börse Stuttgart Digital Exchange), Handelsplattformen (z. B. Coinbase) und Listen (z. B. coinmarketcap.com/de) sind sie einer selbständigen Bewertung zugänglich. Hieraus ergeben sich diverse steuerrechtliche Konsequenzen, die in dem BMF-Schreiben recht detailliert erläutert werden.

Wirtschaftlicher Eigentümer einer Kryptowährung ist, wer über die privaten Schlüssel verfügt und damit Transaktionen in der Blockchain initiieren kann. Für die wirtschaftliche Zurechnung ist es jedoch unschädlich, wenn die Transaktionen in der Blockchain über Plattformen initiiert werden, die die privaten Schlüssel verwalten oder auf deren Anweisung hin einsetzen.

2. Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen

Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10.05.2022 stellt unter RdNr. 30 fest, dass insbesondere folgene Einkunftsarten im Zusammenhang mit solchen Kryptowährungen in Betracht kommen:

  1. Gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG;
  2. Lohn/Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG;
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG;
  4. Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG;
  5. Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG.

Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung in einer Blockchain mitttels Proof-of-Work (Mining) oder Proof-of-Stake (Forging) sind grundsätzlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zuzuordnen. Im Einzelfall ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, wenn die Einkünfte nicht anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

Einkünfte im Zusammenhang mit dem Staking von Kryptowährungen sind als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

3. Spekulationssteuer und Haltedauer

Natürliche Personen mit Kryptowährungen betrifft insbesondere der Abschnitt unter Rn. 53 ff zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung und von sonstigen Token im Privatvermögen. Hier bestätigt das BMF-Schreiben zu Kryptowährungen, dass der private Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen der Spekulationssteuer gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegt. Wie das BMF-Schreiben unter Rn. 53 klar zum Ausdruck bringt, kommt es auch bei Kryptowährungen entscheidend auf die Haltedauer an.

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Haltedauer) nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wer seine Kryptowährungen nach der Anschaffung mindestens ein Jahr in seiner Wallet, bei einer Börse oder auf einer Plattform hält, kann Kursgewinne danach steuerfrei realisieren.

Das BMF-Schreiben enthält diesbezüglich sehr detaillierte Erläuterungen zur Anschaffung, Veräußerung und zur Reihenfolge der Verwendung der Kryptowährungen in einer Wallet.

Sehr erfreulich in diesem Zusammenhang ist die Klarstellung unter Rn. 63, dass eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. Dies ist vor allem für diejenigen eine gute Nachricht, die mit ihren Kryptowährungen Einkünfte aus dem Staking oder Lending ihrer Kryptowährungen beziehen.

Wichtig! Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre kommt bei Kryptowährungen nicht zur Anwendung (vl. Rn. 63 des BMF-Schreibens vom 10.05.2022)

4. Mining, Forging, Staking, Lending

Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10.05.2022 befasst sich sehr intensiv mit den einzelnen Konsensverfahren in der Praxis, die beim Mining von Bitcoin (Proof-of-Work) oder Forging von Ethereum (Proof-of-Stake) zum Einsatz kommen. In Abgrenzung dazu benutzt das BMF-Schreiben den Begriff „Staking“ für die Bereitstellung von Einheiten einer virtuellen Währung oder von sonstigen Token für einen Stake, ohne selbst “aktiv” an der Blockerstellung im Sinne des Proof-of-Stake-Verfahrens beteiligt zu sein. Für das Verständnis des BMF-Schreibens und der steuerlichen Konsequenzen ist es äußerst wichtig, die Begriffe zu verstehen und in der Praxis korrekt zu verwenden.

Vermutung gewerblicher Einkünfte beim Mining und Forging

Laut dem BMF-Schreiben zu Kryptowährungen (vgl. Rn. 35 ff) entspricht die Tätigkeit der Blockerstellung beim Mining und Forging dem Bild eines Dienstleisters. Es handelt sich daher grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit mit entsprechenden Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Im Einzelfall ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, wenn die Einkünfte nicht anderen Einkunftsarten zugeordnet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt demjenigen, der sich am Mining oder Forging beteiligt.

Sonstige Einkünfte beim Staking und Lending von Kryptowährungen im Privatvermögen

Erzielen natürliche Personen im Zusammenhang mit dem Staking oder Lending von Kryptowährungen im Privatvermögen Einkünfte, sind diese als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, sofern der Gesamtgewinn pro Jahr die Freigrenze überschreitet.

BMF-Schreiben zu Kryptowährungen und deren ertragsteuerliche Behandlung