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Bareinzahlungen auf Geschäftskonto als steuerpflichtige Einkünfte

In dem Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und dem Finanzverwaltung bestätigt das FG Münster mit Urteil vom 09.06.2021, dass Bareinzahlungen auf ein Geschäftskonto in voller Höhe steuerpflichtige Einkünfte sein können, wenn die Mittelherkunft unklar bleibt.

Bareinzahlungen auf Geschäftskonto

Dem Urteil des FG Münster vom 09.06.2021 (13 K 3250/19 E) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zahlte im Jahre 2017 in mehreren Teilbeträgen einen Betrag von insgesamt 70.000 € in bar auf ihr Konto ein, das sie sowohl für private wie für betriebliche Zwecke verwendete, insbesondere für die Vereinnahmung von Provisionen aus der Vermittlung von Geschäften. Von dem eingezahlten Guthaben zahlte die Klägerin zunächst ein Darlehen an ihre eigene UG (haftungsbeschränkt) zurück. Den Rest überwies sie an das Finanzamt E-Stadt zur Begleichung von Steuerschulden.

Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche als Auslöser

Die Bank erstattete in 2017 eine Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche gem. § 11 Geldwäschegesetz und gab an, dass sich die Klägerin im Vorfeld bei dem zuständigen Bankberater informiert habe, ab welchem Betrag bei Bareinzahlungen ein „Formular“ ausgefüllt werden müsse. Auf Rückfragen der Bank nach der Mitteilherkunft habe die Klägerin angegeben, dass sie sich privat Geld geliehen habe, um damit private und geschäftliche Schulden zu begleichen. Das Landeskriminalamt NRW prüfte die Anzeige und gab sie an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, die ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche einleitete. Nach erneuter Weiterleitung der Sache an das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wurde das Strafverfahren dort gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Allerdings leitete es ein Ermittlungsverfahren ein und übersandte die vorhandenen Informationen an das zuständige Finanzamt im Wege einer Kontrollmitteilung zur weiteren Aufklärung über die Mittelherkunft bezüglich der Bareinzahlungen. Das Finanzamt forderte die Klägerin explizit zur Aufklärung und Übersendung von Unterlagen und Nachweisen auf, wer das Darlehen gewährt habe (Name und Anschrift) und welche Konditionen dem Darlehen zugrunde lägen. Da die Klägerin nicht gewillt war, an der Aufklärung zur Mittelherkunft mitzuwirken, deklarierte es die Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einkünfte und setzte die entsprechende Einkommensteuer hierfür fest.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Einzahlungen auf Geschäftskonto

In der Begründung des Urteils erläuterte das FG Münster zunächst die Grundsätze, die gem. § 162 Abs. 1 AO bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anzuwenden sind.

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Urteil vom 15.7.2014 (X R 42/12); BFH, Beschluss vom 28. 3.2001 (VII B 213/00). Jede Schätzung hat zum Ziel, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Tatsachenfeststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist (BFH, Urteil vom 15.7.2014 (X R 42/12); Urteil vom 2.2.1982 (VIII R 65/80). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches oder auf ein sowohl betrieblich wie privat genutztes Konto bei der Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet ist. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht kann bei Verletzung dieser Pflicht den Sachverhalt ohne weitere Aufklärung dahin würdigen, dass in Höhe der unaufgeklärten Kapitalzuführungen nicht versteuerte Einnahmen vorliegen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 15.2.1989 (X R 16/86); Urteil vom 28.1.2009 (X R 20/05); BFH, Beschluss vom 4.12.2001 (III B 76/01).

FG Münster, Urteil vom 09.06.2021 (13 K 3250/19 E)

Betriebsausgaben im Wege der Schätzung

Zu der Frage von steuermindernden Betriebsausgaben führt das FG Münster wie folgt aus:

Es ist im Wege der Schätzung kein Abzug von Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem Betrag von 70.000 € bereits um einen Nettobetrag, also um die Einnahmen abzüglich eventueller Betriebsausgaben handelte.

FG Münster, Urteil vom 09.06.2021 (13 K 3250/19 E)

Pflichten der Banken gem. Geldwäschegesetz

Aus diesem Urteil des FG Münster vom 09.06.2021 wird erneut erkennbar, dass die Banken ihre Pflichten aus dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 ernst nehmen. Bei „verdächtigen“ Bareinzahlungen auf ein Konto zögern sie nicht, eine entsprechende Verdachtsanzeige zu erstellen.

Bareinzahlungen auf Geschäftskonto als steuerpflichtige Einkünfte
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